Was gilt bei nicht genehmigten Überstunden?

17. Juni 2026

Frage: Manche unserer Kolleginnen und Kollegen leisten regelmäßig Überstunden. Diese sind häufig nicht angeordnet oder genehmigt. Als Betriebsrat werden wir oft gar nicht darüber unterrichtet. Nun ist es zu einer Auseinandersetzung darüber gekommen, ob unser Arbeitgeber die Überstunden bezahlen muss, wenn er sie nicht genehmigt hat. Wir als Betriebsrat fragen uns zudem, was passiert, wenn eine Kollegin oder ein Kollege nach nicht genehmigten Überstunden einen Wegeunfall hat. Ist ein solcher Unfall auch versichert?

Antwort: Bestehen Sie auf Ihre Beteiligung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG haben Sie als Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. So wie Sie die Situation schildern, ist davon auszugehen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Mitbestimmungsrechte ignoriert und damit seinen Pflichten nicht nachkommt.

Weisen Sie ihn darauf hin und bestehen Sie darauf, dass er Sie als Betriebsrat einbezieht.

Zahlungspflicht besteht

Die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht und ob Ihr Arbeitgeber Sie beteiligt oder nicht, ist für die individuellen Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen unerheblich. Denn Ihr Arbeitgeber muss Ihren Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Absprachen Überstunden bezahlen. Und zwar auch, wenn diese nicht von Ihnen genehmigt wurden. Meist muss er sie sogar bezahlen, wenn er sie nicht angeordnet hat. Denn in diesem Fall wäre es seine Pflicht, die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen anzuweisen, den Arbeitsplatz zu verlassen. Tut er das nicht, wird er in der Regel auch zahlen müssen.

Versicherungsschutz besteht

Der Versicherungsschutz während eines Wegeunfalls besteht auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf dem Weg zu bzw. von einer Überstunde, die ohne Ihre Beteiligung als Betriebsrat geleistet wurde, befunden hat. Meldet Ihr Arbeitgeber einen solchen Wegeunfall nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, sollte der betroffene Kollege bzw. die Kollegin dies selbst tun. Gleiches gilt für Unfälle, die sich am Arbeitsplatz ereignen.

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