So nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte

09. Februar 2026

Fragen der Arbeitszeit sind sowohl für die Bezahlung von Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen als auch in Bezug auf Belastung und Gesundheit relevant. Die Auslastung – und damit gerade auch die Arbeitsbelastung – ist in verschiedenen Branchen sehr unterschiedlich. Einen gesunden Weg für alle zu finden und die Arbeit zukunftsgerecht zu gestalten, ist deshalb ein großes Thema. Denn eine gewisse Flexibilität ist in Zeiten schwankender Märkte und immer härteren Wettbewerbs für Ihren Arbeitgeber ein wichtiges Gut. Auch viele Kolleginnen und Kollegen bevorzugen ein hohes Maß an Flexibilität. Als Betriebsrat haben Sie bei der Arbeitszeit umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Lesen Sie, wie diese aussehen.

Bei der zeitlichen Lage bestimmen Sie mit

Ihr Mitbestimmungsrecht zur zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt. Darunter fällt die Bestimmung bzw. Entscheidung über

  • die Wochentage, an denen gearbeitet wird,
  • an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird,
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie
  • Dauer und Lage der Pausen, also die Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume, wenn mehr als 8 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.

Darüber hinaus bestimmen Sie als Betriebsrat mit, wenn Ihr Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzen oder verlängern will (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Genau wie bei allen Fragen zur Arbeitszeit ist auch bei diesen Grundsatzfragen Ihr volles Fingerspitzengefühl gefragt.

Außerdem muss Ihr Arbeitgeber abhängig vom konkreten Inhalt der jeweiligen Vereinbarung, die Regelungen zur Arbeitszeit enthält, weitere Mitbestimmungsrechte berücksichtigen. Achten Sie darauf, dass er diese auch befolgt. Grundsätzlich kommt neben den bereits erwähnten häufig auch Ihr Mitbestimmungsrecht bei den Fragen der Ordnung des Betriebs zum Tragen – z. B. bei der Art der Erfassung der Arbeitszeit.

Nicht jede Anwesenheit im Betrieb zählt

Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Verhandlungen über die Arbeitszeit einsteigen, sollten Sie genau wissen, was zur Arbeitszeit zählt. Denn nicht jede Anwesenheit im Betrieb fällt unter die Arbeitszeit, bei der Sie als Betriebsrat mitbestimmen dürfen. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Dazu zählen die Zeiten, in denen die Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten oder sich am Arbeitsplatz bzw. an einem von ihrem Arbeitgeber bestimmten Ort zur Arbeit bereithalten.

Übersicht: Wie Sie wann bei diesen Arbeitszeitformen mitbestimmen

Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligenHier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein
Arbeitsbereitschaft: Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen.Wöchentliche Arbeitszeit: Eine sehr wichtige Frage zur Arbeitszeit, nämlich diejenige, wie lange ein Arbeitnehmer arbeiten muss, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entscheiden Ihr Arbeitgeber und der betreffende Arbeitnehmer allein durch eine individuelle Vereinbarung; – z.B. einen Arbeitsvertrag. Dabei müssen Sie allerdings die Grenzen des Arbeitszeitvertrags einhalten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Arbeitszeit in einem Tarifvertrag festgeschrieben ist.
Bereitschaftsdienst: Dieser liegt vor, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen.Aufstockung der Arbeitszeit: Will eine Teilzeitkraft die Arbeitszeit erhöhen, können Ihr Arbeitgeber und der Beschäftigte das allein vereinbaren. Denn Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG greift hier nicht. Allerdings können Sie auf Ihre Beteiligung bestehen, wenn der Kollege so viele Stunden mehr arbeiten will, dass die Aufstockung einer Neueinstellung gleichkommt. Zudem müssen in Ihrem Betrieb mehr als 20 Beschäftigte tätig sein. Denn dann greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.
Dienstreisen: Eine Dienstreise ist gegeben, wenn ein Kollege bzw. eine Kollegin vorübergehend aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.Dauer und Lage der Betriebsnutzungszeit: Darunter versteht man die Zeit, in der im Betrieb Ihres Arbeitgebers insgesamt gearbeitet wird, unabhängig davon, welche Kollegen im Einzelnen tätig sind.

