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Dienstreisen – Das müssen Sie aus arbeitsrechtlicher Sicht wissen & beachten

19. Juli 2023
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Egal in welcher Branche, Dienstreisen stehen für viele Arbeitnehmer in Deutschland auf der Tagesordnung. Egal ob zu einer Messe oder Tagung oder auch zu einem Kundengespräch, viele Menschen sind jeden Tag beruflich mit dem Auto, dem Zug oder sogar dem Flugzeug unterwegs. Doch wann gilt etwas eigentlich als Dienstreise? Und welche Kosten müssen durch den Arbeitgeber übernommen werden?

In diesem Blogartikel schauen wir uns alle diese aus Sicht eines Betriebsrates an!

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Dienstreise ist eine Reise, die rein aus betrieblichen oder beruflichen Gründen erforderlich ist. Bei einer Dienstreise verrichten Sie als Betriebsrat Ihre Tätigkeit immer außerhalb der Betriebsstätte
  • Die Kosten für eine Dienstreise, also beispielsweise Übernachtungen und Transport, werden in der Regel komplett vom Arbeitgeber übernommen
  • Die Arbeitszeit, die vertraglich vereinbart ist, muss normalerweise auch auf der Dienstreise eingehalten werden. Oftmals zählt auch die Reisezeit als Arbeitszeit, da hier keine privaten Dinge erledigt werden können

Ab wann ist etwas eine Dienstreise?

Eine Dienstreise ist es für Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat dann, wenn Sie zu einem anderen Ort als dem gewohnten Büro/Homeoffice reisen müssen, um Ihre Tätigkeit auszuüben. Wichtig ist jedoch, die Dienstreise immer vom Dienstgang zu unterscheiden. Bei diesem bittet der Arbeitgeber den Angestellten, ein Ziel in der Umgebung aufzusuchen, etwa einen Kunden oder die Post.

 Es gibt keine wirklich konkreten Regelungen, wenn es um die Dienstreise geht. In den meisten Unternehmen gibt es daher eigene Regeln im Arbeitsvertrag, die auch Sie als Betriebsrat einhalten müssen. Bei Dienstreisen geht es in diesen Regelungen oft vor allem um Fahrtkosten und das Tagegeld. Auch wird hier festgelegt, ob die Reisezeit als Arbeitszeit gilt oder nicht.

Wie werden Dienstreisen abgerechnet?

Wenn Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat eine Dienstreise unternehmen, dann wird diese vom Arbeitgeber bezahlt und dieser hat dadurch Betriebsausgaben. In der Regel wird es so gehandhabt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Reisekostenabrechnung vorlegt, in der Regel in Form eines Vordrucks. In diesem sind Reisekosten, Übernachtungskosten und Spesen genau aufgeführt.

Zusätzlich zu den Reiskosten entsteht bei Dienstreisen natürlich auch ein Verpflegungsmehraufwand. Dieser wird mit dem Tagegeld abgedeckt, welches pauschal in § 2 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes geregelt ist. Im Jahr 2022 gelten dabei folgende Grenzen für die Abrechnung:

  • Für Reisen von 8-24 Stunden sowie am An- und Abreisetag 14 Euro
  • Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder mehr dürfen 28 Euro angesetzt werden

Diese Kosten übernimmt der Arbeitgeber ab einer Reisezeit von acht Stunden, die Sie als Betriebsrat zurücklegen. Doch zudem werden noch einige weitere Kosten übernommen.

Diese Kosten auf der Dienstreise deckt der Arbeitgeber sonst noch ab

Wenn Sie als Betriebsrat die Dienstreise mit einem eigentlich privat genutzten PKW antreten, können Sie hier pro Kilometer eine Pauschale von 30 Cent ansetzen, die der Arbeitgeber bezahlt. Zudem werden auf der Dienstreise auch diese Kosten vom Arbeitgeber getragen:

  • Parkgebühren
  • Ausgaben wie Maut oder Geschenke bei Geschäftsterminen
  • Gebühren für Telefonate oder geschäftliche Ausdrucke
  • Kosten für benötigtes Arbeitsmaterial vor Ort
  • Postgebühren oder Gebühren für geschäftlichen Paketversand

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesem Blogartikel über die Dienstreise als Betriebsrätin oder Betriebsrat weiterhelfen und Sie wissen nun über alle Regelungen Bescheid!

Arbeitsrecht Dienstreise Reise
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