Frage: Einer unserer Kollegen hat beantragt, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Die Wartezeit hatte der Kollege erfüllt, so dass einer Verringerung der Arbeitszeit eigentlich nichts im Wege stand. Unser Arbeitgeber hat den Antrag dennoch abgelehnt. Und zwar aus dringenden betrieblichen Gründen. Wir fragen uns, was insoweit als dringender betrieblicher Grund für unseren Arbeitgeber zählt, der einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen kann. Hat der betroffene Kollege irgendwelche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren?
Antwort: Ablehnung, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen
Sie sehen es richtig: Ihr Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ablehnen. Ein solcher ist gegeben, wenn der Verringerung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ob ein entsprechender dringender betrieblicher Grund gegeben ist oder nicht, ist meist schwer zu beurteilen.
Denn letztlich hängt es davon ab, wie gut Ihr Arbeitgeber begründen kann, dass er das entsprechende Gesuch ablehnen musste, damit der betriebliche Ablauf nicht gestört bzw. die betriebliche Organisation nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Einige Möglichkeiten dazu, wann das der Fall ist, habe ich Ihnen in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Übersicht: Berechtigte Gründe für die Ablehnung
| Grund | Erläuterung |
| Wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation | Ist betriebsbedingt eine Vollzeittätigkeit erforderlich, kann Ihr Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch das Organisationskonzept entgegenhalten. |
| Erhebliche Störung des betrieblichen Ablaufs | Gefährdet eine Beschäftigung in Teilzeit den Arbeitsablauf im Betrieb, kann Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch ablehnen. |
| Unverhältnismäßig hohe Kosten | Ihr Arbeitgeber kann ein Teilzeitgesuch ablehnen, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind. |
| Tarifliche Gründe | Das TzBfG sieht vor, dass Tarifverträge weitere Ablehnungsgründe enthalten können. |
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