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Höchstarbeitszeiten: Diese Grenzen sollten Sie kennen

Viele Arbeitnehmer achten selbst darauf, dass sie die Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten. Andere eher nicht. Unabhängig davon ist es allerdings Aufgabe Ihres Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sowie Sie die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einhalten. Eine Ihrer Aufgaben ist es, zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber dafür sorgt, dass alle die entsprechenden Gesetze einhalten (§ 80 BetrVG).

Höchstens 48 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag

Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen dürfen durchschnittlich bis zu 8 Stunden pro Werktag arbeiten (§ 3 ArbZG). Die offiziellen Werktage sind dabei Montag bis Samstag. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer 6 × 8 = 48 Stunden pro Woche arbeiten darf.

Die tägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Der betreffende Kollege muss dann an anderen Tagen weniger arbeiten. Denn der Durchschnitt pro Tag darf höchstens 8 Stunden betragen. Der entsprechende Ausgleich muss innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen erfolgen.

!Achtung: Schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen nicht zu längeren Arbeitszeiten verpflichtet werden


Ihr Arbeitgeber darf schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen nicht gegen ihren Willen länger als 8 Stunden am Tag beschäftigen (§ 207 Sozialgesetzbuch IX).

Arbeitszeitgrenzen für werdende und stillende Mütter im Blick behalten

Ihr Arbeitgeber hat darüber hinaus die besonderen Arbeitszeitgrenzen für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche zu beachten.

Lage der Arbeitszeit von werdenden und stillenden Müttern

Werdende und stillende Mütter sollen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Nur im Ausnahmefall kann Ihr Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen. Das setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber zuvor die Zustimmung der Mitarbeiterin sowie der Aufsichtsbehörde eingeholt hat. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr bei Ausbildungsveranstaltungen möglich.

Höchstarbeitszeit von werdenden und stillenden Müttern

Werdende und stillende Mütter dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Unter 18-Jährige dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag und 80 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Darüber hinaus darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats nicht überschritten werden. Rechtsgrundlage sind §§ 4, 5 und 28 Mutterschutzgesetz.

Diese Höchstarbeitszeiten gelten für Jugendliche

Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Und zwar an maximal 5 Tagen pro Woche. Sie dürfen ausnahmsweise 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, sofern sie an anderen Tagen weniger als 8 Stunden arbeiten.

Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmer soll grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Es bestehen allerdings Ausnahmen für einzelne Branchen wie das Gastgewerbe und auch Bäckereien. Gleiches gilt für Mehrschichtbetriebe bis 23 Uhr sowie dann, wenn Ihr Arbeitgeber eine weitere Ausnahme bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat.

Die jugendlichen Beschäftigten sollen zudem so weit wie möglich während der Woche, also von Montag bis Freitag, tätig werden. Ausnahmen gelten auch insoweit für einzelne Branchen, z. B. die Pflege, das Gastgewerbe und teilweise für Kfz-Werkstätten.

Die hier aufgeführten Regelungen gelten für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§§ 8, 14, 15 und 16 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Hier darf Ihr Arbeitgeber Sie und Ihre Kollegen auch mehr als 10 Stunden beschäftigen

In Notfällen, die ohne den Willen Ihres Arbeitgebers eingetreten sind, bei denen ein größerer Schaden droht und deren Folgen anders nicht zu beseitigen sind, kann Ihr Arbeitgeber Sie und Ihre Kollegen im Zweifel auch mehr als 10 Stunden arbeiten lassen. Ein solcher Fall tritt vor allem dann ein, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen. Oder auch, wenn es sein kann, dass Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen (§ 14 Abs. 1 ArbZG).

Gleiches gilt, wenn nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist und ohne die Mehrarbeit ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde (§ 14 Abs. 2 ArbZG).

Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber Kollegen die 10 Stunden überschreiten lassen, wenn eine entsprechende tarifliche Grundlage dies erlaubt (§ 7 ArbZG).

Mein Tipp: Prüfen Sie die für Ihren Betrieb geltenden Verhältnisse


Als Betriebsrat sollten Sie wissen, welche betrieblichen Grundlagen für Ihren Betrieb gelten. Prüfen Sie deshalb, ob insoweit ein Tarifvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung gilt.

