Überstunden müssen vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Wie Ihr Arbeitgeber damit konkret umzugehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einem Kollegen bzw. einer Kollegin Überstunden vergütet, darf er/sie die Zahlung nur im Ausnahmefall zurückfordern. Der Vorwurf einer unerlaubten Handlung oder die bloße Bezugnahme auf ein Ermittlungsverfahren ohne einen Nachweis bzw. eine entsprechende Darlegung reicht dafür nicht aus. Das hat das Arbeitsgericht Nordhausen kürzlich entschieden (23.4.2026, Az. 3 Ca 799/25).
Arbeitgeberin verlangt Rückzahlung
Der Fall: Die Arbeitgeberin, eine Gemeinde, verlangte von einem Beschäftigten eine im Juni 2025 ausgezahlte Überstundenvergütung i. H. v. 4.872 € netto zurück. Der Arbeitnehmer arbeitete seit dem Jahr 2019 bei der Arbeitgeberin.
Arbeitnehmer kündigt Beschäftigungsverhältnis
Am 26.5.2025 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2025. Er verwies dabei auf die aus seiner Sicht fehlende Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Bürgermeister.
Die Arbeitgeberin rechnete daraufhin im Juni 2025 einen Verdienst von insgesamt 5.733,54 € netto ab, darunter 4.872 € für 304,50 Mehrarbeitsstunden. Der Betrag wurde vollständig ausgezahlt.
Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein
Zum 1.7.2025 wechselte der Bürgermeister. Kurz darauf leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister und weitere Beteiligte wegen des Verdachts des Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs und der Untreue zum Nachteil der Arbeitgeberin ein.
Im Zuge dessen forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer Anfang September 2025 zur Rückzahlung der Überstundenvergütung auf. Dabei behauptete sie, der Arbeitnehmer habe zusammen mit dem früheren Bürgermeister zum Nachteil der Arbeitgeberin, also der Gemeinde, agiert. Die abgerechneten Stunden seien weder dokumentiert noch veranlasst worden. Im Weiteren argumentierte sie, dass die Vergütungsansprüche teilweise verfallen bzw. verjährt seien.
Arbeitnehmer weigert sich
Der Arbeitnehmer weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Er bestritt die Vorwürfe und trug vor, dass die Stunden monatlich mittels Stundenzettel erfasst, bei der Arbeitgeberin abgegeben und von einer Kollegin ins Abrechnungssystem eingetragen worden seien. Der Arbeitnehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Abrechnung zutreffend sei.
Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Juni 2025 ausgezahlten Überstundenvergütung in Höhe von 4.872 € habe. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Schadenersatzanspruch bereits daran scheitere, dass die Arbeitgeberin eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht ausreichend konkret dargelegt hatte.
Das Gericht ging darauf ein, dass die Arbeitgeberin zwar eine vom Arbeitnehmer zusammen mit dem früheren Bürgermeister durchgeführte unerlaubte Handlung zum Nachteil der Arbeitgeberin behauptet hatte. Die Richter stellten aber auch klar, dass es nicht ausreiche, sich – wie die Arbeitgeberin hier – lediglich auf ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sowie die ungewöhnlich hohe Zahl abgerechneter Überstunden zu berufen.
Die vorgetragenen Umstände begründeten so keinen ausreichenden Verdacht einer Schädigung.
Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen verpflichtet sind, Überstunden zu leisten
Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen sind nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn es sich aus betrieblicher Sicht um einen Notfall handelt und die Bereitschaft bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt wurde.
Zudem müssen etwaige Überstunden richtig angeordnet worden sein. Dabei muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin 2 Punkte beachten. Er bzw. sie muss die Betroffenen, abgesehen von eventuellen Notfällen, mindestens 1 Woche vorher unterrichten. Außerdem muss er bzw. sie Ihre Zustimmung einholen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Überstunden müssen grundsätzlich extra vergütet werden. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist das meistens einfach. Denn fast immer regelt ein Tarifvertrag, wie die Mehrarbeit vergütet werden muss. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen für eine Überstunde mindestens den normalen Bruttostundenverdienst zahlen.
So reden Sie mit
Als Betriebsrat haben Sie beim Thema Überstunden ein Wörtchen mitzureden. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin benötigt Ihre Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
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