Frage: Kann eine Führungskraft verlangen, dass alle Mitarbeitende oder auch nur ein Mitarbeiter eigenständig anhand eines Formulars ihre konkreten Tätigkeiten über einen festgelegten Zeitraum minutenscharf protokollieren soll?
Antwort: Meines Erachtens ist zu unterscheiden, ob sich die Anweisung an alle Mitarbeitenden oder nur an einen einzelnen richtet. Richtet sie sich nur an einen einzelnen Mitarbeiter, könnte eine Rechtsgrundlage in § 106 Gewerbeordnung (Direktionsrecht des Arbeitgebers) liegen. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestehen. Die Anweisung zur minutenscharfen Dokumentation könnte unter das Direktionsrecht fallen, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa zur Optimierung von Arbeitsabläufen oder zur Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten. Problematisch wird es hier, wenn diese Anweisung lediglich zur Schikane dient.
Richtet sich die Anweisung an mehrere oder sogar alle Arbeitnehmer, stellt sich zusätzlich die Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Der Dreh- und Angelpunkt für Ihre Rechte in diesem Fall ist der § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dieser Paragraf ist quasi das Herzstück der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Für Ihre Frage sind vor allem zwei Nummern relevant:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Fragen der Ordnung des Betriebs
Hier geht es um das „Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb“. Immer wenn der Arbeitgeber Regeln aufstellen will, die das allgemeine Zusammenleben und die betriebliche Ordnung betreffen, müssen Sie als Betriebsrat zustimmen. Die Anweisung, detailliert Rechenschaft über die eigene Tätigkeit abzulegen, ist eine solche Verhaltensregel. Es wird nicht nur die Arbeitspflicht an sich gesteuert, sondern das Verhalten der Mitarbeiter während der Arbeit.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Überwachung von Verhalten oder Leistung
Dieser Punkt ist noch schärfer. Er besagt, dass Sie ein Mitbestimmungsrecht bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen,“ haben.
Wichtige Unterscheidung: Papierformular oder digitale Erfassung?
Für die Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es entscheidend, wie die Daten erfasst werden sollen.
Wenn die Mitarbeiter die Daten in eine Excel-Tabelle, ein Online-Formular oder eine spezielle Software eintragen sollen, handelt es sich zweifellos um eine „technische Einrichtung“. Der Computer selbst ist diese Einrichtung. Da die gesammelten Daten dazu geeignet sind, Leistung und Verhalten zu überwachen, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hier direkt und zwingend.
Weisen Sie die betreffende Führungskraft ggf. freundlich, aber bestimmt darauf hin, dass die geplante Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG auslöst. Erklären Sie, dass die Anweisung daher ohne Ihre Zustimmung nicht umgesetzt werden darf und rechtlich unwirksam ist.
Untersagen Sie die Maßnahme vorläufig: Fordern Sie die Führungskraft schriftlich auf, die Anweisung zur Tätigkeitserfassung sofort zurückzuziehen, bis eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt wurde.
Informieren Sie die Belegschaft: Teilen Sie den betroffenen Mitarbeitern mit, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnimmt und die Angelegenheit mit der Geschäftsleitung klärt. Das nimmt den Druck von den Kollegen.
Bieten Sie Verhandlungen an: Signalisieren Sie Gesprächsbereitschaft. Vielleicht hat der Arbeitgeber ja ein berechtigtes Interesse (z.B. Personalbedarfsplanung). In einer Betriebsvereinbarung könnten Sie dann gemeinsam Regeln festlegen, die die Interessen beider Seiten wahren – zum Beispiel durch anonymisierte Erfassung, einen kürzeren Zeitraum oder die Streichung der bewertenden Fragen.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Betriebsratsarbeit. Rechtssicher. Digital.
Transparent & nachvollziehbar - auch für neue Mitglieder.



