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Fürsorgepflicht: Wofür Arbeitgeber sorgen müssen

14. November 2020
Fürsorgepflicht Arbeitgeber Bild von Alexander Limbach / Adobe Stock

Neben den zahlreichen Hauptpflichten, die sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, hat der Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie ist eine Nebenpflicht, die nicht auf einer vertraglichen, sondern teilweise auf der arbeitsgesetzlichen Basis beruht. Weitere Ausprägungen der Fürsorgepflicht wurden im Laufe der letzten Jahrzehnte durch die Rechtssprechung etabliert und ausgestaltet.

Die Grundlagen der Fürsorge

Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgeverantwortlichkeit. Er muss laut Gesetz für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt aber die Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG). Die Grundsätze der Fürsorgepflicht für Arbeitgeber gelten auch in der Probezeit, im öffentlichen Dienst sowie für Beschäftigte in Ausbildung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Beurteilung potenzielle Gefahren zu ermitteln und auszuschalten. Gefährdungen resultieren vor allem aus:

  • der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Bestuhlung, Beleuchtung, Lüftung etc.),
  • physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer (Arbeit mit Lacken und anderen giftigen Stoffen, Schutzvorkehrungen hiergegen),
  • der Gestaltung, Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, etwa von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie dem Umgang damit (Fragen hierzu: Werden die gesundheitsschonendsten Mittel verwendet? Sind die Geräte gewartet?),
  • der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken oder
  • der unzureichenden Unterweisung der Mitarbeiter.

Nur wenn der Arbeitgeber das Arbeitsumfeld nach den oben genannten Kriterien analysiert, kann er die Mitarbeiter über tätigkeitsbezogene Gesundheitsgefährdungen informieren, notwendige Änderungen an den Arbeitsplätzen vornehmen und die Arbeitnehmer gezielt weiterbilden.

Der Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, Anzeichen von Depressionen, Burnout und anderen psychischen Erkrankungen ernst zu nehmen. Erhärtet sich gegen bestimmte Kolleginnen und Kollegen der Verdacht des Mobbings, muss er an dieser Stelle unverzüglich eingreifen. Als Betriebsrat sollten Sie ein wachsames Auge auf diese Punkte, die für Beschäftigte eine immense Belastung darstellen können, haben.

Hier geht´s zum Download

  • Checkliste Gefährdungsbeurteilungen

Wenn ein neuer Kollege kommt

Jeder Beschäftigte muss vor der Aufnahme seiner Tätigkeit auf mögliche Gefahren und Sicherheitsvorkehrungen in seinem Betrieb hingewiesen werden. Als Betriebsrat sollten Sie stets ein wachsames Auge darauf haben, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten hinsichtlich der Sicherheitsunterweisung und –einweisung nachkommt. Das gilt vor allem für Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr für den Mitarbeiter besteht – beispielsweise:

Bestehen Sie als Betriebsrat darauf, dass Sicherheitsunterweisungen durchgeführt werden. Das heißt: Auch bei gleichbleibendem Gefahrenpotenzial sollten die Sicherheitsunterweisungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Besprechen Sie diese mit Ihrem Arbeitgeber und der Sicherheitsfachkraft.

Stetige Weiterentwicklung im Betrieb, neue Fertigungsverfahren oder schlichtweg die schwindende gedankliche Präsenz aller relevanten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit machen ein regelmäßiges „Auffrischen“ des bereits Gelernten unverzichtbar. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber auf diese Weise sicherstellen, dass jeder Kollege und jede Kollegin auf dem aktuellsten Stand der Dinge ist. Beide Seiten – Unternehmen und Mitarbeiter – schützen sich auf diese Weise im Fall der Fälle vor rechtlichen Auseinandersetzungen.

Denken Sie auch an Folgendes: Ihre behinderten Kollegen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine behindertengerechte Ausstattung ihres Arbeitsplatzes nach § 81 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Verhaltensweisen im Notfall

Zur Fürsorgepflicht Ihres Arbeitgebers gehört es auch, dass er klarstellt, wie man sich bei einem Unfall oder im Notfall konkret zu verhalten hat. Anhand der verlinkten Checkliste können Sie einfach überprüfen, ob die Fürsorgepflicht vonseiten des Arbeitgebers vollumfänglich beachtet wird.

Sollte es bei unzulänglicher Sicherheit oder trotz entsprechender Maßnahmen zu einem Arbeitsunfall kommen und Ihr Kollege mehr als 3 Tage arbeitsunfähig bleiben, muss Ihr Arbeitgeber den Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft melden (§ 193 SGB VII).

Fürsorgepflicht Gefährdung
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