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Insolvenz des Arbeitgebers: Wie geht es jetzt weiter?

30. März 2022

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers klingen – zu Recht – sämtliche Alarmglocken. Oft bekommen Sie und Ihre Kollegen aber gar nicht ohne Weiteres mit, dass ein Insolvenzverfahren droht. Allerdings gibt es diverse Anzeichen dafür, dass es wirtschaftlich nicht allzu gut aussieht. Wir zeigen, was bei einer Insolvenz des Unternehmens passiert und welche Ansprüche Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen haben.

Wann liegt eine Insolvenz vor?

Insolvenz ist der Oberbegriff dafür, dass der Arbeitgeber seinen laufenden Zahlungsverpflichten nicht mehr nachkommen kann. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht es aber bereits aus, dass diese Zahlungsunfähigkeit zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Ist der Arbeitgeber bereits überschuldet und/oder ist eine akute Zahlungsunfähigkeit eingetreten, liegt in jedem Fall Insolvenz vor.

Laufende Zahlungsverpflichtungen sind insbesondere:

  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter
  • Honorare selbstständiger Partner
  • Kunden- und Lieferantenrechnungen
  • Darlehensraten bzw. Zinsen

Dabei hat das Insolvenzverfahren den Zweck, die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Gelingt das nicht, sollen die offenen Verbindlichkeiten mit dem Vermögen des Arbeitgebers anteilig erfüllt und der Betrieb abgewickelt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens dann zu unterrichten, wenn der entsprechende Gerichtsbeschluss (Insolvenzgericht) vorliegt.

Was tun bei ersten Anzeichen einer Insolvenz des Arbeitgebers?

Das erste Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, ist die vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Arbeitslohns. Besonders wenn das Entgelt mehrere Monate in Folge ausbleibt, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund wie Arbeitsverweigerung oder Kündigung gibt, sollten Sie hellhörig werden.

Tipp: Weisen Sie den Arbeitgeber schnellstmöglich auf die ausstehenden Zahlungen hin. Erstellen Sie eine Forderungsaufstellung, um sich im Falle des Insolvenzverfahrens zumindest noch einen Teil des Arbeitsentgelts zu sichern. Als Betriebsrat sind Sie hier besonders gefragt, da Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen über die nächsten Schritte informieren sollten.

Achtung: Auch wenn Sie und Ihre Kollegen vom Arbeitgeber darum gebeten werden, sollten Sie nicht auf Ihre Lohnansprüche verzichten, sondern maximal einer Stundung zustimmen. Denn sonst kann nicht nur das Arbeitslosengeld geringer ausfallen, sondern Sie können den Anspruch im Fall der Insolvenz auch vollständig verlieren. Selbiges gilt für Ihre Kolleginnen und Kollegen.

Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit

Haben Sie und Ihre Kollegen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet, kann es eine Weile dauern, bis diese bedient werden. Denn zunächst ermittlelt der Verwalter das Gesamtvermögen des Arbeitgebers und teilt es auf die Gläubiger auf.

Für die Übergangszeit erhalten Sie von der Agentur für Arbeit das sogenannte Insolvenzgeld. Es ist innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die entsprechenden Vordrucke bei der örtlich zuständigen Agentur zu beantragen. Sie zahlt das Insolvenzgeld für die letzten drei Monate, sofern hier kein Arbeitslohn gezahlt wurde, in Höhe des gesamten Nettoentgelts.

Auch hier kann es einige Zeit bis zur Bewilligung dauern. Daher zahlt die Agentur für Arbeit einen Vorschuss in Höhe von 70 Prozent des zu erwartenden Insolvenzgeldes. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie als Betriebsrat bzw. der Antragssteller nachweist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keinen Lohn mehr überwiesen hat.

Fazit: Beachten Sie bei Insolvenz einige Grundlagen

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kommt Ihnen als Betriebsrat eine besondere Verantwortung zu. Denn in der Regel gehören Sie zu den ersten, die nähere Informationen erhalten. Ihre Aufgabe ist es dann, diese an die Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben und Handlungsempfehlungen zu erteilen. So ist sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers ohne größere Schäden für Sie und andere Arbeitnehmer abläuft.

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