Wegen der steigenden Heiz- und Mobilitätskosten hat sich die Bundesregierung im Mai auf ein Entlastungspaket mit mehreren Punkten geeinigt. Zu diesen gehören unter anderem das 9-Euro-Ticket für den ÖPNV, ein Kinderbonus von 100 Euro pro Kind und eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle Erwerbstätigen. Wie Sie an Ihre 300 Euro kommen, haben wir in diesem Artikel kurz zusammengefasst!
Auszahlung über den Arbeitgeber
Die Energiepreispauschale soll im September mit der Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Sie ist zwar Steuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf aber nicht gezahlt werden. Da die Steuersätze sehr individuell sind, lässt sich nicht genau sagen wieviel der 300 Euro am Ende wirklich auf dem Konto landen.
Laut Schätzungen sollen durchschnittlich 190 Euro wirklich ausgezahlt werden. Zusammengefasst: Sie als Angestellter müssen sich bei der Energiepreispauschale um nichts kümmern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Personen, die am 01.09.2022 in seinem Unternehmen angestellt sind, diese Summe auszubezahlen. Sie erkennen die Energiepreispauschale an einem großen ,,E“ auf Ihrer Monatsabrechnung.
Auszahlung für Selbstständige
Für Selbstständige ist die Auszahlung der Energiepreispauschale etwas komplizierter als für Angestellte. Wer Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, kann die 300 Euro von der jeweiligen Einkommenssteuer-Vorauszahlung abziehen.
Sollte diese unter 300 Euro liegen, wird die Vorauszahlung auf null Euro reduziert und die verbleibende EPP mit der Jahresveranlagung verrechnet. Auch für Selbstständige ist die Pauschale sozialversicherungsfrei und steuerpflichtig. Wie viel von Ihren 300 Euro also übrigbleibt, können Sie nur individuell ausrechnen.
Wer geht bei der Energiepreispauschale leer aus?
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben all die Menschen, die in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Das bedeutet all die, die pro Jahr mehr als 9984 Euro verdienen. Alles was darunter liegt ist einkommenssteuerbefreit. Doch was bedeutet das nun im Hinblick auf die Energiepreispauschale?
Besonders Menschen mit einem geringen Einkommen gehen bei dieser staatlichen Entlastung leer aus. Dazu gehören beispielsweise Minijobber, Studenten oder auch Rentner. Dies ist auch einer der Hauptgründe, warum das Entlastungspaket von vielen kritisiert wird.
Wie Sie auch als Rentner die Energiepreispauschale bekommen
Wie oben beschrieben gehen Rentner im Normalfall bei der Energiepreispauschale leer aus. Doch mit einem einfachen Trick können Sie auch als Rentner die 300 Euro erhalten. Dafür reicht es, wenn Sie als Rentner einmal im Jahr eine Stunde auf Ihren Enkel im Rahmen eines Minijobs aufpassen und dafür 15 Euro erhalten. Dieses Einkommen können Sie dann in Ihrer Steuererklärung angeben, und so die 300 Euro erhalten. Wer also trotz Rente bei der Minijobzentrale gemeldet war, hat ein Recht auf die pauschalen 300 Euro.
Zusätzliche Entlastungen zur Energiepreispauschale
Neben der Energiepreispauschale für Erwerbstätige hat die Bundesregierung noch weitere Entlastungen in Aussicht gestellt. Dazu gehören ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro pro Kind, das 9-Euro-Monatsticket für den ÖPNV sowie eine niedrigere Energiesteuer auf Kraftstoffe. Des Weiteren wurde die Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen auf 200 Euro verdoppelt, Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten 100 Euro.

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