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Kündigungsschutzgesetz: Wichtige §§ im Überblick

29. Juni 2022
Fürsorgepflicht Arbeitgeber Bild von Alexander Limbach / Adobe Stock

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Es ergänzt die Frist- und Formvorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und definiert insbesondere, wie sich Ihre Kolleginnen und Kollegen zur Wehr setzen können. Als Betriebsrat sollten Sie wichtige Paragrafen des Gesetzes, die wir Ihnen hier vorstellen, zumindest schon einmal gehört haben!

Allgemeines: Wie ist das KSchG aufgebaut?

Wie die meisten deutschen Gesetze, besteht auch das KSchG aus mehreren Abschnitten. Sie haben jeweils andere Regelungen zum Inhalt:

  1. Der erste Abschnitt trägt den Namen „Allgemeiner Kündigungsschutz“.
  2. Im zweiten Abschnitt ist die Kündigung im Rahmen der Betriebsverfassung, also das Verhältnis des Betriebsrats zu Kündigungen, geregelt.
  3. Der dritte Abschnitt beinhaltet anzeigepflichtige Entlassungen und regelt die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit der Agentur für Arbeit.
  4. Im letzten Abschnitt finden sich Schlussbestimmungen, etwa der Geltungsbereich und die Anwendung des KSchG in besonderen Situationen.

Allerdings können Sie das Kündigungsschutzgesetz nicht in der Reihenfolge der Abschnitte lesen, da beispielsweise der Geltungsbereich Auswirkungen auf alle anderen Vorschriften hat. Auch wir gehen das KSchG daher nicht chronologisch, sondern nach Sinnabschnitten durch.

§ 23 KSchG: Der Geltungsbereich des Gesetzes

In § 23 Abs.1 KSchG ist geregelt, dass das Gesetz nur für öffentliche und private Betriebe sowie Verwaltungen gilt,

  • die regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen und
  • wenn der jeweilige Arbeitnehmer sechs Monate oder länger im Unternehmen beschäftigt ist.

Hat ein Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter und ist der einzelne Mitarbeiter mehr als sechs Monate angestellt, gilt das KSchG genauso wenig wie wenn der Betrieb zwar mehr als 10 Mitarbeiter hätte, der Arbeitnehmer selbst aber weniger als sechs Monate dort arbeitet.

Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind die §§ 4 bis 7 KSchG, die insbesondere das Klageverfahren regeln. Kündigungsschutzklage kann also jeder Arbeitnehmer einreichen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und seiner Beschäftigungsdauer.

§§ 1 bis 3 KSchG: Die Kündigung

Eine Kündigung ist nach § 1 Abs.2 KSchG nur zulässig, wenn sie aus betrieblichen, persönlichen oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt. Daher wird unterschieden zwischen

  • der personenbedingten,
  • der verhaltensbedingten und
  • der betriebsbedingten Kündigung.

Dass einer der gesetzlichen Gründe gegeben ist, muss der Arbeitgeber im Zweifel vor Gericht beweisen können.

In § 1a KSchG ist geregelt, dass einem Arbeitnehmer, der betriebsbedingt gekündigt wird, eine Abfindung zusteht. Sie beträgt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit mindestens einen halben Monatsverdienst.

Der § 2 KSchG regelt, dass die entsprechenden Vorschriften auch auf Änderungskündigungen anzuwenden sind. In § 3 KSchG ist der Kündigungseinspruch, den Ihre Kolleginnen und Kollegen beim Betriebsrat einlegen können, normiert. Für den Einspruch gilt eine Frist von einer Woche ab Zugang der Kündigung. Als Betriebsrat müssen Sie zum Einspruch Stellung nehmen.

§ 4 KSchG: Die Kündigungsschutzklage

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für unzulässig, kann er Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Abs.1 KSchG). Diese muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen örtlichen Arbeitsgericht eingehen. Eine Besonderheit in arbeitsrechtlichen Verfahren ist, dass beide Parteien ihre Kosten selbst tragen – dieser Grundsatz gilt also unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch bei der Kündigungsschutzklage.

Achtung: Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben oder die Anrufungsfrist verlängert, gilt die Kündigung als vom Arbeitnehmer akzeptiert (§ 7 KSchG)! Als Betriebsrat müssen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen unbedingt auf diesen Fallstrick hinweisen!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG verlängert werden (§ 5 KSchG). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nachweislich nicht in der Lage war, die Kündigung zu erhalten oder die Klage einzureichen.

§§ 9 und 10 KSchG: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht

Manchmal bekommt der Arbeitnehmer vor Gericht zwar Recht, das Verhältnis zum Arbeitgeber ist aber trotzdem zerstört. Dadurch ist Ihrem Kollegen eine weitere Beschäftigung im Unternehmen schlicht nicht mehr zuzumuten.

Stellt das Gericht einen solchen Status fest, kann es das Arbeitsverhältnis auflösen (§ 9 KSchG). In diesem Fall hat Ihre Kollegin oder Ihr Kollege einen Anspruch auf Abfindung, die in Höhe von bis zu 18 Monatsverdiensten durch das Arbeitsgericht festgesetzt wird. Das Gericht orientiert sich hier vor allem an den sozialen Auswirkungen, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat.

§ 15 KSchG: Unzulässigkeit der Betriebsratskündigung

Nach § 15 KSchG dürfen Sie als Betriebsrat grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dies gilt auch für Mitglieder der JAV. Die Kündigung ist aber unter folgenden Voraussetzungen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, zulässig:

  • Es liegen Tatsachen vor, die bei einem „normalen Mitarbeiter“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden
  • Die Zustimmung des Gremiums nach § 103 BetrVG liegt vor oder wurde durch eine gerichtliche Einschätzung ersetzt

Des Weiteren regelt § 15 KSchG die Unzulässigkeit von Kündigungen eines Bewerbers auf Posten im Betriebsrat.

Außerdem finden sich in § 17 KSchG Regelungen zur Vorgehensweise bei Massenentlassungen, die entsprechenden Definitionen und Anzeigepflichten aufseiten des Arbeitgebers.

Fazit: Verschaffen Sie sich einen Überblick über das KSchG

Als Betriebsrat müssen Sie nicht nur praktisch, sondern auch theoretisch fest im Sattel sitzen. Das KSchG gehört dabei zu den wichtigen Grundlagen, da Kündigungen gemeinhin der häufigste Auslöser von Streitigkeiten aller Art sind. Verschaffen Sie sich daher bestenfalls bereits vor dem Beginn Ihrer Amtszeit und auch wenn Sie nicht unmittelbar vom KSchG betroffen sind einen guten Grundüberblick!

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