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Unzureichende Mitgliederzahl im Betriebsrat: Was in diesem Fall zu tun ist

10. August 2023
betriebsrat

Je nach Firmengröße und individueller Situation haben Betriebsratsgremien mal mehr und mal weniger Ersatzmitglieder. In einigen Firmen kommt es auch vor, dass es außer des besetzten Gremiums keine zusätzlichen ,,Vertreter“ gibt. Doch wie muss vorgegangen werden, wenn beispielsweise Fristen anstehen und das Gremium unzureichend besetzt ist? Was sind die schlimmstmöglichen Folgen? Alle diese Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Wie viele Mitglieder braucht ein Betriebsrat?

Je nach Unternehmensgröße sind verschieden viele Betriebsratsmitglieder zu wählen. In kleinen Unternehmen ist hierbei gemäß § 7 BetrVG ist hierbei die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter entscheidend. Handelt es sich um eine größere Firma, werden alle Mitarbeiter mitgezählt, etwa auch jugendliche Azubis.

Die Anzahl der nötigen Betriebsratsmitglieder ist immer ungerade, bei der Anzahl der Arbeitnehmer spricht der Gesetzgeber von ,,in der Regel beschäftigten“, da diese immer schwankt. Die Tabelle im § 9 BetrVG schreibt diese Anzahl an Betriebsratsmitgliedern vor:

  • 5-20 Beschäftigte – mindestens ein Mitglied
  • 21-50 Beschäftigte – mindestens drei Mitglieder
  • 51-100 Beschäftigte – mindestens fünf Mitglieder
  • 101-200 Beschäftigte – mindestens sieben Mitglieder
  • Usw.

Der § 14 Abs. 2 AÜG legt zudem fest, dass auch die Anzahl der Leih-Arbeitnehmer berücksichtigt werden muss, wenn diese mehr als sechs Monate beschäftigt waren/sind.

Keine Ersatzmitglieder im Betriebsrat: Diese Folgen kann das haben

Immer wieder kommt es vor, dass sich in einem Unternehmen nicht genügend Ersatzmitglieder für den Betriebsrat finden. In einem solchen Fall besteht immer das Risiko für das Unternehmen, dass das eingesetzte Gremium nicht die gesamte Amtszeit durchhalten kann und es zu einer Unterbesetzung kommt.

In § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist hierfür geregelt, dass bei einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern außerplanmäßige Wahlen vorgenommen werden müssen. Die Gefahr ist hier zudem durch die Unterbesetzung groß, dass der Betriebsrat nicht effizient arbeiten und Ziele nicht erreichen kann.

Zunächst ist nicht problematisch, wenn der Betriebsrat für eine Weile die Mindestanzahl an Mitgliedern nicht erreichen kann – kritisch wird es immer erst dann, wenn das Gremium seine Beschlussfähigkeit verliert, also wenn weniger als die Hälfte des Rates unbesetzt bleibt.

Ausnahme: In einem Urteil des BAG aus dem Jahr 1982 steht, dass wenn bei Erreichen der Beschlussunfähigkeit eine Frist läuft, welche vor Ende der Verhinderung endet, das Gremium dennoch beschlussfähig ist. Dies deckt sich auch mit § 22 BetrVG.

Lösungen bei zu geringer Anzahl von Betriebsratsmitgliedern

Sollte es in einem Betriebsrats-Gremium zur dauerhaften Unterbesetzung kommen, muss eine Lösung her. Zunächst muss allen Beteiligten Mitgliedern klar werden, dass es für diese Unterbesetzung einen Grund gibt. Eventuell werden die Arbeitnehmer in der Firma nicht richtig darüber informiert, was ein Betriebsrat eigentlich macht und welche Vorteile es bringt, sich zu engagieren. Durch eine Aufklärung finden sich dann eventuell neue Mitglieder.

Sollte all das nichts bringen, dann können die verbleibenden Mitglieder des Betriebsrates auch beschließen, freiwillig zurückzutreten und so Neuwahlen zu erzwingen. Diese sind jedoch mit einem enormen Aufwand für das Unternehmen verbunden und somit eher als ,,letzter Ausweg“ anzusehen.

Die Unterbesetzung des Betriebsrates hat viele negative Auswirkungen – Fristen können nicht eingehalten werden und Arbeitnehmer-Interessen können nur langsam oder nicht durchgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher immer, ausreichend Ersatzmitglieder einzuplanen.

Besetzung Betriebsrat BetrVG
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