Auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat können Ihnen Dinge auffallen, die im Unternehmen vielleicht nicht ganz richtig laufen. Eventuell stört Sie der Umgangston oder es wird nicht genug innerhalb der Firma kommuniziert. In diesem Artikel schauen wir uns daher an, wie Sie den Arbeitgeber richtig kritisieren und Lösungen vorschlagen, ohne dabei Grenzen zu überschreiten und Ihre Pflichten zu missachten.
Welche Form von Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, also auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat, haben Sie immer eine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie dürfen also beispielsweise nicht schlecht hinter dem Rücken Ihres Vorgesetzten über ihn reden. Dennoch dürfen Sie natürlich Kritik am Arbeitgeber ausüben, denn sonst würden sich Fehler nie einstellen.
Ein Beispiel hierzu: In einem Pressetermin kritisiert einer der Betriebsräte Ihrer Firma den Vorgesetzten, da es zu Verspätungen bei einem großen Projekt kam. Hierbei handelt es sich um öffentliche Kritik am Arbeitgeber, doch kann das schon arbeitsrechtliche Folgen wie eine Kündigung haben?
Wichtigster Aspekt: Die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Bei Kritik am Arbeitgeber, auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, ob sich daraus eine Kündigung ergeben kann. Bestimmte Äußerungen oder Aussagen können beispielsweise die Loyalitäts- oder Treuepflichten an Ihren Arbeitgeber verletzen und so zu einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung führen.
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat beschränken sich Ihre Pflichten nicht nur auf die Arbeit allein, auch Treuepflichten ergeben sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Zu diesen gehören beispielsweise die Loyalitätspflicht, die Schutzpflichten zur Abwendung von Schäden an Arbeitsmaterialien oder auch die Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht in den Wettbewerb zu treten.
Wo sind die Grenzen der Loyalität?
Aus der Loyalitätspflicht des Arbeitgebers ergibt sich immer die Pflicht, ehrverletzende Kritik am Arbeitgeber zu unterlassen. Diese Vorgabe steht jedoch oft im Widerspruch zum Recht auf freie Meinungsäußerung, welches Sie nun mal auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben.
Bei einem Streitfall müssen also immer beide Seiten berücksichtigt werden – die Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers sowie auch die arbeitsrechtlichen Pflichten und das Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitgebers. Wenn man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Folge leistet, muss das Recht auf freie Meinungsäußerung dann zurücktreten, wenn durch die Äußerung des Arbeitgebers eine Verletzung der Menschenwürde oder eine Beleidung getätigt wird.
Fazit: Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen
Ob eine Kritik am Arbeitgeber von Ihnen als Betriebsrätin oder Betriebsrat eine Kündigung nach sich ziehen kann, muss also immer im Einzelfall entschieden werden. Die Auswirkungen auf das Unternehmen müssen berücksichtigt werden, jedoch auch das Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers.
Öffentlichkeitswirksame Personen haben jedoch immer eine besonders große Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Pressesprecher beispielsweise kann durch Kritik oder Beleidigung des Arbeitgebers schnell den Ruf der Firma enorm schädigen. Daher sind Loyalität und Integrität für diese Position besonders wichtig. Im privaten Umfeld oder unter Kollegen dagegen sind keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Kritik am Arbeitgeber zu erwarten – selbstverständlich kann es auch hier Ausnahmen geben, etwa bei Beleidigungen.

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