Bei der Wiedereröffnung nach dem Lockdown bestimmen Sie als Betriebsrat nicht mit

31. Juli 2020

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass diverse Unternehmen komplett schließen mussten. Das betraf vor allem den Einzelhandel und die Gastronomie. Als die Betriebe nach Ende des Lockdowns wieder öffnen durften, kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen darüber, ob der Betriebsrat bei der Wiederöffnung Mitbestimmungsrechte hat. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm stellte insoweit kürzlich klar, dass Sie als Betriebsrat keinen Anspruch auf Schließung des Betriebs bis zum Abschluss einer Gefährdungsbeurteilung nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard haben (4.5.2020, Az. 2 BVGa 2/2020). Schließlich handle es sich bei diesem Erlass um keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Arbeitgeberin trifft mit Betriebsrat Vereinbarungen

Der Fall: Die Arbeitgeberin hatte ein Einzelhandelsgeschäft in einem Einkaufszentrum. Am 9.4.2020 schloss sie mit ihrem Betriebsrat wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit mit einer Geltungsdauer bis zum 31.5.2020. Kurz nach Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung wurde der Betrieb geschlossen.

Ziel der Arbeitgeberin war es, den Betrieb am 28.4.2020 wieder zu öffnen. Sie wies den Arbeitnehmern deshalb per Personaleinsatzplan Arbeitszeiten zu, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hatte. Zu dem entsprechenden Zeitpunkt war der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstan- dard noch nicht im Betrieb umgesetzt.

Betriebsrat leitet Eilverfahren ein

Der Betriebsrat war mit dem Vorgehen der Arbeitgeberin nicht einverstanden. Er beantragte deshalb im Eilverfahren (einstweiligen Verfügungsverfahren), der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmern Arbeitszeiten zuzuweisen, soweit keine Zustimmung des Betriebsrats vorliege. Gleichzeitig beantragte er, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Filiale zu öffnen, solange die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gelte, sowie den Betrieb bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach den neuen Arbeitsschutzstandards zu schließen.

Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung

Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung zustehe. Diese regelte, dass die Arbeitgeberin die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats abrufen darf. Das Gericht entschied zudem, dass dem Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch zustehe. Und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Dieser betreffe alle Arbeitszeiten, die sie von den Arbeitnehmern ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats abrufe. Selbstverständlich geht es dabei nur um die Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat vertreten werden.

Kein Anspruch auf Schließung des Betriebs

Das ArbG Hamm stellte allerdings in seiner Entscheidung auch klar, dass Sie als Betriebsrat keinen Anspruch auf Schließung des Betriebs bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard haben. Das begründete das Gericht damit, dass es sich bei dem entsprechenden Erlass nicht um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handle und der Erlass auch die Rechtsfolge einer Betriebsschließung nicht vorsehe. Mit der Checkliste unten können Sie prüfen, ob Ihr Arbeitgeber Ihre Mitbestimmungsrechte beim Gesundheitsschutz ausreichend berücksichtigt hat.

! ACHTUNG

Sie haben keinen Anspruch auf Schließung des Betriebs

Ihnen als Betriebsrat steht in vergleichbaren Situationen grundsätzlich kein Anspruch auf Schließung des Betriebs zu. Ihr Arbeitgeber wird in so einer Situation zwar daran gehindert sein, die Kollegen, die Sie vertreten (§ 5 Abs. 1 BetrVG), ohne Ihre vorherige Zustimmung als Betriebsrat zu beschäftigen. Er wird jedoch nicht daran gehindert sein, Dritte zu beschäftigen, die nicht seinem Direktionsrecht unterworfen sind und nicht von Ihnen vertreten werden. Sorgen Sie unabhängig davon dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Beteiligungsrechte bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG) stets wahrt.

Checkliste: Mitbestimmungsrechte beim Gesundheitsschutz berücksichtigt?

  • Informiert Ihr Arbeitgeber Sie über sämtliche, den Arbeitsschutz betreffende Angelegenheiten?
  • Ihr Arbeitgeber plant eine Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt?
  • Ihr Arbeitgeber will die arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Betreuung neu organisieren: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Bestellung bzw. Abberufung des Betriebsarztes sowie des Sicherheitsbeauftragten gewahrt?
  • Ihr Arbeitgeber will umbauen oder Arbeitsplätze neu gestalten bzw. Arbeitsverfahren ändern: Hat er Sie so rechtzeitig informiert, dass Ihre Bedenken noch Berücksichtigung finden können?
  • Ihr Arbeitgeber will eine Gefährdungsbeurteilung durchführen: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt?
  • Ihr Arbeitgeber plant eine Betriebsbesichtigung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde: Hat er Sie hinzugezogen?
  • Ihr Arbeitgeber will eine Besprechung mit dem Sicherheitsbeauftragten durchführen: Hat er Sie auch eingeladen?
  • Die Aufsichtsbehörde bzw. die Berufsgenossenschaft hat Ihrem Arbeitgeber Auflagen erteilt: Hat er Sie sofort darüber informiert?
  • Ein Arbeitsunfall ist passiert: Hat Ihr Arbeitgeber Sie informiert und Ihnen die Anzeige zur Unterschrift vorgelegt?

Können Sie alle Fragen mit Ja beantworten, hat Ihr Arbeitgeber Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt. Lautet die Antwort auf eine Frage Nein, hat er ein Mitbestimmungsrecht ignoriert. Weisen Sie ihn auf Ihre Beteiligungsrechte hin.

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