Die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer mit vielen beruflichen Unsicherheiten verbunden. Allgemein unterschieden werden muss zwischen ihr und der Wartezeit, welche die Weichen für besondere arbeitsrechtliche Ansprüche wie den Kündigungsschutz stellt. Bei beiden Fristen ergeben sich für den Betriebsrat besondere Aufgaben, die von der Überwachung fairer Bedingungen bis hin zur Beratung der Mitarbeitenden reichen.
Übersicht: Die Probezeit im Arbeitsverhältnis
Bei der Probezeit handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Phase zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, die dazu dient, die gegenseitige Eignung und Erwartungen zu prüfen. Begrenzt ist sie regelmäßig auf sechs Monate (§ 622 Abs. 2 BGB), in diesem Zeitraum ist eine erleichterte Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Während der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Regel nicht, da der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Beschäftigung eintritt (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Vorteile: Die Probezeit ermöglicht es beiden Vertragsparteien, die Basis für eine Zusammenarbeit zunächst risikofrei zu prüfen und frühzeitig Anpassungen vorzunehmen. Die flexiblen Kündigungsregelungen sind praktisch, bevor langfristige Verpflichtungen entstehen.
Aufgaben des Betriebsrats
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben Sie die Aufgabe, die Einhaltung tariflicher, gesetzlicher oder betrieblicher Regelungen während der Probezeit zu überwachen (§ 80 BetrVG). Insbesondere sollte der Fokus darauf gelegt werden, dass die vereinbarte Probezeit rechtskonform gestaltet wurde und dass keine Diskriminierungen oder Benachteiligungen vorgenommen werden. Im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat zudem bei personellen Einzelmaßnahmen ein Recht, mitzuwirken.
Tipp: Die Probezeit ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer mit vielen Unsicherheiten verbunden. Als Betriebsrätin oder Betriebsrat können Sie hier effektiv unterstützen, indem Sie neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Ihre Rechte und Pflichten aufklären und ein offenes Ohr für Anliegen haben.
Alles Wichtige zur Wartezeit
Auch die Wartezeit ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht und bezeichnet den Zeitraum, bevor festgelegte arbeitsrechtliche Ansprüche greifen. Das wohl bekannteste Beispiel ist der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG), der erst dann greift, wenn eine Person mindestens sechs Monate ununterbrochen betriebszugehörig war. Innerhalb dieser Phase können Arbeitnehmende das Verhältnis i. d. R. mit einer Frist von zwei Wochen beenden.
Auch weitere Rechte wie Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge oder tarifliche Sonderregelungen können an diese Wartezeit geknüpft sein. Somit ist die Wartezeit eine Probephase auf rechtlicher Ebene uns ergänzt die vertraglich vereinbarte Probezeit.
Aufgaben des Betriebsrats
Auch für die Wartezeit ist es die Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen, gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu überwachen. Insbesondere im Hinblick auf diskriminierungsfreie Kündigungen und gleiche Behandlung von neuen Beschäftigten. Zudem dürfen gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG keine unzulässigen Benachteiligungen für die Beschäftigten erfolgen. Auch für die Wartezeit sollte der Betriebsrat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten aufklären und bei Fragen zu Kündigung und Co. zur Seite stehen.
Praxisbeispiel: Das Unternehmen kündigt eine Mitarbeiterin während der Wartezeit mit der Begründung, dass diese in Elternzeit gehen möchte. Aufgabe des Betriebsrats ist es nun, zu prüfen, ob eine Diskriminierung aus familiären Gründen zulässig ist und setzt sich anschließend für die faire Behandlung der Betroffenen ein.

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