Änderungskündigungen stehen bei einigen Arbeitgebern hoch im Kurs, gerade jetzt während der Corona-Pandemie. Sie bieten Arbeitgebern häufig die richtige Flexibilität, um auf geänderte Bedingungen zu reagieren, ohne den Arbeitnehmern direkt zu kündigen. Wie bei jeder anderen Kündigung sind Sie als Betriebsrat auch bei einer Änderungskündigung immer anzuhören. Ihre Aufgabe ist es, dabei zu prüfen, ob es eine weniger einschneidende Maßnahme gibt.
Angebot zur Weiterbeschäftigung
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot, dieses unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, verbunden ist. Ziel ist deshalb nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Fortführung zu anderen Bedingungen, also eine inhaltliche Neugestaltung der Arbeitsbedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen. Das kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Fall sein.
Eindeutiges Angebot ist Voraussetzung
Voraussetzung einer Änderungskündigung ist, dass ein eindeutiges Angebot vorliegt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss dem von der Kündigung betroffenen Kollegen ein konkretes Angebot für die neuen Arbeitsbedingungen machen. Auf dieses muss Ihr Kollege schlicht mit „Ja“ oder „Nein“ antworten können.
Anhörung: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Grund und Angebot mitteilen
Als Betriebsrat müssen Sie auch vor jeder Änderungskündigung angehört werden, § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dabei muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch den Grund der Kündigung sowie das Angebot mit den neuen Arbeitsbedingungen mitteilen.
Die Änderung des Arbeitsvertrags greift immer erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darauf hin!
So nehmen Sie Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers
Bei einer Änderungskündigung können Sie gut Einfluss nehmen. So gehen Sie als Betriebsrat am besten Schritt für Schritt richtig vor:
1. Schritt: Arbeitsbedingungen klären und Änderung festhalten
Erfassen Sie zunächst genau die bestehenden Arbeitsbedingungen des Kollegen. Lassen Sie sich im Anschluss von Ihrem Arbeitgeber darlegen, wie die neuen geänderten Arbeitsbedingungen aussehen sollen und welche Ziele er sich von der Änderung erhofft. Es muss in jedem Fall ein dringender betrieblicher, personen- oder verhaltensbedingter Grund für die von Ihrem Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung vorliegen (= Sozialwidrigkeitsprüfung).
2. Schritt: Interessen des Kollegen berücksichtigen
Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bei den angestrebten Veränderungen auch die Interessen Ihres Kollegen ausreichend berücksichtigt hat. Klären Sie zudem, ob er ihm die am wenigsten unzumutbare Änderung des Arbeitsvertrags angeboten hat, die von dem Kollegen hingenommen werden muss.
weniger einschneidende Mittel. Denn sie gibt ihnen Gelegenheit, ihren Arbeitsplatz zu behalten.
Ihre mögliche Beteiligung
Berücksichtigen Sie außerdem stets, dass sich Ihr Beteiligungsrecht bei einer Änderungskündigung unter Umständen nicht in der Anhörung erschöpft. Denn plant Ihr Arbeitgeber mit der Änderung der Arbeitsbedingungen
- eine Versetzung des Kollegen an einen anderen Arbeitsplatz oder
- soll der Kollege in einen anderen Betrieb wechseln oder
- in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert werden,
haben Sie ein Mitwirkungsrecht nach § 99 BetrVG, vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Folge dessen ist, dass Ihr Arbeitgeber auf Ihre Zustimmung zu der Maßnahme angewiesen ist.
Fazit: Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte!
Änderungskündigen sind in nahezu allen Fällen mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitgeber und einer Schlechterstellung gegenüber der Beschäftigung vor der Kündigung verbunden. Daher sollten Sie als Betriebsrat alle Hebel in Bewegung setzen, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass die Kündigung nicht zulässig ist. Weisen Sie Ihre Kollegin oder Ihren Kollegen außerdem auf die rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere die Kündigungsschutzklage, und die einzuhaltenden Fristen hin.

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