Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz genießen Mitglieder des Betriebsrats besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist hier ausgeschlossen. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber ein Mitglied des Betreibsrats nur entlassen kann, wenn er einen wichtigen Grund hierzu hat. Welche Gründe dies sein können, lesen Sie hier.
Allgemeines zum Kündigungsschutz
Als Personalrat genießen Sie Sonderkündigungsschutz. Dies nicht nur während Ihrer Amtszeit, sondern auch noch ein Jahr nach deren Beendigung. Dies soll sie davor schützen, dass Ihr Arbeitgeber nach Ende Ihrer Amtszeit seine Chance gekommen sieht und Sie als „Rache für Ihr Betriebsratsmandat“ entlässt. Solange Ersatzmitglieder nicht nachgerückt oder nicht in der Vertretung tätig geworden sind, besteht für diese jedoch kein besonderer Kündigungsschutz. Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt auch für nachgerückte Ersatzmitglieder.
Ebenfalls Kündigungsschutz genießen u. a.
- Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Mitglieder eines Wahlvorstands und
- Wahlbewerber sowie
- Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.
Der Kündigungsschutz von Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht dem der Betriebsratsmitglieder. Er beginnt beim Wahlvorstand mit der Bestellung und bei Wahlbewerbern mit dem Zeitpunkt der Aufstellung. Dieser endet 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Bei Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einladung bzw. dem Zeitpunkt der Antragstellung und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nur für die ersten 3 in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer.
Wird keine Beschäftigtenvertretung bzw. keine Jugend-oder Auszubildendenvertretung gewählt, gilt der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an 3 Monate. Während des Kündigungsschutzes ist wirklich jede ordentliche Kündigung grundsätzlich unwirksam.
Diese Gründe berechtigen Ihren Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung
Der Kündigungsschutz schützt Sie – wie Sie lesen konnten – aber nicht vor fristlosen Kündigungen. Diese sind wiederum bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Im Prinzip sind dies die gleichen Gründe, die Ihren Dienstherrn auch bei Ihren anderen Kollegen zu einer Kündigung berechtigen. Hier einige Fälle, in denen die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus wichtigem Grund als wirksam angesehen wurde:
- Ärztliches Attest, Fälschung: Wer ein ärztliches Attest fälscht, dem kann auch als Mitglied des Betriebsrats außerordentlich fristlos gekündigt werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen, 15.2.1985, Az. I Sa 1986/84).
- Aufhetzen der Belegschaft und Verbreitung von Lügen: Dieses Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung auch eines Betriebsratsmitglieds (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.10.1977, Az. 2 AZR 387/76). Üben Sie sich also in Diplomatie.
- Beleidigung: Ein Betriebsratsmitglied, das den Arbeitnehmer oder einen Vorgesetzten schwer beleidigt, muss mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses rechnen (BAG, 2.4.1987, Az. 2 AZR 418/86, und Verwaltungsgericht Ansbach, 7.8.2012, Az. AN 8 P 12.00441).
- Bereicherung auf Kosten des Arbeitgebers: Bereichert sich ein Mitglied des Betriebsrats persönlich auf Kosten des Arbeitgebers, kann darin ein Spesenbetrug zu sehen sein, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. So etwa, wenn ein Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit an Tagen fordert, an denen wegen Urlaubs keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt wurde (BAG, 22.8.1974, Az. 2 ABR 17/74).
- Betriebsratstätigkeit, übertriebene Angaben: Spiegelt Ihnen ein Betriebsratsmitglied vor, dass es sein Amt ausübt, obwohl es tatsächlich privaten Interessen nachgeht, kann ihm auch außerordentlich gekündigt werden (LAG Hamm, 31.12.1984, Az. 3 Sa 624/84)
- Diebstahl: Entwendet ein Betriebsratsmitglied Gegenstände, die im Eigentum der Firma stehen, rechtfertigt dies als Straftat immer eine außerordentliche Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter nur Sachen von geringem Wert „mitgehen“ lässt (LAG Hamm, 12.12.1984, Az. 3 TaBV 100/84).
