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Änderungskündigung: Ihre Möglichkeiten!

01. March 2022
ordentliche kündigung

Änderungskündigungen stehen bei einigen Arbeitgebern hoch im Kurs, gerade jetzt während der Corona-Pandemie. Sie bieten Arbeitgebern häufig die richtige Flexibilität, um auf geänderte Bedin-gungen zu reagieren, ohne den Arbeitnehmern direkt zu kündigen. Wie bei jeder anderen Kündigung sind Sie als Betriebsrat auch bei einer Änderungskündigung immer anzuhören. Ihre Aufgabe ist es, dabei zu prüfen, ob es eine weniger einschneidende Maßnahme gibt.

Angebot zur Weiterbeschäftigung

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhält-nisses, die mit dem Angebot, dieses unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, verbunden ist. Ziel ist deshalb nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Fortführung zu an-deren Bedingungen, also eine inhaltliche Neugestaltung der Arbeitsbedingungen zu einem be-stimmten Zeitpunkt zu erreichen. Das kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Fall sein.

Vorrang vor Beendigungskündigungen

Änderungskündigungen haben Vorrang vor der Beendigungskündigung. Sie sind als sogenanntes milderes Mittel anerkannt, da sie grundsätzlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses füh-ren, wenn der betroffene Kollege das Angebot annimmt.

Eindeutiges Angebot ist Voraussetzung

Voraussetzung einer Änderungskündigung ist, dass ein eindeutiges Angebot vorliegt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss dem von der Kündigung betroffenen Kollegen ein konkretes Angebot für die neuen Arbeitsbedingungen machen. Auf dieses muss Ihr Kollege schlicht mit „Ja“ oder „Nein“ ant-worten können.

Anhörung: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Grund und Angebot mitteilen

Als Betriebsrat müssen Sie auch vor jeder Änderungskündigung angehört werden, § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dabei muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Rahmen des Anhö-rungsverfahrens auch den Grund der Kündigung sowie das Angebot mit den neuen Arbeitsbedin-gungen mitteilen. Welche Informationen Ihr Arbeitgeber Ihnen im Anhörungsverfahren sonst noch mitteilen muss, können Sie der Checkliste auf Seite 6 entnehmen.

Bei einer Änderungskündigung können Sie gut Einfluss nehmen. Und so gehen Sie als Betriebsrat am besten Schritt für Schritt richtig vor:

Schritt: Arbeitsbedingungen klären und Änderung festhalten

Erfassen Sie zunächst genau die bestehenden Arbeitsbedingungen des Kollegen. Lassen Sie sich im Anschluss von Ihrem Arbeitgeber darlegen, wie die neuen geänderten Arbeitsbedingungen ausse-hen sollen und welche Ziele er sich von der Änderung erhofft. Es muss in jedem Fall ein dringender betrieblicher, personen- oder verhaltensbedingter Grund für die von Ihrem Arbeitgeber beabsich-tigte Kündigung vorliegen (= Sozialwidrigkeitsprüfung).

Schritt: Interessen des Kollegen berücksichtigen

Überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bei den angestrebten Veränderungen auch die Interessen Ih-res Kollegen ausreichend berücksichtigt hat. Klären Sie zudem, ob er ihm die am wenigsten unzu-mutbare Änderung des Arbeitsvertrags angeboten hat, die von dem Kollegen hingenommen wer-den muss.

Prüfen Sie die Möglichkeit einer Änderungskündigung aber stets genauestens, wenn Sie das Ge-fühl haben, eine Beendigungskündigung nicht mehr verhindern zu können. Sie ist für Ihre Kollegin-nen und Kollegen das weniger einschneidende Mittel. Denn sie gibt ihnen Gelegenheit, ihren Ar-beitsplatz zu behalten.

So kann Ihr betroffener Kollege reagieren

Erhält ein Kollege eine Änderungskündigung, hat er grundsätzlich 3 Reaktionsmöglichkeiten:

• Vorbehaltlose Annahme: Nimmt er das Änderungsangebot vorbehaltlos an, wird er nach Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortsetzen. Ih-re Stellungnahme bzw. Ihr Widerspruch wird in diesem Fall gegenstandslos.
Ablehnung: Der Kollege kann das Angebot vorbehaltlos ablehnen. Tut er das und wider-sprechen Sie der Kündigung, hat er unter Umständen einen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG), und zwar bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die-ser ist Voraussetzung für den Anspruch.
• Annahme unter Vorbehalt: Ihr Kollege kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und Änderungsschutzklage erheben, § 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Gewinnt er den Prozess, werden die früheren Bedingungen wiederhergestellt (§ 8 KSchG).
Verliert Ihr Kollege das Änderungsschutzverfahren, arbeitet er zu den neuen Bedingungen weiter. Nimmt er unter Vorbehalt an, werden Ihre Bedenken bzw. wird Ihr Widerspruch im Verfahren eine wichtige Rolle spielen.

Wenn eine Änderungskündigung mehrere Kollegen betrifft

Will Ihr Arbeitgeber nicht nur ein einzelnes Arbeitsverhältnis ändern, sondern die Arbeitsverhält-nisse einer bestimmten Mitarbeitergruppe oder sogar aller Kolleginnen und Kollegen anpassen, kann er dies über eine Betriebsvereinbarung erreichen. Er erspart sich dadurch die Verhandlungen mit jedem einzelnen Kollegen. Weisen Sie ihn darauf hin! Das ist der einfachere Weg.

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