Neben dem laufenden Gehalt bieten viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachbezüge an – sei es in Form eines Tickets für den öffentlichen Nahverkehr oder eines Dienstwagens für die private Mitnutzung. Allerdings gibt es aus steuerlicher Sicht beim Arbeitnehmer einiges zu beachten. Als Betriebsrat sind diese Themen zwar nicht Ihre primäre Aufgabe, ein gewisses Grundlagenwissen kann hier aber nicht schaden.
Allgemeines – was ist eigentlich ein Sachbezug?
Löhne und Gehälter sind „Barbezüge“, also Geld, welches tatsächlich als solches ausgezahlt wird, in der Regel als monatliche Überweisung auf das Privatkonto des Mitarbeiters. Sachbezüge sind hingegen keine Barleistungen, sondern Dienstleistungen oder Gegenstände, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Bei einem Sachbezug handelt es sich also nicht um Geld, aber um einen geldwerten Vorteil. Immerhin spart sich der Arbeitnehmer etwa einen Teil der Leasingraten für sein Fahrzeug, wenn er es über den Arbeitgeber beschafft. Dieser Vorteil unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer, denn nach § 8 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört all jenes zum Arbeitslohn, was der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in „Geld oder Geldeswert“ zufließt.
Typische Beispiele für Sachbezüge sind:
- Dienst- oder Firmenwagen zur privaten Nutzung
- Gutscheine aller Art
- Mitgliedschaften in Fitnessstudios
- Frühstück, Mittagessen und Co.
- Verbilligte oder unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen
Wie werden Sachbezüge steuerlich behandelt?
Grundsätzlich gehört der Sachbezug zum normalen Arbeitslohn, er wird also versteuert wie „echtes Gehalt“. Dazu muss der Arbeitgeber aber zunächst den Wert des Sachbezugs ermitteln, denn der Besteuerung unterliegt nach § 8 Abs.2 EStG die „Differenz zum üblichen Preis am Abgabeort“.
Beispiel: Ihr Kollege erhält über den Arbeitgeber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung im Auto-Abo. Dafür behält der Arbeitgeber monatlich 400 Euro vom Bruttogehalt ein, wobei diese Rate alles außer den Kraftstoff beinhaltet. Würde sich der Arbeitnehmer dasselbe Fahrzeug privat beschaffen, müsste er im Auto-Abo 600 Euro monatlich bezahlen. Der Sachbezug liegt bei 200 Euro, dieser Betrag landet also am Ende auf der Gehaltsabrechnung.
Vereinfacht gesagt wird also immer die Ersparnis, die der Arbeitnehmer durch die Zurverfügungstellung des Sachbezugs durch den Arbeitgeber erhält, versteuert.
Für Sachbezüge gilt eine Freigrenze (kein Freibetrag!) von 50 Euro pro Monat (§ 8 Abs.2 Satz 11 EStG). Übersteigt der Wert aller Sachbezüge diese Grenze, erfolgt die Versteuerung des gesamten Sachbezugs ohne Abzüge. Bleibt der Wert unterhalb der 50 Euro, sind die Sachbezüge steuerfrei. Hier gilt also das „Ganz-oder-garnicht-Prinzip“.
Außerdem kann ein Sachbezug nur dann ein solcher sein, wenn es sich tatsächlich um Arbeitslohn, also um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit oder das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft handelt. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerhalb des Dienstverhältnisses einen Gegenstand oder eine Leistung zu, fällt diese Gewährung nicht unter den Begriff des Sachbezugs und gehört damit auch nicht zum Arbeitslohn.
Die steuerliche Bewertung von Sachbezügen
Grundsätzlich sind Sachbezüge mit dem üblichen Abgabepreis am Abgabeort anzusetzen (siehe oben). Allerdings kann sich der Arbeitgeber zwischen zwei Bewertungsvorschriften entscheiden, je nachdem, welche für ihn und damit auch den Arbeitnehmer günstiger ist:
- § 8 Abs.2 EStG regelt die grundlegende Bewertung, die sich nach dem ortsüblichen Endverbraucherpreis richtet
- § 8 Abs.3 EStG ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Sachbezug mit dem um vier Prozent geminderten ortsüblichen Preis anzusetzen. Im obigen Beispiel müsste der Arbeitgeber von den 200 Euro dann nur noch 192 Euro ansetzen
Nach § 8 Abs.3 Satz 2 EStG gilt, nutzt der Arbeitgeber die Bewertungsmethode dieses Absatzes, ein Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr. Nur der über diesem Betrag liegende Teil des Sachbezugs muss der Einkommensteuer unterworfen werden.
Sachbezüge – eine nach wie vor interessante Option zur Mitarbeitergewinnung und -bindung
Sachbezüge sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv. Da der Höchststeuersatz bei 45 Prozent liegt, muss der Arbeitnehmer vom zu versteuernden Sachbezug maximal diesen Teil tatsächlich „bezahlen” – die Ersparnis für den Arbeitnehmer liegt also bei 55 Prozent oder darüber. Der Arbeitgeber spart durch die Freigrenzen und Freibeträge außerdem Sozialabgaben, die auch auf Sachbezüge anfallen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!