Die Elternzeit dient der Betreuung und Erziehung des Kindes durch die leiblichen oder Adoptiveltern. Um hier nicht zusätzlich durch Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber belastet zu sein, gilt ein gesetzliches Kündigungsverbot während der Elternzeit. Das Verbot umfasst alle Formen der Kündigung und kann vom Arbeitgeber nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden umgangen werden. Als Betriebsrat sollten Sie hier ein wachsames Auge auf Vorgesetzte haben.
Grundlagen der Elternzeit
Die relevanten Vorschriften zur Elternzeit finden Sie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit haben und wie sich der Arbeitgeber zu verhalten hat. Das Elterngeld wird von der zuständigen Behörde ausgezahlt, bei der auch der Antrag zu stellen ist. Mit dieser Sozialleistung hat der Arbeitgeber also nichts zu tun. Einsprüche und Klagen sind gegenüber der entsprechenden Stelle einzureichen.
Sehr wohl vom BEEG betroffen ist der Arbeitgeber allerdings, wenn es um die Elternzeit selbst geht. Denn der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Gewährung der Auszeit, wenn er sie rechtzeitig beantragt. „Rechtzeitig“ bedeutet nach § 16 Abs.1 Nr.1 und 2 BEEG, dass
- der Antrag dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit zugehen muss, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist.
- der Antrag dem Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit zugehen muss, wenn das Kind zwar älter als drei, aber noch nicht älter als acht Jahre ist.
Sensibilisieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen für die Einhaltung dieser Fristen. Denn der Arbeitgeber hat sonst die Möglichkeit, die Elternzeit erst später zu gewähren oder gar zu versagen.
Die Gesamtdauer der Elternzeit darf je Elternteil einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Selbstverständlich ist es hier möglich, durch Betriebsvereinbarung oder mündliche Abmachung eine längere Auszeit zu vereinbaren. Wichtig ist nur, dass der Mindestanspruch bei drei vollen Jahren liegt.
Die Kündigung in der Elternzeit
Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, genießt er nach § 18 Abs.1 BEEG einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für die Mutter bereits innerhalb der Mutterschutzfristen und besteht – dann nach dem BEEG – unmittelbar fort, wenn sich die Elternzeit der Geburt anschließt.
Das Kündigungsverbot ist absolut. Es umfasst also alle Formen der Kündigung, wozu neben ordentlichen auch außerordentliche und Änderungskündigungen gehören.
Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt bereits acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit. So verhindert der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber „noch schnell“ vor Beginn der Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Der Schutz besteht dann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wurde Elternzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen, verlängert sich die Frist vor der Inanspruchnahme auf 14 Wochen. Der Kündigungsschutz endet dann mit Vollendung des achten Lebensjahres.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Dabei muss die wöchentliche Arbeitszeit bei maximal 32 Stunden liegen und kann entweder beim eigenen oder bei einem anderen Arbeitgeber bzw. als Selbstständige oder Selbstständiger erbracht werden. Machen Ihre Kollegen von dieser Möglichkeit Gebrauch, ändert die Teilzeitbeschäftigung nichts am bestehenden Kündigungsschutz (§ 18 Abs.2 BEEG).
Ausnahmen vom Kündigungsverbot
In deutschen Gesetzen und damit auch im BEEG gilt wie so oft der Grundsatz „keine Regel ohne Ausnahme“. Eine solche gibt es daher auch für die Kündigung während der Elternzeit. Der Arbeitgeber braucht dazu im ersten Schritt einen wichtigen Grund. Er muss so gravierend sein, dass er die Kündigung selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Kindesgeburt rechtfertigen kann.
Im zweiten Schritt darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht einfach aussprechen. Er muss eine schriftliche Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen, obersten Landesbehörde einholen (§ 18 Abs.1 Satz 2 und 3 BEEG). Erst wenn diese Zustimmung vorliegt, darf er die Kündigung aussprechen.
In Betrieben mit Betriebsrat kommt nun der dritte Schritt, die Zustimmung des Betriebsrats. Diese wird durch die Einwilligung der Behörde also nicht ersetzt, sondern es handelt sich hier vielmehr um einen zusätzlichen Prüfschritt.
Wurde die Kündigung nun ausgesprochen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Kündigung selbst angreifen. Hierfür ist der Rechtsweg über die Arbeitsgerichte (Kündigungsschutzklage) eröffnet.
- Sie können den Bescheid der zuständigen Behörde angreifen. Denn dabei handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, gegen den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Kommt es zu einer Aufhebung der Zustimmung, ist automatisch auch die Kündigung unwirksam, da es dann an der Voraussetzung des § 18 Abs.1 Satz 2 und 3 BEEG fehlt.
Gerade die Kündigung in der Elternzeit ist für Ihre Kollegen enorm belastend. Viele Abrietgeber versuchen leider noch immer, solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit allen Mitteln „loszuwerden“. Setzen Sie sich als Betriebsrat entschieden für Ihre Kollegen ein, achten Sie auf die Einhaltung von Fristen und Formvorgaben des BEEG. So stellen Sie Gleichbehandlung und Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher!

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