Frage: Unser Kollege musste dienstlich in die USA fliegen. Für die Anreise bzw. Rückreise mit dem Flugzeug plus die Anreisezeiten zu den Flughäfen hat er insgesamt ca. 20 Stunden gebraucht. Während der Reise hat der Kollege meines Wissens nicht gearbeitet. Diese Zeit wollte der Kollege aber nach der Reise als Arbeitszeit vergütet bekommen (frei nehmen, wir haben Gleitzeit), aber es gibt Diskussionen, ob diese Zeit wirklich als Arbeitszeit gilt. Was meinen Sie?
Antwort: Bei Reisezeiten muss man 2 Aspekte unterscheiden
1. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts, ArbZG
Bei einer Dienstreise handelt es sich bei der Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit nur dann um arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während der Reise auf Anweisung des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbringt (z.B. E-Mails bearbeiten, Präsentationen erstellen, Termine vorbereiten). Reisezeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten gelten stets als Arbeitszeit iSd ArbZG. Dann sind diese Zeiten z.B. bei Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit oder der Pausen nach ArbZG zu berücksichtigen.
2. Vergütung
Ob Reisezeiten zu vergüten sind, richtet sich primär nach den Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder den betrieblichen Regelungen. Die müssten also zunächst geprüft werden. Fehlt eine ausdrückliche Regelung greift § 612 BGB. Demnach gilt „eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Beispielsweise bei Führungskräften wird unter Umständen angenommen, dass eine Vergütung für Reisezeiten nicht stillschweigend vereinbart ist.
Ich habe für Sie ein Urteil des BAG herausgesucht. In dem Urteil heißt es ausdrücklich: „Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen – sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.“
Der Leitsatz des Urteils lautet: „Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.“
Erforderlich sind bei einer Flugreise grundsätzlich die Reisezeiten, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfallen, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar (BAG, Urt. v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17).
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