Firmenwagen bieten immer wieder Zündstoff für Auseinandersetzungen. Gibt es in Ihrem Betrieb Kolleginnen und Kollegen, die einen Firmenwagen nutzen können, ist es sinnvoll, eine klare Regelung darüber zu treffen. Am einfachsten können Sie sich dabei einbringen, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu dem Thema einigen. Was Sie sonst noch zu diesem Thema wissen sollten, lesen Sie im Folgenden.
Hier reden Sie mit
Gibt es in Ihrem Betrieb eine kollektive (also eine grundsätzliche) Regelung zur Dienstwagenüberlassung, können Sie mitreden. Und zwar z. B., wenn Ihr Arbeitgeber die Wagen mit GPS ausstattet. Schließlich hat er dadurch die Möglichkeit, Ihre Kolleginnen und Kollegen zu überwachen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wie ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nutzen darf
Es gibt 2 mögliche Formen der Nutzung: die rein geschäftliche sowie die gemischte Nutzung. In der Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden, um welche Nutzung es genau geht. Außerdem sollten die einzelnen Bedingungen definiert werden, um Streit aus dem Weg zu gehen. Beispiel: Der Arbeitgeber trägt die gesamten Fahrzeugkosten.
Das ist in der Praxis der Regelfall
In der Vereinbarung wird eine Kilometergrenze für Privatfahrten getroffen. Zudem sollte geregelt werden, wer den Wagen – abgesehen vom Arbeitnehmer – nutzen darf. In der Praxis sind das meist der Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie die Kinder des Arbeitnehmers, die bereits im Besitz eines entsprechenden Führerscheins sind. Außerdem ist eine Regelung zu den Kosten zu treffen. Häufig trägt der Arbeitgeber nicht nur die Kosten für die Anschaffung, sondern übernimmt auch die Kosten für Kraftstoff, Inspektionen und Reparaturen.
Allerdings hat Ihr Arbeitgeber – sofern er sich mit einem Kollegen auf die private Nutzung geeinigt hat – die Möglichkeit, diesen auch an Versicherungs-, Reparatur- und Inspektionskosten zu beteiligen. Gleiches gilt für den Treibstoff.
Verbotene Privatfahrt
Hat Ihr Arbeitgeber einem Kollegen die private Nutzung untersagt, sollte dieser die entsprechende Regelung auch einhalten. Denn widersetzt er sich den Vorgaben, riskiert er eine Abmahnung.
Unfall
Wird ein Kollege mit einem Dienstwagen in einen Unfall verwickelt, kommt es darauf an, wer den Unfall bei welcher Art Fahrt verursacht hat. Hat der Kollege einen Unfall während einer Privatfahrt verschuldet, kann Ihr Arbeitgeber von dem ihm Schadenersatz verlangen. Schließlich haftet der Kollege auf Privatfahrten voll. Ereignete sich der Unfall auf einer Dienstfahrt, haftet Ihr Kollege abhängig vom Verschuldensgrad.
Muster-Betriebsvereinbarung
Firmenwagen
Zwischen der … (Name des Unternehmens) , vertreten durch …, und dem Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird folgende Betriebsvereinbarung zum Thema Instandhaltungspflicht und Kostenübernahme von Unfallschäden bei Dienstfahrzeugen geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte im Betrieb, die einen Dienstwagen nutzen.
§ 2 Ziel der Betriebsvereinbarung
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die größtmögliche Sicherheit bei der Dienstwagennutzung für die Beschäftigten zu erreichen.
§ 3 Pflichten des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Dienstfahrzeuge regelmäßigen Wartungen zu unterziehen.
- Ferner verpflichtet er sich, die Dienstfahrzeuge immer den Witterungsverhältnissen entsprechend auszustatten (Winter-/Sommer reifen, Eiskratzer etc.).
- Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich in den Fahrzeugen immer Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck, Reservereifen und Werkzeug befinden.
Bei dem Erste-Hilfe-Kasten wird jährlich kontrolliert, ob der Inhalt das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht hat. Bei Bedarf wird ein entsprechender Austausch vorgenommen.
- Der Arbeitgeber verpflichtet alle Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen, auch die geringste Auffälligkeit sofort zu melden.
- Der Arbeitgeber bietet den Arbeitnehmern jährlich ein Fahrsicherheitstraining. Die Teilnahme ist freiwillig, die Kosten trägt der Arbeitgeber.
§ 4 Dienstfahrten
- Beginn der Dienstfahrt ist das Verlassen des Betriebsgeländes (Werkstor).
- Das Wiedererreichen des Werksgeländes ist das Ende der Dienstfahrt.
- Nimmt der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht am Betriebsgelände- auf, gelten die Nummern 1 und 2 trotzdem, allerdings mit der Maßgabe, dass das Wort „Werksgelände“ durch „Wohnort“ ersetzt wird.
- Unterbricht der Beschäftigte die Dienstfahrt zu privaten Zwecken, findet diese Betriebsvereinbarung für die Dauer der Unterbrechung keine Anwendung.
§ 5 Gefährdungsverteilung
- Der Arbeitgeber wird alle Dienstfahrzeuge vollkaskoversichern.
- Entsteht am Dienstfahrzeug ein Unfallschaden, wird der Arbeitgeber den Schaden übernehmen, sofern nicht bei einem Dritten Regress genommen werden kann.
- Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Arbeitnehmer.
§ 6 Dienstfahrten mit Privatfahrzeug
§ 5 Abs. 2 und 3 gelten analog, wenn der Mitarbeiter eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug durchführen muss. Grundsätzlich sind Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug jedoch so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Wird sie gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
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Ort, Datum
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