Männer und Frauen sind gleich zu behandeln und Diskriminierungen dürfen nicht erfolgen. So sieht es unter anderem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. So viel zur Theorie. Die Praxis sieht leider häufig anders aus und Frauen sind noch immer benachteiligt. Dabei können Sie als Betriebsräte viel für die Gleichstellung im Betrieb tun:
Zunächst einmal können Sie Vorschläge für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung nach § 92 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) machen. Außerdem können Sie anregen, dass zu besetzende Arbeitsplätze als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. Das kann für Frauen mit Kindern wichtiger sein, als für Männer.
Im öffentlichen Dienst wird Frauen bei der Einstellung oder Beförderung der Vorrang eingeräumt, wenn sie an einer Zielgruppe unterrepräsentiert sind. Bei gleicher Qualifikation werden sie bevorzugt berücksichtigt. Dies gibt es in privaten Betrieben nicht.
Ihre Aufgaben als Betriebsrat
Es gehört zu Ihren den Aufgaben als Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere bei der
- Einstellung,
- Beschäftigung,
- Aus-, Fort- und Weiterbildung und
- im beruflichen Aufstieg
gefördert wird.
Stets muss das Gremium zudem darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, also auch das AGG, eingehalten werden. In § 45 BetrVG steht noch einmal ganz ausdrücklich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter anderem darüber zu wachen haben, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt wird.
Fazit: Der Betriebsrat hat viele Möglichkeiten, gegen die Benachteiligung von Frauen im Betrieb vorzugehen.

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