| Hier muss Ihr Arbeitgeber Sie in Sachen Arbeitszeit beteiligen | Hier entscheidet Ihr Arbeitgeber allein |
| Arbeitsbereitschaft: Dabei handelt es sich um Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer sofort bereit ist, seine volle Tätigkeit aufzunehmen. | Wöchentliche Arbeitszeit: Eine sehr wichtige Frage zur Arbeitszeit, nämlich diejenige, wie lange ein Arbeitnehmer arbeiten muss, ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entscheiden Ihr Arbeitgeber und der betreffende Arbeitnehmer allein durch eine individuelle Vereinbarung; – z.B. einen Arbeitsvertrag. Dabei müssen Sie allerdings die Grenzen des Arbeitszeitvertrags einhalten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Arbeitszeit in einem Tarifvertrag festgeschrieben ist. |
| Bereitschaftsdienst: Dieser liegt vor, wenn sich ein Kollege außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um bei Bedarf seine volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen. | Aufstockung der Arbeitszeit: Will eine Teilzeitkraft die Arbeitszeit erhöhen, können Ihr Arbeitgeber und der Beschäftigte das allein vereinbaren. Denn Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG greift hier nicht. Allerdings können Sie auf Ihre Beteiligung bestehen, wenn der Kollege so viele Stunden mehr arbeiten will, dass die Aufstockung einer Neueinstellung gleichkommt. Zudem müssen in Ihrem Betrieb mehr als 20 Beschäftigte tätig sein. Denn dann greift Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. |
| Dienstreisen: Eine Dienstreise ist gegeben, wenn ein Kollege bzw. eine Kollegin vorübergehend aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. | Dauer und Lage der Betriebsnutzungszeit: Darunter versteht man die Zeit, in der im Betrieb Ihres Arbeitgebers insgesamt gearbeitet wird, unabhängig davon, welche Kollegen im Einzelnen tätig sind. |
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