Vergütung und Überstunden: Was können wir bei Lohnungleichheit tun?

18. April 2025

Frage: Beim Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten haben wir als BR festgestellt, dass es Mitarbeiter bei uns gibt, die deutlich weniger als Mitarbeiter mit gleichen Aufgaben verdienen. Einen Tarif gibt es nicht. Wie können wir aktiv werden? Weiterhin haben einige Mitarbeiter massive Mehrarbeitsstunden, Tendenz steigend. Der Arbeitgeber tut aus Sicht des BR nichts dagegen. Welche Mittel haben wir?

Antwort: Aufgabe des Betriebsrats ist es in erster Linie, die allgemeinen, kollektiven Interessen der Mitarbeiter zu vertreten. Aufgrund Ihrer Schilderung könnte es sein, dass einzelne Mitarbeiter nicht das zustehende Gehalt erhalten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Hier kommt es aber sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Kolleginnen und Kollegen müssen gegebenenfalls arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und auf Anpassung/Nachzahlung der Vergütung drängen. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche ist der Betriebsrat eigentlich außen vor. Sie könnten das Thema allerdings im Rahmen ihrer Überwachungspflicht aus § 80 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen und auf Gleichbehandlung drängen. Wie weit das erfolgreich sein wird, ist eine andere Frage. Ich befürchte, ihre Kolleginnen und Kollegen müssen selbst aktiv werden, um die individuellen Ansprüche durchzusetzen.

Bei Überstunden kommt es unter anderen darauf an, ob und wenn ja, welche Regelungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszeitkonto in Ihrem Betrieb gelten. Grundsätzlich hat der Betriebsrat ja ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung von Arbeitszeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht besteht sowohl dann, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, als auch dann, wenn Mitarbeiter freiwillig Überstunden leisten (BAG, 27.11.1990, 1 ABR 77/89). Als Betriebsrat sollten Sie den Arbeitgeber gegebenenfalls auffordern, in die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung einzutreten. Als Betriebsrat sind Sie darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze zu überwachen. Dazu gehören auch die Vorgaben zu den täglichen/wöchentlichen Höchstarbeitszeiten. Dies sollten Sie in diesem Rahmen berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Regelungen in der Betriebsvereinbarung treffen. Sie könnten in der Betriebsvereinbarung regeln, ob, in welchem Umfang und von welchen Arbeitnehmern Überstunden zu leisten sind. Auch die Vereinbarung von Höchstgrenzen unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes sind möglich. Sie können auch vereinbaren, dass und wie der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Anordnung jeder einzelnen Überstunde zu beteiligen hat und ob es möglicherweise Überstunden gibt, für die diese Beteiligungsmöglichkeiten nicht besteht (zum Beispiel bei Notfällen).

Kein Thema von Überstunden und entsprechen Betriebsvereinbarungen ist die gelegentliche, mit zusätzlichen Arbeitsleistungen nicht verbundene Anordnung von Dienstreisen, die vom Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Lohnungleichheit
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