Kündigt Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Kollegen, kann dieser sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Diese muss er innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist verpasst, ist die Kündigung in der Regel wirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat jetzt allerdings entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage ausnahmsweise auch später als 6 Monate nach Ablauf der Klagefrist nachträglich zugelassen werden kann. Bei der Entscheidung handelt es sich sicherlich um einen Sonderfall. Sie kann aber Kollegen in einer vergleichbaren Situation helfen. Deshalb sollten Sie als Betriebsrat sie kennen.
Kündigungsschutzklage als elektronisches Dokument eingereicht
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt. Dieser hatte sich daraufhin mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt. Die Kündigungsschutzklage hatte er als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Arbeitsgerichts eingereicht. Dieses hielt die Kündigungsschutzklage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgerecht und gab ihr deshalb statt.
Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg war aber erfolglos.
Kündigungsschutzklage ist zulässig
Die Entscheidung: Die Richter urteilten zugunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht hielt die Kündigungsschutzklage für zulässig und vor allem auch für fristgerecht erhoben (LAG Berlin-Brandenburg, 7.11.2019, Az. 5 Sa 134/19).
Das Gericht stellte allerdings auch klar, dass eine Klageschrift, die mit einer sogenannten Containerunterschrift versehen ist, unzulässig sei, wenn sich die Unterschrift – wie es hier der Fall war – auf mehrere elektronisch übermittelte Dokumente beziehe. Mit einer in solcher Form an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage werde die Frist nicht gewahrt. Das begründete das Gericht damit, dass § 4 Abs. 2 Elektronische-Rechtsverkehrs-Verordnung die elektronische Signaturen seit dem 1.1.2018 ausschließe.
Nachträgliche Zulassung möglich
Die Richter hielten aber den beim LAG gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Zulassung in Kombination mit der neuen Kündigungsschutzklage für zulässig. Und zwar trotz der Tatsache, dass die Klagefrist zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 6 Monate verstrichen war. Der Arbeitnehmer konnte sein Begehren deshalb im Ergebnis durchsetzen.
Diese Entscheidung begründete das Gericht wie folgt: Das Arbeitsgericht habe bereits klargestellt, dass es der Meinung sei, es müsste trotz des Formfehlers über den eigentlichen Inhalt der Kündigungsschutzklage entschieden werden. Die Richter am LAG urteilten deshalb, dass es den Grundsätzen des fairen Verfahrens widerspreche, eine nachträgliche Zulassung auszuschließen.
Tipp: 3-Wochen-Frist einhalten – Der Arbeitnehmer hier hatte Glück. Auf dieses Glück im Ausnahmefall sollten Sie sich nicht verlassen. Empfehlen Sie den von einer Kündigung betroffenen Kolleginnen und Kollegen vielmehr, zeitnah einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüft und diese im Zweifel fristgerecht und ordnungsgemäß einlegt. Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Wird die Frist versäumt, ist die Klage nicht mehr zulässig.

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