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Ihr Arbeitgeber muss Sie über Arbeitsunfälle von fremden Arbeitnehmern unterrichten

19. Juni 2019

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Besonders folgenschwer sind Fehler, die zu einem Arbeitsunfall führen, wenn sich also ein Arbeitnehmer verletzt oder sogar zu Tode kommt. Ihren Arbeitgeber treffen bei Arbeitsunfällen spezielle Pflichten. Eine ist z. B. die Pflicht, Sie als Betriebsrat zu informieren. Diese kommt nicht nur bei Unfällen Ihrer Kolleginnen und Kollegen aus der Belegschaft zum Tragen, sondern auch bei Arbeitsunfällen externer Beschäftigter. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Externe arbeiten auf Betriebsgelände des Arbeitgebers

Der Fall: Der Arbeitgeber war auf dem Gebiet der Zustelldienste tätig. Auf seinem Betriebsgelände arbeiteten im Rahmen von Werkverträgen auch Mitarbeiter externer Unternehmen. 2 dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten.

Als der Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er vom Arbeitgeber die Vorlage von Kopien der jeweiligen Unfallanzeigen. Außerdem verlangte er, in Zukunft über alle Arbeitsunfälle von Fremdpersonal umgehend informiert zu werden. Er bat darum, ihm zukünftig die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen. Das ging dem Arbeitgeber zu weit, er weigerte sich. Da sich die 2 Streitparteien nicht einigen konnten, landete die Angelegenheit vor Gericht.

Betriebsrat hatte teilweise Erfolg

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Betriebsrat teilweise recht. Er müsse vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz hinzugezogen werden. Damit einher gehe ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasse auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder beim betreffenden Arbeitgeber angestellt noch dessen Leiharbeitnehmer seien (BAG, 12.3.2019, Az. 1 ABR 48/17). In ihrer Begründung gingen die Richter darauf ein, dass aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden können. Die Forderung bezüglich der Unfallanzeigen hatte allerdings keinen Erfolg.

Fordern Sie Auskunft

Als Betriebsrat haben Sie dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Deshalb ist es in Ihrem Interesse, über Arbeitsunfälle – und zwar auch solche, die externe Beschäftigte betreffen – unterrichtet zu werden. Diesen Anspruch hat Ihnen das BAG nun zugesprochen.

Es hat den Anspruch allerdings mit einer zentralen Einschränkung verbunden: Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist nämlich, dass Sie als Betriebsrat die entsprechenden Informationen ausdrücklich verlangen. Nur wenn Sie das tun, trifft Ihren Arbeitgeber eine Informationspflicht. Er muss also nicht von sich aus aktiv werden.

Tipp: 

Gehen Sie Beschwerden zeitnah nach

Als Betriebsrat haben Sie im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes das Recht, jederzeit unangekündigte Stichproben durchzuführen und entsprechenden Beschwerden Ihrer Kolleginnen und Kollegen nachzugehen. Das sollten Sie auf jeden Fall tun, denn so manches „Leck“ wird weder Ihrem Arbeitgeber noch Ihnen bewusst sein. Den Arbeitnehmern, die täglich damit zu tun haben, wird es hingegen hoffentlich auffallen. Als Betriebsrat sollten Sie sämtliche Beschwerden deshalb ernst nehmen und zeitnah verfolgen.

© 06/2019 VNR AG

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