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Kurzarbeit – Überblick über die Funktionsweise

27. April 2021
Bild von CrazyCloud / Adobe Stock

Die Kurzarbeit ist nicht erst seit der Corona-Krise das Mittel der Wahl für Unternehmen, um Arbeits- und Entgeltausfälle zu kompensieren und damit eine drohende Insolvenz zu verhindern. Sie ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, sein Personal ausreichend mit Arbeit zu versorgen und gleichzeitig das vertragliche Entgelt auszuzahlen. SmartBR gibt einen Überblick.

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Der Begriff „Kurzarbeit“ sagt bereits einiges über das Wesen der staatlichen Fürsorgeleistung für Unternehmen aus. Dabei arbeiten alle oder ein Teil der Mitarbeiter weniger als im Arbeitsvertrag vereinbart. Auch eine vollständige Freistellung von der Arbeitsverpflichtung ist möglich. In allen Fällen wird das monatliche Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduzierung gekürzt und die entstehende Lücke zumindest teilweise durch das Kurzarbeitergeld aufgefüllt.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Leistungen an Arbeitgeber aus, nachdem sie in Vorleistung getreten sind. Mitarbeiter erhalten das einheitlich berechnete Kurzarbeitergeld also vom Unternehmen ausgezahlt, wobei es der Arbeitgeber im Hintergrund mit der Arbeitsagentur abrechnet.

  • Muster-Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Wie hoch sind die Leistungen?

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen, sobald der Arbeitsausfall zehn Prozent oder mehr beträgt. Ausgehend von der Differenz zwischen früherem und während der Kurzarbeit ausgezahlten Arbeitsentgelt erhalten Mitarbeiter entweder 60 Prozent (ohne Kindern) oder 67 Prozent (mit Kindern) des sogenannten Nettoentgeltausfalls. Dauert die Kurzarbeit länger als vier Monate an, steigt dieser Satz auf 70/77 bzw. ab dem siebten Monat auf 80/87 Prozent des ausfallenden Betrags.

Diese Bedingungen gelten zeitlich befristet während der Corona-Krise und zunächst bis Ende des Jahres 2021.

Übrigens: Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld spielt die Branche keine Rolle. Alle Gewerbetriebe haben ab einem Ausfall von zehn Prozent, gemessen an der sonst üblichen Betriebsauslastung, die Möglichkeit, entsprechende Leistungen zu beantragen.

Krankheit während der Kurzarbeit: Was dann?

Die Regelungen, die im Krankheitsfall während der Kurzarbeit gelten, sind in einigen Punkten mit einer „normalen“ Krankheit zu vergleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht zunächst für sechs Wochen fort. Allerdings ist hier zwischen Kurzarbeit mit einer Beschäftigung von null Prozent und Teilzeitbeschäftigungen zu unterscheiden:

  • Kurzarbeit „null“: Das Krankengeld entspricht dem Kurzarbeitergeld. Es wird dann von der Krankenkasse gezahlt.
  • Kurzarbeit-Teilzeit: Das Krankengeld ergibt sich aus gekürztem Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld in ungekürzter Höhe. Auch hier leistet die Krankenkasse.

Komplexer wird es nur, wenn Arbeitnehmer von Dritten geschädigt werden und die Krankheit dadurch eintritt, etwa bei einem Verkehrsunfall. In diesem Fall muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Kurzarbeiter- und Krankengeld übernehmen.

Urlaub und Kurzarbeit – die Besonderheiten

Bevor Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, müssen vorhandene Urlaubstage aus vorherigen Jahren sowie Überstunden abgebaut werden. Der aktuelle Jahresurlaub bleibt bestehen, sollte aber im Optimalfall bereits verplant sein. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht aber nicht.

Ihre Aufgabe als Betriebsrat besteht vor allem darin, zu überprüfen, dass nicht übermäßig viel oder unnötigerweise Urlaub abgezogen wird. Denn der jährliche Erholungsurlaub ist arbeitsvertraglich und gesetzlich garantiert und kann seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn er auch tatsächlich zu Erholungszwecken genommen werden kann.

Fazit: Kurzarbeit kann sinnvoll sein

Besonders in Corona-Zeiten hat sich gezeigt, dass Kurzarbeit in diversen Branchen unvermeidbar ist. Sollte dem so sein, haben Sie als Betriebsrat nicht nur die Aufgabe, Ihre Kollegen zu beraten. Sie sollten darüber hinaus die Maßnahmen des Arbeitgebers überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge einbringen und auf Fehler hinweisen. Nur so lässt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit dauerhaft stärken.

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