Frage: Ich bin Betriebsratsvorsitzende eines Betriebes mit 30 Mitarbeitern in 2 Krankenhäusern – wir sind an den TVÖD angelehnt. Wir möchten eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erstellen. Dazu hätten wir 2 Fragen:
1. Frage: Ist es erlaubt einen automatischen Pausenabzug in der Betriebsvereinbarung zu beschließen? Es wird dann immer die gleiche Pausenzeit abgezogen, egal wie lange der Mitarbeiter Pause macht.
2. Frage: Bei Alleinarbeitern und im Nachtdienst möchten wir eine Pausenerstattung erreichen. Diese Mitarbeiter machen zwar Pause, aber können sich nicht vom Arbeitsplatz entfernen.
Antwort: Der TVöD enthält keine speziellen Regeln zur Lage und Dauer der Pausen. Entscheidend sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz, insbesondere in § 4 ArbZG.
Zu Ihrer Frage 1: Zeiträume unter 15 Minuten gelten nicht als Pause (§ 4 Satz 2 ArbZG). Sie sind also bei der Berechnung der Pausenzeiten nicht zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten als Pausenzeit ist unter anderem, dass spätestens bei Beginn der Pause feststeht, wie lange der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten unterbrechen kann. Zulässig ist es, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich die Lage der individuellen Pausenzeiten anordnet, sondern einen zeitlichen Rahmen setzt oder die Festlegung dem Arbeitnehmer überlässt. Insofern hätte ich gegen eine Regelung, dass ein Pausenkorridor, in dem die Pause genommen werden muss, festgelegt wird, keine Bedenken. Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitszeit durch die Pause „unterbrochen“ wird. Eine Regelung, dass die Pause zu Beginn oder zum Ende der Arbeit genommen wird, entspräche daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Zeiten automatisch von der geleisteten Arbeitszeit abzuziehen, die nicht als Pause zählen (weil sie den gesetzlichen Anforderungen eine Pause nicht genügen) halte ich für unzulässig.
Zu Ihrer Frage 2: Diese Praxis wäre aus meiner Sicht klar rechtswidrig. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Pause, der Arbeitgeber hat sie zu gewähren. Es ist seine Aufgabe die Arbeitssituation so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen genommen werden können. Eine Pause setzt voraus, dass keinerlei Arbeitspflicht und keine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz besteht. Solange die vom Arbeitgeber geduldeten Arbeitsunterbrechungen diesen Anforderungen nicht entsprechen, handelt es sich nicht um eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Mithin besteht Vergütungspflicht, Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsleistung anbieten. Der Arbeitgeber riskiert Ärger mit den Arbeitsschutzbehörden.
Nur für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber mit § 14 ArbZG argumentiert, der in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen auch Abweichungen von § 4 ArbZG erlaubt: Diese Regelung ist auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht anwendbar. Voraussetzung wäre, dass es sich um eine unvorhersehbare Situation handelt. Das ist vorliegend nicht der Fall, es ist ohne weiteres vorhersehbar, dass die Beschäftigten keine Gelegenheit haben, eine Pause zu machen.
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