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Das Wichtigste zum Präventionsverfahren

28. April 2020

Dass Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigten, diesen gegenüber besondere Pflichten haben, wissen Sie als Betriebsrat. Die bekannteste dieser Pflichten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist für Ihren Arbeitgeber nicht ohne behördliche Zustimmung möglich. Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Durchlaufen eines anderen Verfahrens, nämlich des Präventionsverfahrens. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, soll in diesem Verfahren geprüft werden, ob es Maßnahmen gibt, mit denen diese Störung wieder behoben werden kann.

Besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter

Dass Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigten, diesen gegenüber besondere Pflichten haben, wissen Sie als Betriebsrat. Die bekannteste dieser Pflichten ist der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist für Ihren Arbeitgeber nicht ohne behördliche Zustimmung möglich.

Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Durchlaufen eines anderen Verfahrens, das Präventionsverfahren. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, soll in diesem Verfahren geprüft werden, ob es Maßnahmen gibt, mit denen diese Störung wieder behoben werden kann.

Regelung zum Präventionsverfahren – § 167 Abs. 1 SGB IX

Geregelt ist das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX. Zeigt sich im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten eine Störung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann, dann ist das Präventionsverfahren einzuleiten. Ein Präventionsverfahren ist durchzuführen für schwerbehinderte Menschen und die gleichgestellten behinderten Menschen. Zur Vereinfachung spricht dieser Beitrag von schwerbehinderten Menschen.

Störung kann hier sein:

  • eine personenbedingte Störung: Der Schwerbehinderte ist dauerhaft erkrankt.
  • eine verhaltensbedingte Störung: Der Schwerbehinderte kommt ständig zu spät.
  • eine betriebsbedingte Störung: Der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten soll abgebaut werden.

Das Verfahren führt aber nicht der Arbeitgeber alleine mit dem betroffenen Kollegen durch. Hierzu sind zudem die Schwerbehindertenvertretung zu laden, das Integrationsamt und auch Sie als Betriebsrat und der Amtsarzt. Gemeinsam sollen Sie dann quasi am runden Tisch beraten, wie die Störung behoben werden kann. Im Idealfall sollen Sie eine arbeitsplatzbewahrende Lösung finden.

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