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Telearbeit – So nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte richtig

03. January 2021
jugendarbeitsschutzgesetz Bild von fotomek /Adobe Stock

Viele Arbeitgeber haben auf die Corona-Pandemie reagiert und ermöglichen es ihren Arbeitnehmern, die Arbeit von zu Hause aus, also aus dem Homeoffice, bzw. per Telearbeit zu erledigen, vielleicht auch Ihr Arbeitgeber. Das bietet den Kolleginnen und Kollegen in der Regel auch die Möglichkeit, Familie und Beruf besser unter einen Hut zu bekommen, gerade jetzt, wo schulpflichtige Kinder wieder regulär zur Schule gehen. Doch Kollegen, die beruflich überwiegend von zu Hause aus durchstarten wollen, sollten ein paar Regeln beachten. Dabei können Sie als Betriebsrat Ihre an Telearbeit interessierten Kolleginnen und Kollegen unterstützen.

Was Telearbeit bedeutet

Telearbeit ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeit. Kollegen, die in Telearbeit tätig sind, haben ihren Arbeitsplatz nicht im Betrieb. Sie nutzen einen Schreibtisch bei sich zu Hause oder in einer anderen Einrichtung.

Hier reden Sie mit

Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung von Telearbeit umfassende Mitbestimmungsrechte. Ihr Arbeitgeber muss Sie bereits im Planungsstadium zur Einführung der Telearbeit unterrichten und sich mit Ihnen beraten. Ihr Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie rechtzeitig und umfassend

beteiligt, indem er Sie

  • über die Planung von technischen Anlagen, auch EDV-Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen informiert,
  • anhand von Unterlagen zur eigenen Information ins Bild setzt sowie
  • bei den vorgesehenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Arbeit informiert.

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Telearbeit können Sie nur zweckmäßig wahrnehmen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Welche das sind, lesen Sie im Folgenden.

Alle notwendigen Informationen erhalten?

  • Hat Ihr Arbeitgeber dargelegt, warum er Telearbeit einführen will (Zielsetzung des Einsatzes)?
  • Hat er beschrieben, was sich nach Einführung der Telearbeit im Betrieb für die Mitarbeiter ändert (Beschreibung der organisatorischen Auswirkungen)?
  • Hat er beschrieben, ob und wie sich die Arbeit Ihrer Kollegen verändert (Beschreibung der Auswirkungen auf Arbeitsinhalte und -zusammenhänge)?
  • Hat er aufgeführt, welche EDV-Programme und -Systeme er nutzen will?

Falls Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, haben Sie alle er-forderlichen Informationen erhalten. Mussten Sie hingegen eine oder mehrere Fragen mit Nein beantworten, fordern Sie die fehlenden Angaben umgehend an, z. B. mit dem folgenden Muster-Schreiben.

Muster-Schreiben: Nachfordern von Angaben zur Telearbeit

An den Arbeitgeber

Fehlende Angaben zur Telearbeit

Sehr geehrte Frau …,/ Sehr geehrter Herr …,

am … (Datum) haben Sie uns unterrichtet, dass Sie für die Beschäftigung von …, … und … (Name der Betroffenen) ab dem … Telearbeit einführen wollen. Sie haben uns eine Fülle von Informationen zukommen lassen. Es fehlen aber folgende Angaben:

  • Warum soll die Telearbeit eingeführt werden?
  • Welche Arbeitszeiten sollen in der Telearbeit gelten?
  • Wie wird die Datensicherheit gewährleistet?

Bitte lassen Sie uns die fehlenden Informationen spätestens bis kommenden Freitag, den …, zukommen. Vorher können wir uns kein abschließendes Urteil bilden und nicht endgültig entscheiden.

Freundliche Grüße

Unterschrift Betriebsratsvorsitzender

Bei bestehender Unsicherheit

Ist Ihr Arbeitgeber sich unsicher, ob er Telearbeit einführen soll, kann er einen Testlauf bzw. ein Pilotprojekt starten. Dazu sollte er Ihre Kollegen zunächst befragen, ob sie überhaupt Interesse an einem Telearbeitsplatz haben.

Falls das der Fall sein sollte, kann Ihr Arbeitgeber einen solchen befristet einrichten, z. B. für 6 Monate. So kann er feststellen, ob diese Arbeitsform etwas für Ihren Betrieb ist. Läuft alles gut, kann er nach 6 Monaten an dem System festhalten.

