Arbeitszeit und Rufbereitschaft 

07. Juli 2026

Frage: Ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft: 

  1. Gilt für die die Möglichkeit, die gesetzliche Ruhezeit analog zur Pflege auf 10 Stunden zu verkürzen für alle Mitarbeiter unserer Klinik 
  2. Wie ist die notwendige Verlängerung der Ruhezeit innerhalb des Ausgleichszeitraums zu handhaben? Reicht es aus, wenn an anderen Tagen keine Unterbrechung der Rufbereitschaft erfolgt, oder muss die verlängerte Ruhezeit ausdrücklich im Dienstplan hinterlegt werden? 
  3. Wie ist die Einsatzlänge zu bewerten? Ist es korrekt, dass Einsätze unter fünf Stunden nicht als Unterbrechung der Ruhezeit gelten? Beispiel: Herr M. arbeitet am Montag von 7:30 bis ca. 16:30 Uhr und befindet sich anschließend in Rufbereitschaft. Um 01:30 Uhr sowie um 02:30 Uhr wird er jeweils für 15 Minuten tätig. Am Dienstag beginnt er regulär um 07:30 Uhr seinen Dienst. Wie ist in diesem Fall die Ruhezeitunterbrechung rechtlich zu beurteilen? 

Ich bitte um eine kurze rechtliche Einordnung der genannten Punkte. 

Antwort: Nachfolgend finden Sie die Antworten zu Ihren Fragen. 

1. Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden  

Die gesetzliche Mindestruhezeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.  

Eine Verkürzung dieser Ruhezeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Verkürzung der täglichen 11-stündigen Mindestruhezeit durch Tarifvertrag oder auf Basis eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung erlauben § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a ArbZG sowie für besondere Branchen und Bereiche Abs. 2 Nr. 2–4, insbesondere Landwirtschaft, Pflegeeinrichtungen und öffentliche Verwaltung.  

Des Weiteren sieht § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG eine „unbeschränkte“ Kürzung der Ruhezeit bei Rufbereitschaft vor (die Grenze liegt bei der Verkürzung auf eine Mindestruhezeit von sechs Stunden, BAG v. 24.2.1982 – 4 AZR 223/80). Voraussetzung für eine solche Kürzung der Rufbereitschaft ist allerdings eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-Leerzeichen oder Dienstvereinbarung. 

Die Sonderregelung für Pflegeeinrichtungen (§ 7 Abs.2 Nr. 3 ArbZG) gilt nicht automatisch alle. Die Abweichung von§ 5 Absatz 1ArbZG setzt voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um die Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen handelt. 

2. Ausgleich der verkürzten Ruhezeit 

Sofern eine Verkürzung der Ruhezeit tarifvertraglich zulässig wäre  muss die verkürzte Ruhezeit innerhalb eines bestimmten Ausgleichszeitraums durch eine entsprechend verlängerte Ruhezeit ausgeglichen werden.  

Es reicht nicht aus, dass an anderen Tagen schlicht keine Unterbrechung der Rufbereitschaft stattfindet. Der Ausgleich muss aktiv sichergestellt werden. Es empfiehlt sich dringend, die verlängerte Ruhezeit ausdrücklich im Dienstplan zu dokumentieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachweisen zu können. 

3. Bewertung der Einsatzlänge und Ruhezeitunterbrechung im konkreten Beispiel 

Ruhezeit liegt auch dann (noch) vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zwar ständig erreichbar sein, sich aber nicht am Arbeitsplatz oder an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss (Rufbereitschaft). Auch wenn ein jederzeit erreichbarer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, kann er doch freier seinen Aufenthaltsort bestimmen und über seine Zeit verfügen als während der Arbeitszeit. Arbeitszeit ist in dieser Situation nur die Zeit, in der tatsächlich berufliche Leistungen erbracht werden.  

Die Annahme, dass Einsätze unter fünf Stunden die Ruhezeit nicht unterbrechen, ist meines Erachtens rechtlich nicht haltbar. Es gibt keine gesetzliche Mindestdauer eines Einsatzes, unterhalb derer eine Unterbrechung der Ruhezeit verneint werden könnte. Dem mit der ständigen Erreichbarkeit einhergehenden Problem der Einhaltung der täglichen Mindestruhezeiten wollen Teile des Schrifttums durch eine teleologische Reduktion des § 5 ArbZG begegnen, mit der Folge, dass „kurzzeitige“ oder auch „geringfügige“ Unterbrechungen keinen Neubeginn der 11-stündigen Ruhezeit bewirken. Diese Differenzierung wird allerdings überwiegend mangels handhabbarer Abgrenzungskriterien sowie Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben abgelehnt.  

Im konkreten Beispiel bedeutet dies: Herr M. beendet seinen regulären Dienst um ca. 16:30 Uhr. Die Ruhezeit von 11 Stunden würde regulär bis 03:30 Uhr laufen. Durch die Einsätze um 01:30 Uhr und 02:30 Uhr wird die Ruhezeit jeweils unterbrochen und beginnt neu zu laufen. Nach dem letzten Einsatz um ca. 02:45 Uhr müsste die Ruhezeit erneut 11 Stunden betragen, was bedeutet, dass Herr M. frühestens um 13:45 Uhr am Dienstag wieder zur Arbeit erscheinen dürfte. Ein Dienstbeginn um 07:30 Uhr am Dienstag wäre damit nicht rechtskonform. 

Rufbereitschaft Ruhezeitunterbrechung
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