In einigen Bereichen ist es für Arbeitgeber sinnvoll, mit Saisonarbeitskräften zu arbeiten. Deren Anstellung können sie auf einige Monate im Jahr begrenzen, wenn sie sie während der übrigen Zeit mangels Bedarfs nicht beschäftigen können. Sie können sie sogar dauerhaft auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigen. Und zwar ohne sie das ganze Jahr bezahlen zu müssen. Das lässt sich einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen.
Bademeister nur für die Freibadsaison beschäftigt
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2000 bei einer Gemeinde tätig. Seine Aufgabe war es, im Freibad als Bademeister Aufsicht zu führen. Zudem war er für die Pflege und Reinigung des Schwimmbads zuständig. Nach seinem Arbeitsvertrag wurde er jeweils für die Saison vom 1.4. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres bezahlt. So auch im Jahr 2016. In jenem Jahr entschloss er sich allerdings zur Klage.
Er wollte feststellen lassen, dass über den 31.10.2016 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
BAG: dauerhafte Beschäftigung von April bis Oktober
Die Entscheidung: Der Arbeitnehmer hatte keinen Erfolg. Die Parteien hätten nicht eine Vielzahl unbefristeter Arbeitsverhältnisse vereinbart, sondern tatsächlich einen unbefristeten Vertrag. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestehe jedoch jeweils nur für die Monate April bis Oktober. Diese Vereinbarung sei wirksam (BAG, 19.11.2019, Az. 7 AZR 582/17).
FAZIT
Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich
Eine Vereinbarung, nach der ein Kollege jedes Jahr nur eine bestimmte Anzahl an Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist, kann rechtmäßig sein. Das gilt nach dem BAG zumindest dann, wenn für die übrige Zeit kein Beschäftigungsbedarf besteht.

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