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Inflationsausgleichsprämie – Alles, was Sie als Betriebsrat wissen müssen

03. Mai 2023

Mit ihrem dritten Entlastungspaket vom September 2022 will die Bundesregierung die Auswirkungen von Energie- und Inflationskrise abdämpfen. Bereits im Dezember hat der Bundesrat diesem Vorschlag zugestimmt, und Teil des Paketes ist die sogenannte ,,Inflationsausgleichsprämie“. Im Rahmen dieser sollen Arbeitgeber eine steuerfeie Prämie in Höhe von bis zu 3000 Euro an Arbeitnehmer auszahlen können – auch an Sie als Betriebsrat.

In diesem Artikel schauen wir uns alles an, was Sie zu diesem Freibetrag wissen müssen und was beachtet werden sollte.

Was genau ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuerfreie Zahlung, die Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung aus dem September 2022 ist. Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber diese steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, den der Arbeitgeber aus eigener Tasche an seine Arbeitnehmer zahlen kann. Aufwenden muss ihn immer der Betrieb selbst, dafür verzichtet der Staat aber auch auf Einnahmen durch Steuern.

Dieser Freibetrag soll zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und dient dazu, gestiegene Kosten auszugleichen. Dazu gehören beispielsweise die höheren Strom- und Heizpreise, teurere Lebensmittel oder auch die hohe Inflation. Auch Sie als Betriebsrat haben die Möglichkeit, bis zu 3000 Euro steuerfrei von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten, wenn sich dieser für eine Auszahlung entscheidet.

Was muss bei der Inflationsausgleichsprämie beachtet werden?

Vermutlich ist ein steuerbefreiter Freibetrag Ihnen als Betriebsrat bereits ein Begriff. Jedoch gibt es bei der neuen Inflationsausgleichsprämie einige Dinge, die von Arbeitgeber und Betriebsrat beachtet werden müssen:

  • Die Leistung muss freiwillig von Arbeitgeber kommen, einen festen Anspruch haben Sie nicht
  • Die Prämie muss zusätzlich zum festen Gehalt ausbezahlt werden
  • Es muss aus der Zahlung hervorgehen, dass die Prämie dem Inflationsausgleich dient. Beispielsweise im Betreff der Überweisung

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist bereits gestartet und dauert noch bis zum 31. Dezember 2024. Das soll Arbeitgebern möglichst viel Spielraum und Flexibilität bei der Auszahlung geben. Zudem gilt diese Prämie für alle Arbeitnehmer – also nicht nur für Sie als Betriebsrat, sondern beispielsweise auch für Teilzeitbeschäftigte oder Auszubildende.

Welcher Arbeitgeber zahlt die Inflationsausgleichsprämie?

Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt – einen rechtlichen Anspruch haben Sie also auch als Betriebsrat nicht. Zum Vergleich: Aktuell haben sich bereits knapp die Hälfte von den 40 Dax-Konzernen dazu entschieden, eine Prämie zu zahlen. Dazu gehören beispielsweise die Deutsche Bank mit einer Einmalzahlung von 1.500 Euro für die Beschäftigten.

Die Inflationsausgleichsprämie ist bei der Auszahlung an keine festen Vorgaben gebunden – sie kann also beispielsweise im Rahmen der Lohnabrechnung mit ausbezahlt werden. Es genügt lediglich ein kleiner Hinweis in der Überweisung, dass es sich um einen Inflationsausgleich handelt. Der Arbeitgeber muss die Prämie zudem auch nicht in einem Stück überweisen, sondern kann den Betrag auch einteilen. Hier ist lediglich die Obergrenze von 3000 Euro zu beachten.

Ob Ihr Unternehmen sich tatsächlich dazu entscheidet, die Prämie auszubezahlen, ist ihm selbst überlassen. Einige Firmen zögern noch, da auch sie natürlich die Folgen von steigenden Energiepreisen zu spüren bekommen. Zudem muss durch das Gleichbehandlungsgesetz die Prämie dann auch an alle Beschäftigten ausbezahlen – es entsteht also eine große finanzielle Belastung. Wenn Sie die Prämie jedoch erhalten, dann profitieren Sie als Betriebsrat enorm hiervon!

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