Bei der Festlegung der Arbeitszeit bestimmen Sie mit

Werden für die Telearbeitnehmer Arbeitszeitregelungen getroffen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage und Überstundenanordnungen betreffen, bestimmen Sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mit. Im Hinblick auf die Festlegung der Bedingungen sollten Sie an Folgendes denken:

  • die Anwesenheitstage der Kollegen im Betrieb festzulegen,
  • die Vereinbarkeit von Kernarbeitszeiten am Telearbeitsplatz im heimischen Büro zu regeln,
  • mögliche Fixzeiten festzulegen,
  • die Zugangszeiten zum betrieblichen EDV-System abzuklären sowie
  • Regelungen zu Arbeitsnachweisen zu treffen.

Haben Sie Ihre Mitbestimmungsrechte bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen im Blick

Fast immer ist es bei der Telearbeit möglich, die Leistung und das Verhalten Ihrer Kollegen zu kontrollieren. Darauf, ob Ihr Arbeitgeber das tatsächlich macht, kommt es letztlich nicht an. Allein die Möglichkeit der Kontrolle reicht aus, um Ihnen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu verschaffen.

Sie können die interne Ausschreibung von speziellen Telearbeitsplätzen verlangen

Als Betriebsrat haben Sie nach § 93 BetrVG das Recht zu verlangen, dass Telearbeitsplätze intern ausgeschrieben werden. Nutzen Sie Ihr Recht, denn Ihre Kolleginnen und Kollegen profitieren davon.

Prüfen Sie ob, Sie einer Versetzung zustimmen müssen

Mit der Einführung der Telearbeit kommt es immer zu einer Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG. Denn die heimbasierte Telearbeit ist eine Versetzung. Hier benötigt Ihr Arbeitgeber Ihre Zustimmung nach § 99 BetrVG, vorausgesetzt, in Ihrem Betrieb sind in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Ist die Versetzung nur mittels einer Änderungskündigung möglich, muss Ihr Arbeitgeber Sie dazu auch anhören (§ 102 BetrVG).

Im Zweifel Schulungen verlangen

Erkennen Sie, dass ein Telearbeitnehmer in seiner Leistung zurückfällt, dann verlangen Sie nach § 97 Abs. 2 BetrVG Schulungen für ihn. Das vermeidet ggf. eine Kündigung des betroffenen Kollegen wegen Schlechtleistung.

Diese Stellung haben Telearbeiter mit folgenden Konsequenzen für Sie

Das BetrVG ist ohne Einschränkung auch auf Telearbeitsverhältnisse anwendbar. Ein Telearbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Betriebs. Deshalb sind Sie als Betriebsrat für ihn genauso zuständig wie für die Kollegen, die vor Ort in Ihrem Betrieb arbeiten. Telearbeiter sind sogar ausdrücklich im Gesetz als Arbeitnehmer genannt, für die Sie als Betriebsrat zuständig sind (§ 5 Abs. 1 BetrVG).

Arbeitsschutzregeln gelten auch am Heimarbeitsplatz

Zudem ist der Telearbeitsplatz eines Telearbeitnehmers ein betrieblicher Arbeitsplatz. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber auch hier alle arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und Sie als Betriebsrat dürfen dies auch kontrollieren (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Zutrittsrechte Ihres Arbeitgebers problematisch

Ein Problem, das sich in der Praxis immer mal wieder ergibt, sind die Zutrittsrechte Ihres Arbeitgebers. Schließlich darf er die Wohnung eines Kollegen nicht so ohne Weiteres

betreten, der Telearbeit praktiziert. Der Telearbeitnehmer könnte dies mit Hinweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung verweigern. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte Ihr Arbeitgeber (und unter Umständen auch Sie) die Zutrittsrechte ausdrücklich vereinbaren.

Auf diese Informationen haben Sie Anspruch

Als Betriebsrat können Sie Ihre Mitbestimmungsrechte und damit Ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Telearbeit nur richtig wahrnehmen, wenn Sie alle erforderlichen Informationen von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Auf welche Informationen Sie auf jeden Fall bestehen sollten, entnehmen Sie der folgenden Checkliste.

Wurden Sie zur Telearbeit richtig informiert?

  • Ihr Arbeitgeber hat das Ziel des Einsatzes der Telearbeit ausführlich dargelegt und dabei grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile für beide Seiten hingewiesen.
  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen erklärt, was sich nach Einführung der Telearbeit für Ihren Kollegen sowie im Betrieb allgemein ändert. Sie haben eine Beschreibung der Auswirkungen auf die Arbeitsinhalte und Arbeitszusammenhänge erhalten.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie im Detail darüber informiert, welche EDV-Systeme und Programme er nutzen will.
  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Beschreibung der beim Einsatz entstehenden personenbezogenen Daten geliefert.
  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen dargelegt, wie er den Missbrauch der Daten Ihrer Kolleginnen und Kollegen verhindern will.

