Wenn die Blätter fallen, steigt in vielen Betrieben der Krankenstand spürbar an. Für die im Dienst verbliebenen Beschäftigten bedeutet das meist extreme Mehrbelastung. Um unbesetzte Stellen kurzfristig zu kompensieren, verlangen Führungskräfte nicht selten spontane Überstunden, sagten freie Tage ab oder verschieben Dienstpläne ohne langen Vorlauf. In vielen Abteilungen entsteht so ein Teufelskreis: Die Überlastung führt zu Stress, und der Stress lässt bald die nächsten Kollegen erkranken. In dieser kritischen Phase ist der Betriebsrat als Schutzorgan der Belegschaft gefordert. Er muss sicherstellen, dass bei jeder Form von Krankheitsvertretung die Arbeitszeit im gesetzlichen und tariflichen Rahmen bleibt und keine unzumutbaren Belastungen entstehen.
Klare Grenzen setzen: Mitbestimmung bei Überstunden und Dienstplanänderungen
Arbeitgeber argumentieren bei plötzlich auftretenden Krankheitsausfällen gerne mit einer betrieblichen Notlage. Sie versuchen, Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit zieht hier jedoch sehr enge Grenzen. Eine herbstliche Erkältungswelle oder eine Welle von Grippeerkrankungen ist für ein Unternehmen kein unvorhersehbares Ereignis, sondern eine vorhersehbare betriebliche Realität.
Bei allen Fragen rund um die Anordnung von Mehrarbeit besitzt das Gremium ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Möchte der Arbeitgeber wegen Personalausfalls Schichten verlängern oder Samstagsarbeit anordnen, muss er die vorherige Zustimmung der Arbeitnehmervertretung einholen. Gleiches gilt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die Verschiebung bereits festgesetzter Arbeitszeiten. Der Betriebsrat kann und muss im Einzelfall prüfen, ob die Mehrarbeit den Betroffenen zumutbar ist oder ob die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten drohen überschritten zu werden. Grundlagen zu den einzuhaltenden Höchstgrenzen und Ruhezweiten bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Rechte nutzen bei Krankheitsvertretung und Arbeitszeit
Wenn Kollegen einspringen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, muss die Arbeitsorganisation klaren Regeln folgen. Eine systematische Planung verhindert, dass stets dieselben engagierten Beschäftigten als Lückenbüßer herhalten müssen. Bei der Abstimmung zwischen Krankheitsvertretung und Arbeitszeit stehen dem Gremium verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung.
| Handlungsfeld | Typische Arbeitgeber-Praxis | Rechtssicheres Vorgehen durch den BR |
|---|---|---|
| Spontane Überstunden | Anordnung per Aushang oder E-Mail ohne BR | Einzelfallprüfung & Zustimmungspflicht einfordern |
| Dienstplanänderung | Kurzfristiges Verschieben von freien Tagen | Verbindliche Ankündigungsfristen durchsetzen |
| Belastungssteuerung | Dauerhafte Mehrarbeit für gesunde Teams | Überlastungsanzeigen auswerten & Ausgleich fordern |
Neben den Arbeitszeiten betrifft die Vertretung häufig auch personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG. Werden Beschäftigte vorübergehend auf andere Arbeitsplätze umgesetzt oder erhalten sie deutlich höherwertige Aufgaben zur Vertretung, ist dies in Betrieben mit mehr als 20 Wahlberechtigten als zustimmungspflichtige Versetzung zu werten. Der Betriebsrat sollte genau hinschauen, ob die betroffenen Mitarbeiter für die Vertretungsaufgaben ausreichend qualifiziert und eingearbeitet sind.

Vorausschauende Ausfallkonzepte: Vorbeugen statt Reagieren
Die beste Methode gegen das Chaos im Herbst ist die präventive Gestaltung. Der Betriebsrat sollte nicht erst aktiv werden, wenn die Krankheitswelle ihren Höhepunkt erreicht hat, sondern frühzeitig eine Rahmenbetriebsvereinbarung zu Vertretungsregeln und Ausfallkonzepten verhandeln. In einer solchen Vereinbarung lässt sich festlegen, wie Personalausfälle kompensiert werden, ohne die Gesundheit der Belegschaft zu gefährden.
Mögliche Bausteine sind der Aufbau von Personalreserven, klare Ankündigungsfristen für Dienstplanänderungen sowie faire Ausgleichsregelungen für kurzfristiges Einspringen. Auch die kontinuierliche Erfassung der Belastung durch Gefährdungsbeurteilungen spielt eine wichtige Rolle. Praxisnahe Informationen und arbeitswissenschaftliche Leitlinien zum Arbeitsschutz und zur Vermeidung von Überlastung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit. Wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmung konsequent nutzt, schützt er nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern schafft auch Rechtssicherheit für den gesamten Betrieb.
Fazit: Gesundheitsschutz geht vor Betriebsablauf
Ein hoher Krankenstand im Herbst darf niemals dazu führen, dass die verbleibenden Beschäftigten bis zur Erschöpfung überfordert werden. Das Argument der betrieblichen Notwendigkeit hebelt die Rechte der Arbeitnehmervertretung keineswegs aus. Indem der Betriebsrat bei allen Maßnahmen zur Krankheitsvertretung und Arbeitszeit sein Mitbestimmungsrecht aktiv wahrnimmt und auf vorausschauende Ausfallkonzepte drängt, verhindert er einen Teufelskreis aus Überlastung und weiteren Krankmeldungen. Ein starkes Gremium sorgt dafür, dass Flexibilität fair bleibt und der Arbeitsschutz auch in schwierigen Phasen konsequent eingehalten wird.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Betriebsratsarbeit. Rechtssicher. Digital.
Alle Sitzungen, Dokumente und Aufgaben sicher im Griff!



