Frage: Eine Kollegin hat kürzlich eine mehrtägige Dienstreise unternommen. Im Nachhinein kam nun die Diskussion auf, inwieweit sie Anspruch auf Bezahlung hat. Ist zum Beispiel die Reise zum Einsatzort, unabhängig vom Wochentag und vom genutzten Verkehrsmittel, Arbeitszeit?
Antwort: Reisezeiten sind zu vergüten
Durch eine Dienstreise verursachte Reisezeiten sind vergütungsrechtlich Arbeitszeit. Denn sowohl die Reisen zwischen Heimat- und Einsatzort als auch die Fahrten zwischen Hotel und Einsatzort erfolgen im Interesse Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin.
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin hat sie daher wie Arbeitszeit zu vergüten. Das stellt u. a. eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts klar (17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17).
Reisezeiten können teilweise geringer bezahlt werden
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kann jedoch im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegen, geringer vergütet werden als Arbeitszeiten, die der/die Beschäftigte im Büro absolviert.
Schließlich gibt es kein Gesetz, das vorschreibt, dass jede Arbeitszeit gleich hoch bezahlt werden muss. Arbeitgeber können abweichende Regeln treffen, z. B. einen geringeren Stundensatz oder eine pauschale Vergütung für die Reisezeit. Das muss aber klar vereinbart werden; z. B. im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Arbeitszeitgesetz: Reisezeiten nicht immer Arbeitszeit
Bei der Beurteilung, ob Reisezeiten Arbeitszeit sind, ist zunächst danach zu differenzieren, ob die Reisetätigkeit zu den Aufgaben des jeweiligen Kollegen bzw. der Kollegin gehört. In diesem Fall ist die Reisezeit Arbeitszeit. Das ist z. B. bei Kolleginnen und Kollegen im Außendienst sowie bei Berufskraftfahrern der Fall.
Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt und nicht arbeitet
Bei allen anderen kommt es darauf an, wie der jeweilige Mitarbeiter bzw. die Kollegin gereist ist. Reist er/sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Ihr Arbeitgeber überlässt es ihm/ihr, was er/sie währenddessen tut, ist die Reisezeit keine Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Dasselbe gilt, wenn ein Kollege im Pkw als Beifahrer mitfährt. Lenkt er bzw. sie hingegen selbst einen Pkw, ist die Reisezeit Arbeitszeit. Um Ihre Frage endgültig zu beantworten, müssten Sie jetzt bitte prüfen, wie die Kollegin gereist ist.
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