Unbezahlter Urlaub kann aus Arbeitnehmersicht in zahlreichen Situationen sinnvoll oder sogar notwendig sein. Egal ob es um die Pflege naher Angehöriger, einen längeren Urlaub oder die Mithilfe beim Bau des Eigenheims geht – wir bei SmartBR zeigen, wann der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genehmigen muss, in welchen Fällen er ihn ablehnen kann und welche Rolle Sie als Betriebsrat dabei spielen. Denn: Oft haben Sie ein Mitspracherecht!
Die Grundsätze: Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf unbezahlten Urlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) und der individuelle Arbeitsvertrag regeln den gesetzlichen oder tariflichen Anspruch an Urlaubstagen. Dabei handelt es sich um die bezahlten Urlaubstage, für die dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen der Lohn gekürzt oder gar einbehalten werden darf.
Was Gesetz und viele Arbeitsverträge nicht regeln, sind unbezahlte, über den normalen Anspruch hinausgehende Urlaubszeiten. Hat ein Betrieb weder eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen noch finden sich im Arbeitsvertrag Regelungen zum unbezahlten Urlaub, hat der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf diesen.
Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der zusätzliche Urlaub eingebracht werden soll. Die Klassiker sind jedoch:
- Hausarbeiten, Umzug und ähnliche private Tätigkeiten
- Pflege naher Angehöriger oder der Kinder
- die lang ersehnte Weltreise
- andere persönliche Gründe
Aufmerksame und fürsorgliche Mitarbeiter werden sich die Gründe, weshalb die Kollegin oder der Kollege unbezahlten Urlaub nehmen möchte, genau anhören. Je nach deren Priorität und den Erfordernissen des Betriebs ist es wahrscheinlich, dass der Zusatzurlaub bei Vorliegen eines triftigen Grundes gewährt wird. Kann der Arbeitgeber den Kollegen aber gerade nicht entbehren und liegt noch dazu kein dringender Grund vor, ist die Wahrscheinlichkeit der Ablehnung höher.

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Muster-Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze
Unbezahlter Urlaub – Ausnahmen: Hier überwiegt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Wie bereits erwähnt, gibt es keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung einer Freistellung. Aus der Fürsorgepflicht kann sich jedoch ein entsprechender Anspruch auf Arbeitnehmerseite ergeben – das ist etwa in diesen Fällen denkbar:
- Die Pflege eines nahen Angehörigen oder der eigenen Kinder ist unbedingt notwendig.
- Der Mitarbeiter gerät ohne eigenes Verschulden in eine extreme Zwangslage, etwa wenn das Eigenheim in Brand gerät.
- Das eigene Kind befindet sich im Endstadium einer schweren Krankheit.
- Der Angestellte ist bei der freiwilligen Feuerwehr oder im Rettungsdienst tätig; hier muss eine Freistellung gewährt werden.
Muss laut Arbeitsvertrag ein „wichtiger Grund“ vorliegen, etwa laut § 28 des TVöD, kommt der Arbeitgeber bei Vorlage entsprechender triftiger Gründe kaum mehr um die Gewährung unbezahlten Urlaubs herum.
Krankenversicherung und unbezahlter Urlaub: Ja oder nein?
Da während des unbezahlten Urlaubs auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an die entsprechenden Träger (Krankenversicherung, Rentenversicherung und Co.) entrichtet werden, entfällt auch der entsprechende Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Dabei gilt jedoch ein „Puffer“ von einem Monat. Während dieser Zeit ist der Mitarbeiter weiterhin versichert, muss sich – sollte die Freistellungsphase länger andauern – aber selbst sozialversichern.
Da dieser Punkt bei vielen Angestellten zu Unsicherheiten führt, sollten Sie als Betriebsrat mit dem betroffenen Kollegen ein ausführliches Beratungsgespräch führen. Hier sollten alle relevanten Themen, insbesondere die Sicherheit des Arbeitsplatzes und der Versicherungsschutz, angesprochen werden.
Unbezahlten Urlaub beantragen: Wie läuft das ab?
Um unbezahlten Urlaub zu nehmen, ist dieser zunächst beim Arbeitgeber anzumelden. Je frühzeitiger der Mitarbeiter diesen Schritt geht, desto wahrscheinlicher ist eine schlussendliche Genehmigung. Denn: Der Arbeitgeber hat entsprechend mehr Zeit, die betrieblichen Abläufe an den Ausfall des Kollegen anzupassen.
Im Normalfall ist der entsprechende Antrag formlos bei der Personalabteilung oder dem Chef persönlich zu stellen. Als Betriebsrat können Sie Ihren Kollegen in jedem Fall bei allen Schritten der Antragsstellung unterstützen und gegebenenfalls gegen eine ablehnende Entscheidung des Arbeitgebers vorgehen.

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