Für eine Abmahnung gibt es je nach Unternehmen unterschiedliche Gründe: unfreundliche Behandlung von Kunden, zu viele Kaffeepausen oder die Nichteinhaltung von Abgabefristen. Die schriftliche Abmahnung folgt meistens dann, wenn auf mündliche Erinnerungen nicht reagiert wurde – doch wann darf sie eigentlich vom Arbeitgeber ausgesprochen werden? Und welche Folgen hat das auf Sie als Betriebsrat? Die wichtigsten Grundlagen rund um die Abmahnung schauen wir uns in diesem Artikel kompakt zusammengefasst an.
Das ist eine Abmahnung und diese Gründe kann sie haben
Die Abmahnung ist das ,,verschärfte“ Mittel des Arbeitgebers nach einer oder mehreren Ermahnungen. Diese sind etwas milder und werden in der Regel mündlich unter vier Augen ausgesprochen. Die Abmahnung ist eine explizite Aufforderung, arbeitswidriges Verhalten einzustellen. Hier muss Ihr Arbeitgeber das Fehlverhalten genau beschreiben und Sie darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung eine Kündigung droht.
In einer Abmahnung droht der Arbeitgeber im gleichen Zug auch eine Kündigung an. Damit die Abmahnung wirksam ausgesprochen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten mit Bezug auf den Vertragsverstoß hervorheben und abmahnen. Zudem muss er Sie darauf hinweisen, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und Sie über die sonstige Kündigung informieren. Der Fehler, den Sie gemacht haben, muss explizit erwähnt werden – eine grobe Beschreibung reicht nicht aus.
Je nach Arbeitgeber und Branche kann eine Abmahnung verschiedene Ursachen haben. Hier einige Abmahnungsgründe, welche auf viele Berufe zutreffen:
- Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
- Weitergabe von sensiblen Daten/Verletzung der DSGVO
- Diebstahl oder Sachbeschädigung am Arbeitsplatz
- Urlaubsüberziehung
- Zu häufige Pausen/Nichterfüllung der Arbeitszeiten
- Häufige Unpünktlichkeit
- Betrug bei der Zeiterfassung
- Unfreundlichkeit zu Kunden
- Etc.
Wenn der Arbeitgeber Sie als Betriebsrat abmahnen möchte, dann muss er Ihnen dieses Fehlverhalten explizit nachweisen und auch anhand des Arbeitsvertrages begründen, warum dieses nicht in Ordnung ist. Jeden Verstoß muss der Arbeitgeber nachweisen können, beispielsweise mit schriftlich festgehaltenen Aussagen von beteiligten Personen.
Abmahnung erhalten: Was kann ich tun?
Wenn Sie als Betriebsrat eine Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie sich diese zunächst genau ansehen. Versuchen Sie nicht, sich spontan in einem Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten zu rechtfertigen – eventuell schaden Sie sich so sogar selbst. Einige Arbeitgeber fordern Sie sogar auf, zur Abmahnung Stellung zu nehmen – oft verbunden mit einer Frist. Auch hierzu sind Sie nicht verpflichtet, auch hier kann es sonst schnell zu weiteren Problemen kommen. Bestätigen Sie auch nicht die Richtigkeit der Abmahnungsgründe, denn oftmals kann der Arbeitgeber es andernfalls nicht nachweisen und Sie belasten sich selbst.
Danach überlegen Sie, was an den Vorwürfen dran ist. Sollten die Vorwürfe stimmen, können Sie das eingestehen und wenn Sie möchten auch eine Entschuldigung abgeben. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Anschuldigungen stimmen, dann können Sie sich unter Vorbehalt entschuldigen und beispielsweise darauf hinweisen, dass Sie sich nicht mehr zu 100 Prozent erinnern können.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob die genannten Gründe wirklich für eine Abmahnung ausreichen, oder ist die Abmahnung unrechtmäßig ausgesprochen worden, können Sie als Betriebsrat das Schreiben von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen – so sind Sie auf der sicheren Seite und der Arbeitgeber muss bei Bestätigung Ihrer Vermutung die Abmahnung zurücknehmen.
Das waren die wichtigsten Grundlagen zur Abmahnung für Sie als Betriebsrat. Das Wichtigste ist, bei einem erhaltenen Mahnschreiben nicht vorschnell zu reagieren oder sogar weitere Widersprüche auszusprechen. Lassen Sie sich immer Zeit und lassen Sie im Zweifelsfall alle Vorwürfe doppelt überprüfen.

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