So sorgen Sie dafür, dass Ihre Kollegen die vorgeschriebenen Pausen einhalten

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt nicht nur die maximal zulässige Arbeitszeit, sondern ebenso die Pausen und Ruhezeiten, die Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen einzuhalten haben. Sie sind unverzichtbar. Das wissen wir alle. Dennoch kommen viele von uns immer wieder in Situationen, in denen wir durcharbeiten. Dem sollten Sie als Betriebsrat bei Ihren Kolleginnen und Kollegen nicht tatenlos zusehen.

Definition Pause

Eine Pause ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit, die der Erholung dient und auf die jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin nach dem ArbZG Anspruch hat. Es handelt sich zudem um eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit. Im Rahmen des ArbZG müssen Arbeitgeber deshalb ihr Weisungsrecht ausüben und bestimmen, wer wann Pausen macht.

So sind Sie zu beteiligen

Das Weisungsrecht hat jedoch auch seine Grenzen – und zwar in Ihrem Mitbestimmungsrecht. Als Betriebsrat haben Sie bei Arbeitszeitfragen, also auch bei den Pausen, die im Voraus festgelegt werden müssen, ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Das Beteiligungsrecht greift allerdings nur, soweit keine gesetzlichen und tariflichen Regelungen bestehen.

Diese Regelungen gelten

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen betragen nach § 4 ArbZG und § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • 30 Minuten bei Erwachsenen, die 6 bis 9 Stunden arbeiten, sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die 4,5 bis 6 Stunden arbeiten,
  • 45 Minuten bei Erwachsenen, die mehr als 9 Stunden arbeiten,
  • 60 Minuten bei Jugendlichen, die mehr als 6 Stunden arbeiten.
  • Die Pausen dürfen dabei in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten Dauer aufgeteilt werden.

Auf so viel Ruhezeit haben Sie Anspruch

Nach einem Arbeitstag bzw. einer Schicht haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. In der Pflege und in Beherbergungsbetrieben sind es 10 Stunden (§ 5 ArbZG). Für Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Mindestruhezeit von 12 Stunden vorgeschrieben (§ 13 JArbSchG). Denken Sie immer daran, dass Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen die Pausen auch im Homeoffice einhalten müssen.

So ist mit Unterbrechungen während der Ruhezeit umzugehen

Gerade im Bereich der Pflege kommt es immer wieder vor, dass die Ruhezeit durch einen Einsatz während der Rufbereitschaft unterbrochen wird. Beträgt diese Unterbrechung dann weniger als maximal die Hälfte der Ruhezeit, kann die Unterbrechung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Das heißt aber auch: Geht die Unterbrechung über die Hälfte der Ruhezeit hinaus, muss Ihr Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten im Anschluss an die Unterbrechung erneut eine Ruhezeit von 11 Stunden gewähren.

Arbeitgeber muss Pausenzeiten festlegen

Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Pausenzeiten festzulegen. Überzeugen Sie ihn, dass er diese Entscheidung mit Ihnen gemeinsam trifft. So können Sie dafür sorgen, die Pausenzeiten im Interesse Ihrer Kollegen festzulegen.

Wichtig ist dabei, dass Ihr Arbeitgeber die Pausenzeiten vor der Aufnahme der Arbeit festgelegt und den Mitarbeitern mitgeteilt hat. Bei den Pausenzeiten sollten Sie die folgenden 3 Dinge stets im Kopf haben:

  1. Ihr Arbeitgeber kann jederzeit längere Pausen gewähren.
  2. Pausenzeiten müssen nicht bezahlt werden.
  3. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Als Betriebsrat vertreten Sie zudem alle Ihre Kolleginnen und Kollegen. Denken Sie deshalb auch an die Raucher. Diese werden bei Pausen schnell bevorteilt. Das sorgt dann wiederum bei Ihren nicht rauchenden Kollegen unter Umständen für Unmut.

Mein Tipp: Klare Regeln vermeiden Streit

Treffen Sie deshalb am besten eine Regelung in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.

Arbeitszeit Mitbestimmung Pause
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