Die Corona-Krise hat den Gesetzgeber beim Thema Kurzarbeitergeld gefordert. Er hat im vergangenen Frühjahr schnell reagiert und im Eilverfahren erleichterte Kurzarbeitergeldregelungen beschlossen. Ursprünglich war geplant, dass diese nur bis Ende 2020 gelten sollten. Als sich aber abzeichnete, dass die Pandemie noch andauern würde, haben die Spitzen der Großen Koalition eine Verlängerung beschlossen. Die wichtigsten Regelungen dazu habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Bis Ende 2021 bleibt es beim erleichterten Zugang
Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden, wenn im jeweiligen Kalendermonat das Arbeitsentgelt für mindestens 10 % Ihrer Kollegen um mindestens 10 % sinkt. Vor Corona galt: Mindestens 1/3 der Arbeitnehmer musste vom Arbeitsausfall betroffen sein.
Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen zudem keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden kann. Grundsätzlich verlangte das bisher geltende Recht, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht. Diese Anforderung ist zurzeit ausgesetzt.
Die Verlängerung des erleichterten Zugangs ist für Sie als Betriebsrat mit der Sorge verbunden, dass Ihr Arbeitgeber erneut oder auch erstmals Kurzarbeit beantragen könnte. Das ist für Sie und Ihre Kollegen meist nicht attraktiv. Sollte Ihr Arbeitgeber mit der Bitte auf Sie zukommen, eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zu schließen, hinterfragen Sie zunächst genau, ob die Kurzarbeit tatsächlich notwendig bzw. gerechtfertigt ist. Denn es kommt auch immer wieder vor, dass Arbeitgeber die Gunst der Stunde nutzen wollen, um von den Vorteilen zu profitieren.
Berücksichtigen Sie grundsätzlich dabei aber immer, dass die Kriterien der Kurzarbeit klar formuliert sind und von den Arbeitsagenturen auch auf ihr Vorliegen geprüft werden. Wegen der mittlerweile gut ein Jahr andauernden Einschränkungen befinden sich einige Betriebe in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Für sie ist eine Finanzspritze aufgrund von Kurzarbeit notwendig, um die Arbeitsplätze zu sichern. Es ist also Ihr volles Fingerspitzengefühl gefragt. Gehen Sie der Sache auf den Grund. Wenn Sie der Überzeugung sind, dass durch die Kurzarbeit Entlassungen vermieden werden, stimmen Sie den Maßnahmen zu.

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Muster-Betriebsvereinbarung Kurzarbeit
Sozialversicherungsbeiträge werden ihrem Arbeitgeber vorerst weiter erstattet
Die Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Arbeitsentgelt, die Ihr Arbeitgeber normalerweise allein trägt, erstattet ihm die Arbeitsagentur noch bis zum 30.6.2021 in voller Höhe. In der Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 sollen sie dann noch zur Hälfte erstattet werden. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Arbeitgeber die Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 eingeführt hat.
Stichtag für das höhere Kurzarbeitergeld
Normalerweise erhalten von Kurzarbeit betroffene Kolleginnen und Kollegen von der Arbeitsagentur 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kind liegt der Satz bei 67 %) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kurzarbeitergeld. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld jetzt aber erhöht auf
- 70 bzw. 77 % ab dem 4. Monat Kurzarbeit und
- 80 bzw. 87 % ab dem 7. Monat Kurzarbeit.
Diese Erhöhungen gelten für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, maximal bis zum 31.12.2021.
Ihre Rolle als Betriebsrat
Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Natürlich tun Sie gut daran, die Einführung ausführlich zu erörtern und abzuwägen. Zeichnet sich allerdings ab, dass betriebsbedingte Kündigungen drohen, sollten Sie zustimmen. Verweigern Sie die Zustimmung, entscheidet auf Antrag Ihres Arbeitgebers die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Dann kann er die Kurzarbeit also unter Umständen auch ohne Ihre Zustimmung einführen.

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