Ein Fall, der in Deutschland nur sehr selten eintritt: Der Arbeitgeber zahlt auf einmal keinen Lohn mehr. Wenn Ihr Verdienst von dem einen auf den anderen Moment wegfällt, dann stehen Sie oft vor dem wirtschaftlichen Ruin – besonders wenn die Situation länger andauert. Was Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat in so einem Fall tun können, schauen wir uns heute an!
Ausbleiben des Lohns – Das sind die ersten Schritte
Sollten Sie feststellen, dass Ihr Gehalt nicht wie üblich auf Ihrem Konto eingegangen ist, dann müssen Sie schnell handeln. Nur in den wenigsten Fällen ist das ein Versehen, denn die Gehaltszahlungen sind in vielen Firmen automatisiert.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber immer ein Datum nennen, an dem das Gehalt monatlich auf Ihrem Konto eingeht. So merken Sie im Ernstfall schneller, dass eine Zahlung ausbleibt.
Nicht in jedem Fall hat der Arbeitgeber eine böse Absicht gehabt, wenn das Gehalt einmal ausbleibt. Der erste Schritt ist daher, das persönliche Gespräch zu suchen, um die Angelegenheit zu klären. Bringen Sie auch einen Nachweis mit, etwa einen Kontosauszug über den entsprechenden Zeitraum. Ein Fehler der Bank oder der Buchhaltung ist durchaus möglich, gehen Sie deshalb mit einer freundlichen Art in das Gespräch, um die Beziehung nicht zu gefährden.
Vor dem Gespräch sollten Sie immer einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. In vielen befinden sich sogenannte Abschlussfristen, in denen ausstehende Forderungen eingefordert werden können. Sind diese verstrichen, erlischt Ihr Anspruch auf das Geld, wenn Sie es nicht aktiv eingefordert haben. In der Regel liegen diese Fristen zwischen drei und sechs Monaten.
Nach dem Gespräch – So kommen Sie endgültig an Ihr Geld
Sollte es in dem Gespräch zu keinem Ergebnis gekommen sein, dann können Sie den Arbeitgeber für das fehlende Gehalt anmahnen. Hierzu braucht es eine schriftliche Mahnung, welche folgende Punkte beinhalten sollte:
- Das angemahnte Bruttogehalt für den entsprechenden Zeitraum
- Frist für den Zahlungseingang, meist sieben Tage
Nun müssen Sie diese Frist abwarten, und können dann die nächsten Schritte einleiten. Wenn auch jetzt nichts passiert und bereits 2-3 Monate ohne Gehalt vergangen sind, dann können Sie nach § 273 BGB die Arbeit verweigern. Folgende Gegebenheiten müssen für eine Verweigerung erfüllt sein:
- Zwei bis drei komplette Monatsgehälter müssen ausgeblieben sein
- Dem Unternehmen entsteht kein unverhältnismäßig hoher Schaden
- Der Zahlungsverzug darf nicht kurzfristig sein
- Es handelt sich nicht um Insolvenzforderungen
Ihr Chef darf dieses Verweigerungsrecht nicht einschränken oder untersagen. Sie müssen ihn lediglich informieren, wenn Sie der Arbeit fernbleiben.
Klage & Schadenersatz: Die letzte Instanz
Sollten alle vorangegangen Schritte nicht zur Zahlung des Arbeitgebers führen, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dies ist meist auch mündlich möglich, der Bearbeiter lässt Ihnen das Dokument im Anschluss zukommen.
Im Anschluss bekommt der Arbeitgeber die Klageschrift zugesandt. Es wird ein Gütetermin festgelegt, an dem sich beide Seiten treffen und einigen können. Sollte es hier zu keiner Einigung kommen, wird ein Termin vor der Kammer vereinbart bei dem Beweise vorgelegt und Zeugen gehört werden. Auch hier ist wieder die Einigung möglich, wenn dies nicht passiert, fällt das Gericht ein Urteil.
Nach den Verhandlungen können Sie bereits Arbeitslosengeld beantragen, dies ist auch während einer Anstellung durch die Gleichwohlgewährung möglich. Hierfür müssen Sie lediglich beschäftigungslos sein, also von Ihrem Zurückhaltungsrecht im Unternehmen Gebrauch machen.
Auch interessant: Kann Ihr Arbeitgeber das Gehalt aufgrund von Insolvenz nicht zahlen, dann haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Fristlos kündigen können Sie als Betriebsrat bereits dann, wenn zwei Monatsgehälter ausbleiben und Sie den Arbeitgeber bereits angemahnt haben. Die anderen Schritte geben jedoch eine Chance darauf, dass Sie Ihr Geld doch noch erhalten. Machtlos sind Sie im Falle eines Zahlungsstopps also auf keinen Fall!

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