- Parteipolitische Betätigung: Auch aktive Gewerkschafts- und Parteimitglieder sollten vorsichtig agieren. Denn werden Versammlungen zu politischen Zwecken genutzt oder zu provozierender parteipolitischer Werbung eines Arbeitnehmervertreters, muss das Ihr Arbeitgebers nicht dulden. Hier ist sogar eine fristlose Kündigung möglich (LAG Hamm, 14.8.1980, Az. 10 Sa 221/80).
- Privattelefonate: Unerlaubte und heimlich auf Kosten des Arbeitgeber geführte Privattelefonate (in hier angegebenem Urteil über 18 Stunden, Kosten: 1.355,76 €) rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, wenn es das Betriebsratsmitglied zulässt, dass der Verdacht zunächst auf einen Arbeitskollegen fällt (BAG, 4.3.2004, Az. 2 AZR 147/03).
- Spesenbetrug: Rechnet ein Betriebsrat seine Spesen falsch ab, rechtfertigt dies häufig eine fristlose Kündigung (LAG Hamm, 28.3.1984, Az. 3 Sa 624/84).
- Verdacht einer Straftat: Allein der Verdacht einer strafbaren Handlung kann zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds berechtigen, wenn die Verdachtsmomente gravierend sind (LAG Baden-Württemberg, 25.3.1973, Az. 3 Sa 80/73).
- Wahlwerbung: Verunglimpfende Wahlwerbung, die in persönliche Ehrverletzungen ausufert und die Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeiter oder des Arbeitgebers verletzt, kann ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung führen (BAG, 13.10.1977, Az. 2 AZR 387/76).
- Tätlichkeiten gegen Arbeitskollegen: Handgreiflichkeiten müssen nie geduldet werden, auch nicht die vom Betriebsrat. Bei einer Tätlichkeit eines Arbeitnehmervertreters gegen einen Kollegen hat Ihr Arbeitgeber in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (LAG Hamm, 26.11.1980, Az. 3 Ta BV 44/80).
So gehen Sie als Betriebsrat richtig vor
Auch bei der Kündigung Ihrer Kollegen sind Sie als Betriebsrat anzuhören. Lassen Sie sich hier unter dem Gesichtspunkt des besonderen Kündigungsschutzes den Kündigungsgrund Ihres Arbeitgeber besonders gut schildern. Denn es muss schon ein wichtiger und damit „schwerwiegender“ Grund sein. Mit einem x-beliebigen Grund darf Ihr Arbeitgeber nicht durchkommen.
Beleuchten Sie hier die Umstände des Einzelfalls:
- Was hat Ihren Kollegen bewogen, so zu handeln?
- Gibt es einen Hintergrund für sein Handeln?
- Was sind die entlastenden Momente?
- Reicht es wirklich für eine Kündigung aus wichtigem Grund? Falls nein, dann widersprechen Sie der Kündigung.
Was tun bei einer Kündigung?
Nach Erhalt einer Kündigung sollte Ihr Kollege mit Ihnen sprechen und Ihre Sicht der Dinge erfahren. Auf alle Fälle muss er die 3-Wochen-Frist für die Klage gegen eine Kündigung einhalten (beginnend ab Zugang der schriftlichen Kündigung). Wird diese Klagefrist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim ArbG eingeht. Deswegen sollte Ihr Kollege auch einen Anwalt konsultieren. Beauftragt Ihr Kollege einen Anwalt, dann sollte er aber darauf achten, dass der Anwalt auch Erfahrungen mit dem BPersVG und nicht nur mit dem Betriebsverfassungsgesetz hat!
Bedenken Sie: Selbst, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, müssen Sie ja bis zum rechtskräftigen Urteil irgendwie über die Runden kommen! Zudem haben Sie ja auch Beiträge geleistet, Sie dürfen die Sozialkasse auf jeden Fall belasten. Zieren Sie sich nicht – wer einbezahlt hat, der darf auch Leistungen in Anspruch nehmen. Möglich ist es auch, schon während eines Kündigungsrechtsstreits Bewerbungen zu verschicken bzw. sogar schon woanders anzufangen. Gewinnt ein Beschäftigter die Kündigungsschutzklage, hat er das Recht, sich zu entscheiden, wo er arbeiten möchte.
Den Verdienst aus dem neuen Arbeitsverhältnis muss er sich natürlich auf eventuelle Ansprüche auf Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!