Können Sie bei allen Punkten „erhalten” ankreuzen, haben Sie die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Einführung von Telearbeit bekommen.

Downloads zum Thema

Vorzüge der Telearbeit

Telearbeit bietet sowohl Ihren Kollegen als auch Ihrem Arbeitgeber eine Reihe von Vorteilen. Der Übersicht im Folgenden können Sie entnehmen, welche das sind. Als Betriebsrat können Sie die aufgelisteten Vorzüge vor allem in den Gesprächen mit Ihrem Arbeitgeber nutzen, um ihn – wenn notwendig – von der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu überzeugen.

Nachteile von Telearbeit nicht aus dem Auge verlieren

Bei allen Vorteilen, die Telearbeit sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für Ihre daran interessierten Kolleginnen und Kollegen bietet, müssen auch die Nachteile stets berücksichtigt werden. Negativ zu bewerten ist insoweit, dass die fachliche und soziale Kommunikation mit den im Betrieb tätigen Kollegen erschwert wird. Und zwar selbst dann, wenn Ihre Telearbeitskollegen an allen wichtigen Meetings teilnehmen. Denn viele wichtige Informationen werden an der Kaffeemaschine oder per Flurfunk ausgetauscht.

Zudem ist die Einführung von Telearbeit hin und wieder mit negativen Auswirkungen auf einzelne Arbeitsplätze anderer Kollegen verbunden. Als Betriebsrat können Sie deshalb unter Umständen auch aufgrund von § 91 BetrVG ein Mitwirkungsrecht geltend machen. Dieses Mitwirkungsrecht ergibt sich bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, wenn diese Kollegen wegen fehlender Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse besonders belastet sind.

Diese Tätigkeiten eignen sich für Telearbeit

Nicht alle Tätigkeiten eignen sich für einen Telearbeitsplatz. Das liegt auf der Hand. Ortsgebundene Arbeitnehmer (z. B. Pförtner, Verkäufer) können ihren Job nicht in Telearbeit erledigen. Meistens sind es Schreibtischtätigkeiten, die ins Homeoffice verlagert werden können. So kann Ihr Arbeitgeber z. B. Tätigkeiten, die sich mit der Informations- und Kommunikationstechnik befassen, gut auf einen Telearbeitsplatz verlegen.

Auch Einkäufer und je nach Aufgabe auch Sachbearbeiter aus den Bereichen Personal und Finanzen können so manchen Job von zu Hause aus erledigen. Das hat der Lockdown während der Corona-Pandemie uns allen vor Augen geführt. Voraussetzung für die Eignung ist zudem, dass die Telearbeiter nicht auf den ständigen persönlichen Austausch mit ihren Kolleginnen und Kollegen angewiesen sind.

Das ist allerdings – dank Corona – selten der Fall. Denn viele Meetings lassen sich einfach per Videokonferenz durchführen. Außerdem muss die Arbeit durch klare Ziele gut planbar sein und der Telearbeiter darf nicht auf die Nutzung spezieller, nur firmenintern verfügbarer Arbeitsmittel angewiesen sein.

Übersicht: Diese Vorzüge bietet die Telearbeit

Ihre Kollegen profitieren von Telearbeit, weil…Vorteile für Ihren Arbeitgeber
sie ihre Arbeitszeit flexibel gestalten können.Aufgrund Telearbeit können die Büroflächen im Unternehmen verkleinert werden, sie kann also für direkte Kosteneinsparungen sorgen.
Pendelzeiten entfallen; hierdurch sparen Ihre Kollegen viel Zeit und Geld (Wegezeiten und Fahrtkosten).Durch die Arbeit an einem Telearbeitsplatz verringert sich der Stress für den einzelnen Kollegen. Das kann unter Umständen eine höhere Produktivität bzw. Kreativität nach sich ziehen.
sie weniger Arbeitsunterbrechungen haben.Durch das Angebot von mehr Flexibilität kann Ihr Arbeitgeber qualifizierte Kolleginnen und Kollegen besser an Ihren Betrieb binden.
sie Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren können.Durch das Angebot von Telearbeit kann Ihr Arbeitgeber das Mitarbeiterpotenzial besser nutzen.
sie durch das Mehr an Freiheit (z. B. Freiheit bei der Wohnortwahl, mehr Flexibilität) eine höhere Motivation und eine höhere Produktivität aufweisen.Zufriedene und motivierte Mitarbeiter werden seltener krank. Ihr Arbeitgeber spart also damit verbundene Kosten.

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