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Neue Betriebsvereinbarung: Muss die alte gekündigt werden?

28. April 2020

Leserfrage an die Redaktion

Vor Jahren haben wir mit unserem Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung zum Thema Überstunden abgeschlossen. Nun hat uns unser Arbeitgeber wissen lassen, dass er am Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema interessiert ist. Er hat uns dazu einen Vorschlag unterbreitet. Gekündigt hat er die alte Betriebsvereinbarung nicht. Wir sind mit den im Vorschlag enthaltenen Änderungen nicht einverstanden.

Was sollten wir jetzt am besten tun?

Antwort:

Da Ihr Arbeitgeber die alte Betriebsvereinbarung bisher nicht gekündigt hat, ist er bis auf weiteres an diese gebunden. Das Gesetz ist hier eindeutig:

Die Betriebsvereinbarung endet, wenn sie befristet ist, mit Fristablauf, sonst durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 77 Abs. 5 BetrVG).

Haben Sie ein partnerschaftliches Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber und sind Sie an einem solchen auch in der Zukunft interessiert, sollten Sie Ihre Kritik an seinem Vorschlag ausdrücklich mitteilen und ihm zumindest einen Wink geben, dass er die alte Betriebsvereinbarung nicht einfach außer Kraft setzen kann, indem er sie durch eine neue ersetzt. Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber. Er muss sich also auf eine Änderung mit ihnen einigen oder die alte Betriebsvereinbarung kündigen, dann wirkt sie aber nach, bis sie eine neue abgeschlossen haben.

Fazit: Wie Sie sehen, muss er sich einigen, um sein Ziel zu erreichen. Machen Sie doch einen Gegenvorschlag – meistens werden Sie sich irgendwo in der Mitte einigen.

Kündigung einer Betriebsvereinbarung Überstunden
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