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Kündigung in der Probezeit: Betriebsrat hat Mitspracherecht

13. Dezember 2020

Nicht immer ist bereits im Vorstellungsgespräch ersichtlich, wie sich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter entwickelt. Auch zu Beginn einer Ausbildung sind mögliche Probleme noch nicht erkennbar – tauchen aber wenige Wochen nach der Einstellung auf. Aus diesen und ähnlichen Gründen ist eine Kündigung in der der Probezeit relativ unkompliziert möglich. Nichtsdestotrotz haben Sie als Betriebsrat ein Mitspracherecht!

Kündigungsfristen und Probezeiten: Welche Besonderheiten gelten?

In der Regel gilt bei normalen Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen, die sich mit der Dauer der Beschäftigung im Betrieb stetig verlängert. Mit den gestaffelten Kündigungsfristen stellt der Gesetzgeber sicher, dass insbesondere langjährige Mitarbeiter nicht innerhalb kürzester Zeit entlassen werden können.

Für die Kündigung in der Probezeit gilt nach § 622 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere Frist vereinbaren können. Bei besonders kurzen Beschäftigungsverhältnissen, etwa im Rahmen eines Ferienjobs, kann die Frist also auch weniger als zwei Wochen umfassen. Einzige Voraussetzung ist, dass die geplante Anstellungsdauer maximal drei Monate beträgt.

Die genannte Vorschrift – § 622 BGB – regelt auch die Dauer der Probezeit von maximal sechs Monaten. Eine Verlängerung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Welche Besonderheiten gelten bei einer Kündigung während der Probezeit?

Das gesamte Kündigungsverfahren läuft während der Probezeit in vereinfachter Form ab. Denn: Wie der Name bereits sagt, sind Arbeitnehmer „auf Probe“ beschäftigt und sollen ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Einige Dinge sind dennoch zu beachten:

  • Grundsatz der Gleichmäßigkeit: Auch wenn der Arbeitgeber eine Kündigung unproblematisch aussprechen kann, muss die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter sichergestellt sein. Es darf beispielsweise nicht sein, dass von zwei gleich leistungsstarken Kollegen einer wegen seiner politischen Einstellung entlassen wird.
  • Betriebsratsanhörung: Der Betriebsrat muss in die Kündigung in der Probezeit eingebunden werden. Sie als unabhängiges Gremium müssen die Möglichkeit bekommen, sich einen objektiven und vollständigen Eindruck über die der Kündigung zu Grunde liegenden Umstände zu verschaffen.
  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, die in der Regel dem spätesten Ende der Probezeit entspricht. Daher sind die Regelungen des Kündigungsschutzes meist nicht anwendbar.

Wichtig ist auch: Sie als Betriebsrat haben einen Anspruch auf die Mitteilung sämtlicher Gründe. Verschweigt Ihnen der Arbeitgeber etwas oder führt er Sie bewusst in die Irre, kann dies die Unwirksamkeit der Kündigung während der Probezeit zur Folge haben.

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  • Übersicht Ihre Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen auf einen Blick

Weitere Sonderregelungen: Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende

Abgesehen von der „regulären“ Kündigung in der Probezeit gibt es zusätzliche Regelungen für bestimmte Personen- und Mitarbeitergruppen. Darunter fallen in erster Linie schwangere Frauen und Auszubildende. Für Schwerbehinderte gelten kaum besondere Vorschriften.

  • Für Schwangere greifen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) unabhängig von den im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regelungen zur Probezeit. Demnach ist die Kündigung einer Frau während ihrer Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und für mindestens vier Monate nach der Entbindung unzulässig.
  • Da Schwerbehinderte bereits nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes leidensgerecht beschäftigt werden müssen, gibt es bei der Probezeit keine besonderen Auflagen mehr.
  • Bei Auszubildenden ist die Probezeit zwingend. Sie darf also – anders als bei Festangestellten – nicht weggelassen werden und muss zwischen einem und vier Monaten dauern.

Kündigung Probezeit: Diese Gründe kann es geben

Für die Kündigung in der Probezeit kann es verschiedene Gründe geben. Häufig sind:

  • Schlechtes Klima zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber.
  • Unzureichende Arbeitsleistung.
  • Untragbares Verhalten.
  • Zerrüttetes Vertrauensverhältnis.

Fazit: Kündigung innerhalb der Probezeit stark vereinfacht möglich

Die Probezeit hilft Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich gegenseitig besser kennenzulernen. Gelingt das nicht, ist die Kündigung in der Probezeit stark vereinfacht möglich – dennoch haben Sie als Betriebsrat ein Mitspracherecht. Auf dieses sollten Sie in jedem Fall bestehen.

Frist Kündigung Probezeit
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