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Scheinselbstständigkeit: Hier ist besondere Vorsicht geboten!

30. März 2022

Freie Mitarbeit gehört in vielen Unternehmen mittlerweile zum Standard. Während der Großteil der Aufgaben von Festangestellten übernommen wird, kommen bei ausgelagerten und befristeten Projekten gerne Freelancer zum Einsatz. Hier müssen sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter aber einiges beachten, um nicht in die Falle der sogenannten Scheinselbstständigkeit zu geraten. Wir geben einen Überblick.

Was ist eigentlich eine Scheinselbstständigkeit?

Für ein Arbeitsverhältnis gelten zahlreiche gesetzliche Regelungen. Der Mitarbeiter hat unter anderem:

  • Einen vertraglichen Vergütungsanspruch
  • Einen Anspruch auf Erholungsurlaub
  • Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Den Anspruch auf Übernahme der (anteiligen) Sozialversicherungsbeiträge

Anders sieht es bei einem Selbstständigen aus, der auf Honorarbasis für das Unternehmen tätig wird. Er erhält nur das vereinbarte Honorar, hat keinen Urlaubs- oder Gehaltsanspruch und kümmert sich selbst um die Abführung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und um die Krankheitsabsicherung. Ist der freie Mitarbeiter krank und kann seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen, erhält er keine Vergütung – eine „Lohnfortzahlung“ gibt es hier nicht.

Eine Scheinselbstständigkeit liegt daher immer dann vor, wenn der freie Mitarbeiter nur „auf dem Papier“ selbständig tätig ist. Ist er beispielsweise fest in die Unternehmensstruktur eingegliedert, arbeitet nur für einen Auftraggeber und erhält zusätzliche Benefits wie die genannte Lohnfortzahlung, können Finanzamt und Rentenversicherung von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen.

Checkliste: So prüfen Sie eine Scheinselbstständigkeit

Wenn der Verdacht im Raum steht oder Sie eine Scheinselbstständigkeit sicher ausschließen möchten, können Sie das anhand folgender Fragen tun:

  • Ist der Auftragnehmer frei in seinen unternehmerischen Entscheidungen, also nicht weisungsgebunden?
  • Entscheidet der Auftragnehmer selbst, wann, wie und wo er arbeitet?
  • Nutzt der Auftragnehmer seine eigene Hard- und Software und ist eine Kontrolle dieser durch den Auftraggeber ausgeschlossen?
  • Hat der Auftragnehmer das „Erscheinungsbild“ eines Selbstständigen, etwa indem er eigenes Briefpapier nutzt?
  • Betreibt der Auftragnehmer für sein eigenes Unternehmen Akquise, sucht er also aktiv nach Zusammenarbeiten mit mehreren Auftraggebern?

Je mehr dieser Fragen Sie mit „Ja“ beantworten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim freien Mitarbeiter um einen „echten“ Selbstständigen handelt. Je weniger Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können, desto größer ist das Risiko, dass die zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträger von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Scheinselbstständigkeit

Meist wird die Scheinselbstständigkeit erst später nachgewiesen. Die Folgen können für beide Seiten, besonders aber für den Auftraggeber, schwerwiegend sein:

  • Der Freelancer erhält rückwirkend den Status eines Angestellten mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit Urlaubsanspruch
  • Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
  • Liegt Vorsatz vor, steht eine Steuer- und Abgabenhinterziehung im Raum, die strafrechtliche Konsequenzen haben kann

War der freie Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, verliert er rückwirkend auch den Status als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. Alle ans Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge sind daher wieder zurückzuzahlen, genauso muss der Selbstständige aber auch einbehaltene Vorsteuerbeträge wieder überweisen.

Daher gilt es, Scheinselbstständigkeit in jedem Fall zu vermeiden. Dazu bietet sich die Möglichkeit der Statusfeststellung an. Dazu wird ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Diese prüft, ob es sich beim Mitarbeiter um einen Angestellten oder einen Selbstständigen handelt. Außerdem bietet sich bei jeglicher Zusammenarbeit eine vertragliche Vereinbarung an, aus der konkret hervorgeht, dass dem Mitarbeiter die Rechte eines regulären Arbeitnehmers nicht zustehen.

Fazit: Vermeiden Sie in jedem Fall eine Scheinselbstständigkeit!

Als Betriebsrat sind Sie nicht direkt mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten betraut. Dennoch sollten Sie ein Auge auf die Beschäftigung freier Mitarbeiter haben und bei Auffälligkeiten mit dem Arbeitgeber Rücksprache halten. So lassen sich teure Fehltritte vermeiden, denn auch beim Thema Scheinselbstständigkeit gilt der alte Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – leider.

Scheinselbstständigkeit Sozialversicherung Vergütung
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