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Fristlose Kündigung: Wann darf sie ausgesprochen werden?

30. January 2022
ordentliche kündigung

Die fristlose Kündigung ist die härteste Form der Beendigung eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Wie der Name bereits verrät, muss die sonst übliche Kündigungsfrist hier nicht eingehalten werden. Dabei darf sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aussprechen. Dafür müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere braucht es einen wichtigen Grund.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die fristlose ist eine Form der außerordentlichen Kündigung, die widerum das Gegenstück der ordentlichen (also fristgerechten) Kündigung ist. Rechtsgrundlage ist § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem geregelt ist, dass für die fristlose Kündigung immer ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss. Dies gilt sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kündigt.

Wie alle Kündigungen, muss auch die fristlose schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB). Sie muss den konkreten Kündigungsgrund und den Kündigungszeitpunkt enthalten. Gegebenenfalls müssen auch Sie als Betriebsrat beteiligt werden.

Wann handelt es sich um einen wichtigen Grund?

Nicht jedes vertragswidrige Verhalten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stellt einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Vielmehr muss es sich hier um einen Vorfall halten, der dafür sorgt, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann. Bei einem derartigen Ereignis ist auch die vorherige Abmahnung entbehrlich, der Arbeitgeber darf die fristlose Kündigung sofort aussprechen.

Gerichtlich anerkannte wichtige Gründe sind unter anderem:

  • Sexuelle Belästigung von Kolleginnen am Arbeitsplatz
  • Diebstahl von Bargeld oder Sachen des Arbeitgebers
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
  • Erhebliche Schädigung des Ansehens des Unternehmens

Allgemein liegt immer dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vor, wenn das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zerstört ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien das Vertrauen der jeweils anderen Seite in einem Umfang missbraucht hat, bei dem unwahrscheinlich ist, dass auf absehbare Zeit wieder ein Vertrauensverhältnis hergestellt werden kann.

Übrigens: Als Arbeitnehmer haben Sie unter anderem einen wichtigen Kündigungsgrund, wenn Ihr Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt, Mobbing oder Bossing betreibt oder anderweitig ein grobes Fehlverhalten an den Tag legt. Das müssen Sie nicht hinnehmen und können die Kündigung mit sofortiger Wirkung erklären.

Egal ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt: Sobald der Kündigungsgrund bekannt ist, muss innerhalb von zwei Wochen die fristlose Kündigung folgen (§ 626 Abs.2 BGB). Lässt eine der beiden Parteien diese Frist verstreichen, gehen die Arbeitsgerichte erstmal davon aus, dass die Kündigung wohl doch nicht „so dringend“ war – dies sollten Sie vermeiden.

Muss der Arbeitgeber erst noch Ermittlungen anstellen, um herauszufinden, ob der im Raum stehende Vorfall tatsächlich so geschehen ist, beginnt die 2-Wochen-Frist mit Abschluss dieser Recherchen.

So gehen Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung vor

Wie bei allen Kündigungen, gibt es auch bei der fristlosen mehrere Möglichkeiten, gegen sie vorzugehen. Zunächst kann der Arbeitnehmer bei Ihnen als Betriebsrat den sogenannten Kündigungseinspruch einlegen. Darüber hinaus ist es möglich, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Gericht eingehen und insbesondere eine Begründung enthalten, warum die Kündigung für unwirksam erklärt werden soll.

Das Gericht entscheidet, sollte es in der Güteverhandlung nicht bereits zu einer Einigung kommen, über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Urteils. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht und anschließend die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich, sofern sie zugelassen wurde.

Ihre Rolle als Betriebsrat

Als Betriebsrat haben Sie bei allen Formen der Kündigung – insbesondere bei Massen- und fristlosen Entlassungen – ein Mitspracherecht. Außerdem stehen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn sie auf der Suche nach Rat sind oder mit ihrem Vorgesetzten aneinander geraten. Oft ist es sinnvoll, gemeinsam mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen – nutzen Sie hier Ihre Möglichkeiten optimal aus!

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