Gibt es in Ihrem Unternehmen Firmenwagen, ist es sinnvoll, eine klare Regelung darüber zu treffen. Am einfachsten können Sie sich dabei einbringen, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu dem Thema einigen.
Firmenwagen
Zwischen der … (Name des Unternehmens) , vertreten durch …, und dem Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird folgende Betriebsvereinbarung zum Thema Instandhaltungspflicht und Kostenübernahme von Unfallschäden bei Dienstfahrzeugen geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte im Betrieb, die einen Dienstwagen nutzen.
§ 2 Ziel der Betriebsvereinbarung
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die größtmögliche Sicherheit bei der Dienstwagennutzung für die Beschäftigten zu erreichen.
§ 3 Pflichten des Arbeitgebers
1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Dienstfahrzeuge regelmäßigen Wartungen zu unterziehen.
2. Ferner verpflichtet er sich, die Dienstfahrzeuge immer den Witterungsverhältnissen entsprechend auszustatten (Winter-/Sommer reifen, Eiskratzer etc.).
3. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich in den Fahrzeugen immer Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck, Reservereifen und Werkzeug befinden.
Bei dem Erste-Hilfe-Kasten wird jährlich kontrolliert, ob der Inhalt das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht hat. Bei Bedarf wird ein entsprechender Austausch vorgenommen.
4. Der Arbeitgeber verpflichtet alle Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nutzen, auch die geringste Auffälligkeit sofort zu melden.
5. Der Arbeitgeber bietet den Arbeitnehmern jährlich ein Fahrsicherheitstraining. Die Teilnahme ist freiwillig, die Kosten trägt der Arbeitgeber.
§ 4 Dienstfahrten
1. Beginn der Dienstfahrt ist das Verlassen des Betriebsgeländes (Werkstor).
2. Das Wiedererreichen des Werksgeländes ist das Ende der Dienstfahrt.
3. Nimmt der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht am Betriebsgelände- auf, gelten die Nummern 1 und 2 trotzdem, allerdings mit der Maßgabe, dass das Wort „Werksgelände“ durch „Wohnort“ ersetzt wird.
4. Unterbricht der Beschäftigte die Dienstfahrt zu privaten Zwecken, findet diese Betriebsvereinbarung für die Dauer der Unterbrechung keine Anwendung.
§ 5 Gefährdungsverteilung
1. Der Arbeitgeber wird alle Dienstfahrzeuge vollkaskoversichern.
2. Entsteht am Dienstfahrzeug ein Unfallschaden, wird der Arbeitgeber den Schaden übernehmen, sofern nicht bei einem Dritten Regress genommen werden kann.
3. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Arbeitnehmer.
§ 6 Dienstfahrten mit Privatfahrzeug
§ 5 Abs. 2 und 3 gelten analog, wenn der Mitarbeiter eine Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug durchführen muss. Grundsätzlich sind Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug jedoch so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Wird sie gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
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Ort, Datum
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Unterschriften
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