Vermeiden Sie Fremdenfeindlichkeit in Ihrem Betrieb

19. April 2018

Trotz aller Globalisierung müssen viele ausländische Kollegen immer wieder mit offenen und verdeckten Konflikten umgehen. Gerade in den vergangenen 3 Jahren, ausgelöst durch die Flüchtlingskrise, haben die Konflikte sich gehäuft. In vielen Betrieben gibt es Arbeitnehmer, die ausländische Kollegen anfeinden. An der Gesinnung solcher Kollegen wird Ihr Arbeitgeber meist nichts ändern können. Er ist auch nicht verpflichtet, die Kollegen umzuerziehen. Aber: Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern.

Diese Pflicht umfasst auch, dass er seine Arbeitnehmer – ausländische wie deutsche – vor fremdenfeindlichen Äußerungen und Handlungen jeglicher Art sowie vor rassistischen Äußerungen und Übergriffen schützt. Sie als Betriebsrat können ihn dabei aktiv unterstützen.

Die Pflichten Ihres Arbeitgebers sind übrigens auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verankert. Er ist dazu berechtigt und verpflichtet, gegen fremdenfeindliche Diskriminierungen im Betrieb vorzugehen. Bei groben fremdenfeindlichen Verstößen (wie beispielsweise Straftaten) muss er sogar zur Kündigung greifen.

Ihre Möglichkeiten der Einflussnahme: Maßnahmen gegen Missstände beantragen

§ 80 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt Ihnen als Betriebsrat ein Antragsrecht zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein. Danach dürfen Sie Maßnahmen gegen solche Missstände im Betrieb beantragen. Es ist Ihre Aufgabe, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb sowie das gute Verhältnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.

Tipp: 

Betriebsvereinbarung ist sinnvoll

Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Vermeidung von Fremdenfeindlichkeit.

Ihre Aufgabe als Betriebsrat ist es auch, zusammen mit Ihrem Arbeitgeber zu überwachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit gleichbehandelt werden. Das heißt, dass vor allem jede Benachteiligung von Personen aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleiben muss (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

Haben Sie fremdenfeindliche Gesinnungen bereits bei der Einstellung im Blick

Ihre Möglichkeiten, Ansätze von Ausländer- oder Fremdenfeindlichkeit zu unterbinden, sind umfassend: Beschäftigt Ihr Arbeitgeber mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat er Sie nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor jeder Einstellung, Umsetzung, Versetzung oder Eingruppierung zu beteiligen. Er benötigt zu der personellen Maßnahme Ihre Zustimmung.

Erteilen Sie Ihre Zustimmung nicht, muss er diese vom Gericht ersetzen lassen bzw. die Einigungsstelle anrufen. Die Maßnahme kann er zunächst nicht durchführen.

Ihre Zustimmungsverweigerungsgründe sind in § 99 Abs. 3 BetrVG geregelt. Insoweit sollten Sie vor allem an § 99 Abs. 3 Nr. 6 BetrVG denken. Danach können Sie die Zustimmung verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch eine grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, vor allem durch eine rassistische und fremdenfeindliche Betätigung, stört.

Im Zweifel: Versetzung verlangen

Auch das kommt vor: Einige Arbeitnehmer entwickeln im Laufe der Jahre eine Art Fremdenfeindlichkeit. Nimmt dies überhand, können Sie von Ihrem Arbeitgeber die Entfernung oder Versetzung betriebsstörender Kollegen verlangen (§ 104 BetrVG). Der Anspruch kommt allerdings nur zum Tragen, wenn der Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört wurde. Am besten ist, wenn es gar nicht so weit kommt. Werden Sie mit einer Betriebsvereinbarung präventiv tätig. Integrieren Sie darin auch einen Verhaltenskodex.

© 04/2018 VNR AG

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