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So vermeiden Sie Fehler, wenn Sie Ersatzmitglieder zu Betriebsratssitzungen einladen

28. April 2020

Scheidet einer Ihrer Betriebsratskollegen aus oder kann er sein Amt zeitweilig nicht wahrnehmen, müssen Sie als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu Ihrer Sitzung einladen (§ 29 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

In der Regel werden Sie es hierbei mit dem Fall zu tun haben, dass ein Betriebsratskollege nur zeitweilig verhindert ist. Das kann für eine Sitzung sein, kann allerdings auch über den Zeitraum einer Sitzung hinausgehen. Das Ersatzmitglied wird für den gesamten Zeitraum der Vertretung und damit also auch außerhalb der Sitzungen vollwertiges Betriebsratsmitglied.

Achtung: Will ein zeitweilig verhinderter Betriebsratskollege dennoch an einer Sitzung teilnehmen, hat er das Recht hierzu. So könnte der Kollege beispielsweise seine Elternzeit unterbrechen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.5.2005, Az. 7 ABR 45/04) oder auch im Fall einer Krankheit erscheinen (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, 26.5.2005, Az. 4 TaBV 27/04).

Gerade bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist die Teilnahme allerdings sehr umstritten. Nahezu immer wird allerdings von der Teilnahmemöglichkeit ausgegangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Verletzung hervorgerufen ist, die die geistige Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsmitglieds nicht beeinträchtigt. Beispiel: Arm- oder Beinbruch.

Tipp: Da einige Arbeitgeber aus versicherungstechnischen Gründen auch in diesen Fällen Bedenken haben, sollten Sie als Betriebsratsvorsitzender zuvor das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einholen. Ist Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden, muss sich der Kollege vertreten lassen.

Möchte ein Kollege tatsächlich teilnehmen, ist er natürlich verpflichtet, Ihnen das rechtzeitig mitzuteilen, damit die Einladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt bzw. rückgängig gemacht werden kann. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall noch einmal darauf hin.

Wann Sie ein Ersatzmitglied laden müssen

Es ist nicht in das Belieben Ihrer Kollegen gestellt, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht. Ein Ersatzmitglied dürfen Sie nur einladen, wenn ein so genannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, wenn die Teilnahme eines Kollegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Beispiele für tatsächliche Verhinderungsgründe:
Elternzeit, Krankheit, Kuraufenthalt, Mutterschaftsurlaub, Urlaub, Teilnahme an einem Seminar, Wehr- oder Zivildienst.

Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn eine Angelegenheit beraten oder beschlossen werden soll, die seine persönliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer, also z. B. eine Kündigung oder Versetzung, oder als Betriebsratskollege (Beispiel: Ausschlussantrag) betrifft.

Kein Verhinderungsfall ist hingegen gegeben, wenn Sie im Rahmen der Sitzung betriebsorganisatorische Fragen über Funktion und Aufgabe einzelner Mitglieder entscheiden (Beispiel: Freistellung nach § 38 BetrVG).

Darüber hinaus liegt auch kein Verhinderungsfall vor, wenn ein Kollege keine Lust hat oder einfach nur zu viel anderes zu tun hat.

Falsch nachgerückt? – Beschlussfähigkeit weg

Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Sie die Reihenfolge des Nachrückens stets streng einhalten (§ 25 BetrVG). Denn laden Sie ein falsches Ersatzmitglied ein oder lag gar kein Verhinderungsfall vor, riskieren Sie die Beschlussfähigkeit (§ 33 BetrVG). Etwas anderes gilt nur, wenn Sie als Betriebsratsvorsitzender nichts von der Verhinderung wussten bzw. diese so plötzlich eingetreten ist, dass Sie kein Ersatzmitglied mehr einladen konnten.

Beispiel: Betriebsratskollege verunglückt auf dem Weg zur Sitzung.

Personen- oder Listenwahl gibt Reihenfolge vor

Welches Ersatzmitglied Sie einladen müssen, richtet sich danach, ob in Ihrem Betrieb eine Personen- oder Listenwahl stattfand. Fand bei Ihnen eine Personenwahl statt, rückt das Betriebsratsmitglied nach, das die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigt und dem Geschlecht angehört, das das fehlende Betriebsratsmitglied hat. Bei einer Listenwahl rückt der auf der Liste des verhinderten Betriebsrats als Nächster aufgestellte Wahlbewerber unter Berücksichtigung der Geschlechterquote nach. Steht keiner mehr auf der Liste, rückt das Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.

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