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Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende und stillende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Sie als Betriebsrat dürfen dabei nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) überwachen, ob er sich daran hält. Dazu müssen Sie wissen, welchen Gefahren eine schwangere Kollegin oder junge Mutter nicht ausgesetzt werden darf. Diese ergeben sich aus unterschiedlichen Regelungen und Gesetzen, die ich Ihnen im Folgenden zusammengefasst habe.
§ 3 Abs. 1 MuSchG
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung], soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Dauerndes Stehen ist nicht erlaubt
Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss Ihr Arbeitgeber z. B. dafür sorgen, dass eine Schwangere nicht ununterbrochen stehen oder sitzen muss. Sie darf auch keine Lasten von mehr als 10 kg heben.

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