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Kündigung der Ausbildung: Das müssen Arbeitgeber und Azubis beachten

23. October 2020
Kündigung Ausbildung Bild von magele-picture auf Adobe Stock

Auszubildende unterliegen einem eigenen, strengen Kündigungsschutz, der insbesondere vor willkürlichen Entlassungen schützen und die berufliche Zukunft des Azubis sichern soll. Mit diesem Ziel im Hinterkopf wird schnell klar, weshalb eine Kündigung der Ausbildung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Wir zeigen, was es für Auszubildende, das Unternehmen und Sie als Betriebsrat zu beachten gibt.

Unterscheiden Sie zwischen Kündigung während und nach der Probezeit

Jeder Auszubildende durchläuft zu Beginn seiner Ausbildung die sogenannte Probezeit, die dem Arbeitgeber zur Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung des jungen Kollegen dient. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist dieser Zeitraum auf maximal vier Monate beschränkt.

Kündigung der Ausbildung: Nur niedrige Hürden in der Probezeit

Da die Probezeit zur Beurteilung der Leistungen dient, ist eine Kündigung hier verhältnismäßig einfach möglich. Erweist sich der Nachwuchs als eher ungeeignet oder zeigt charakterliche Mängel, ist eine Ausbildungs-Kündigung vonseiten des Arbeitgebers möglich. Als Betriebsrat sollten Sie akribisch prüfen, ob tatsächlich nur die Leistung des Azubis für die Kündigung ausschlaggebend war oder ob eventuell subjektive Empfindungen in die Entscheidung eingeflossen sind.

Darüber hinaus gelten auch für Kündigungen während der Probezeit die Einschränkungen, die auch bei einer „normalen“ Kündigung zu beachten sind. Die Kündigung in der Ausbildung ist beispielsweise nicht zulässig, wenn die Kollegin schwanger ist.

  • Checkliste – Kündigung von Auszubildenden

Auszubildende kündigen: Wie sieht es nach der Probezeit aus?

Nachdem die Probezeit erfolgreich durchlaufen wurde, gehört der Azubi endgültig zum Team des Betriebs. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kündigung daher nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Hätte der Arbeitgeber den Azubi aber bereits in der Probezeit entlassen müssen, kann die Kündigung nicht künstlich hinausgezögert werden – in diesem Fall muss zumindest die Ausbildung abgeschlossen werden können.

Unabhängig davon gelten als wichtige Gründe, die eine ordentliche Kündigung der Ausbildung rechtfertigen:

  • Arbeitszeitbetrug oder unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz.
  • Unentschuldigte Abwesenheit im vorgeschriebenen Berufsschulunterricht.
  • Schädigung des Unternehmensrufs.
  • Diebstahl am Arbeitsplatz.

Der Grundsatz lautet: Je näher der Azubi am Ende seiner Ausbildung steht, desto triftiger muss der Grund für eine wirksame Kündigung sein. Wichtig ist immer, dass das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Azubi endgültig zerstört scheint und keine wirkliche Aussicht auf Besserung besteht. Explizit ausgeschlossen ist übrigens Krankheit – fällt ein Azubi also wegen lang anhaltender gesundheitlicher Probleme aus, darf er nicht entlassen werden.

Als Betriebsrat sollten Sie insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, bei der die gesetzliche Kündigungsfrist keine Rolle spielt, aufmerksam werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ihren Nachforschungen im Vordergrund stehen. Der triftige Grund sollte im Verhältnis zur getroffenen Maßnahme stehen – ist das nicht der Fall, stehen die Chancen für eine Kündigungsschutzklage gut.

Was ist, wenn der Auszubildende selbst kündigt?

Möchte der Azubi aus freien Stücken kündigen, gibt es hier kaum Hürden. So muss weder ein wichtiger Grund vorliegen noch ist der Auszubildende verpflichtet, Rechenschaft über den Hintergrund der Kündigung abzulegen. Allerdings ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu beachten, in der der Arbeitgeber alle notwendigen Schritte für den Austritt in die Wege leiten kann. Die Kündigung der Ausbildung steht einer „normalen“ Kündigung gleich.

Übrigens: Möchte sich der Arbeitgeber vor einer Kündigungsschutzklage und der Azubi vor einem möglicherweise negativ wirkenden Eintrag im Lebenslauf schützen, kann der Aufhebungsvertrag eine gute Lösung sein. Er eignet sich, wenn zwischen Arbeitgeber und Azubi einfach kein gutes Verhältnis zustande kommt, Streit aber dennoch verhindert werden soll.

Fazit: Kündigung der Ausbildung nur mit triftigem Grund

Azubis genießen einen besonderen Kündigungsschutz, den Sie als Betriebsrat stets im Blick haben sollten. Insbesondere bei willkürlich scheinenden Entlassungen sollten Sie hellhörig werden und nachhaken. Allerdings gibt es für Arbeitgeber und Azubi auch Möglichkeiten, sich friedlich zu trennen.

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