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Schicht- und Nachtarbeit: In diesen Angelegenheiten müssen Sie gefragt werden

26. Juli 2021
schichtarbeit nachtarbeit Bild von bluedesign / Adobe Stock

In vielen Betrieben wird aus Gründen der Effizienz und Rendite rund um die Uhr in Schichtarbeit gearbeitet. Es ist teurer, die Maschinen täglich abzustellen und am nächsten Tag wieder zum Laufen zu bringen, als durchgehend, an jedem Tag der Woche, zu jeder Zeit, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Zudem gibt es Branchen wie die Pflege, die die Anwesenheit eines Teils des Personals rund um die Uhr voraussetzen.

Die dadurch anfallende Schicht- und Nachtarbeit ist sehr anstrengend für die Betroffenen. Als Betriebsrat können Sie allerdings gut dafür sorgen, dass Schicht- und Nachtarbeit für Ihre Kolleginnen und Kollegen so gesundheitsverträglich wie möglich gestaltet wird. Denn bei diesem Thema sind Sie zu beteiligen, § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Sie bestimmen auch bei der Ausweitung des Schichtsystems mit

Als Betriebsrat sind Sie vor der Einführung von Schicht- und Nachtarbeit zu beteiligen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Beteiligung bei der Ausgestaltung des Schichtsystems, z. B. wenn es um die Frage geht, in wie vielen Schichten überhaupt gearbeitet werden soll sowie wann die jeweiligen Schichten beginnen und aufhören sollen. Aber nicht nur das: Sie sind auch bei der Ausweitung eines bestehenden Schichtsystems zu fragen.

Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber den Schichtplan ändern möchte. Zudem bestimmen Sie mit, wenn es um die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen über die Aufstellung des Schichtplans geht.

Bei der Anordnung von Nachtarbeit sind Sie zu beteiligen

Außerdem unterliegt auch die Anordnung von Nachtarbeit Ihrer Mitbestimmung. Und zwar mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Nachtarbeit bereits arbeitsvertraglich festgelegt ist.

So unterscheiden Sie Schichtarbeit und Nachtarbeit

Bei der Schichtarbeit werden Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan zu vorher feststehenden Zeiten an denselben Arbeitsstellen eingesetzt. Die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beschäftigten finden innerhalb einer täglich oder wöchentlich definierten betrieblichen Rahmenarbeitszeit zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten statt.

Schichtarbeit kann in den unterschiedlichsten Formen eingeführt werden. In der Praxis relativ verbreitet sind die folgenden Modelle:

  • das 2-Schicht-System mit Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht an 5 Werktagen pro Woche,
  • das 3-Schicht-System mit Wechsel zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht an 5 Werktagen von Montag bis Freitag sowie
  • der eingangs bereits erwähnte vollkontinuierliche Schichtbetrieb mit 24 Stunden Arbeit an 7 Tagen in der Woche.

Folge der Schichtarbeit ist, dass stets ein Teil der Belegschaft arbeitet, während der andere Teil arbeitsfrei hat. Die Beschäftigung sämtlicher Kollegen richtet sich nach einem vorher feststehenden übersichtlichen Schichtplan.

  • Checkliste Hier bestimmen Sie bei der Schicht- und Nachtarbeit mit

Schichtarbeit – Regelungen des ArbZG berücksichtigen

Arbeiten Kollegen in Schichtarbeit, dann gelten für sie grundsätzlich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die sonstigen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit. Deshalb dürfen auch sie grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten.

Zudem gilt auch für Schichtarbeiter, dass sie an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Dennoch gibt es Ausnahmen:

Arbeiten Sie in einem mehrschichtigen Betrieb mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht, können Beginn und Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu 6 Stunden vor- bzw. zurückverlegt werden. Das hat zur Folge, dass die Feiertagsruhe von 18 Uhr vor dem Feiertag bis 18 Uhr am Feiertag oder von 6 Uhr am Feiertag bis 6 Uhr am darauf folgenden Tag dauert.

! ACHTUNG: Arbeitgeber kann häufig die Anzahl der Nachtschichten festlegen

Ihr Arbeitgeber kann festlegen, wie viele Nachtschichten ein Arbeitnehmer hintereinander leisten muss. Das gilt jedenfalls, solange nicht ein geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dagegenspricht. Sämtliche sonstigen Festlegungen zur Nachtschicht kann Ihr Arbeitgeber allerdings nur treffen, wenn er Sie beteiligt hat.

Nachtarbeit findet zwischen 23 Uhr und 6 Uhr statt

Die Regelungen zur Nachtarbeit definieren konkret, wann Nachtarbeit stattfindet und was diese besondere Form der Arbeit ausmacht:

  • Nachtarbeit ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). In Bäckereien und Konditoreien wird die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr als Nachtarbeit bewertet.
  • Der Beginn der 7-stündigen Nachtzeit kann abweichend auf die Zeit von 22 bis 24 Uhr verlegt werden. Maßgeblich hier-für ist entweder ein Tarifvertrag oder eine aufgrund des Tarifvertrags zulässige Betriebsvereinbarung, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben.

Die Nachtarbeit setzt zudem voraus, dass die betreffenden Nachtarbeiter während dieser Zeit mehr als 2 Stunden arbeiten müssen (§ 2 Abs. 4 ArbZG) und aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung die Nachtarbeit in Wechselschicht leisten. Alternativ können sie an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten

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