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Urteil 7 – Arbeitssicherheit: BAG erneuert die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung

03. Mai 2020

Gefährdungsbeurteilungen sind in der betrieblichen Praxis immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch der folgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag eine Auseinandersetzung zwischen einem Betriebsrat und seinem Arbeitgeber zugrunde. Diese hat dazu geführt, dass das BAG seine Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zu Gefährdungsbeurteilungen geändert hat.

Betriebsrat und Arbeitgeber verhandeln Gefährdungsbeurteilung

Der Fall: Der Arbeitgeber konnte sich mit seinem Betriebsrat nicht auf eine Gefährdungsbeurteilung einigen. Deshalb setzten die beiden eine Einigungsstelle ein. Deren Aufgabe war es, die Details für den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung im Betrieb zu regeln.

Diesem Auftrag kam die Einigungsstelle nach. Sie traf Regelungen, wie Gefährdungen ermittelt werden sollten, zur Dokumentation und zu Schutzmaßnahmen. Der Betriebsrat war mit dem Ergebnis jedoch nicht zufrieden. Er hielt den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Und zwar mit der Begründung, dass in vielen Punkten, die geregelt werden sollten, keine ausreichende Regelung getroffen worden sei.

Gericht gibt Betriebsrat recht, aber …

Die Entscheidung: Das Gericht hielt den Einigungsstellenspruch im Ergebnis für unwirksam – genauso wie der Betriebsrat.

Im Gegensatz zu diesem schränkten die Richter die Gefährdungsbeurteilung insgesamt aber eher ein. Sie stellten klar, dass die Einigungsstelle über Themen entschieden habe, über die sie nicht hätte entscheiden dürfen, weil sie für die betreffenden Punkte nicht zuständig sei (BAG, 13.8.2019, Az. 1 ABR 6/18).

Gericht stellt neue Grundsätze auf

Das BAG nutzte die Gelegenheit, Grundsätze darüber aufzustellen, was die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung vereinbaren können. Die Richter stellten klar, dass sie Regelungen zum Verfahren und der Dokumentation sowie Schutzmaßnahmen enthalten darf. Dabei geht es z. B. um die Festlegung, welche Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für die Beurteilung eines Arbeitsplatzes als gleichartig anzusetzen sind.

Nicht mehr geregelt werden darf nach dieser Entscheidung hingegen, welche Maßnahmen konkret geprüft und unter Umständen auch konkret zu regeln sind. Damit einher geht eine Einschränkung Ihrer Mitbestimmungsrechte.

Als Betriebsrat bestimmen Sie auch weiterhin beim Arbeits- und Gesundheitsschutz mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Sie wachen auch zukünftig darüber, dass die zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Auch weiterhin sollten Sie sich – sofern Sie Mängel feststellen – direkt an Ihren Arbeitgeber wenden. Allerdings werden Sie auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen unter Umständen nicht mehr so viel Einfluss nehmen können wie zuvor.

Tipp: 

Setzen Sie auf Diplomatie – Verhalten Sie sich am besten diplomatisch. Versuchen Sie, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Sie auch eine Regelung dazu, welche Gefahren konkret zu prüfen und welche Maßnahmen im Einzelfall geboten sind, mit in eine entsprechende Betriebsvereinbarung aufnehmen. Weigert sich Ihr Arbeitgeber allerdings, diese Punkte zu regeln, sollten Sie das nach dieser Entscheidung hinnehmen und versuchen, alle anderen Regelungen im Sinne Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu treffen.

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